Airport Hamburg: Rabatte bei Landegebühren?

In der Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 16/5127 hat der Senat auf die Frage nach Rabatten für Airlines, die den Airport Hamburg „häufig anfliegen", geantwortet, dass es für diese Airlines keine gibt. Vielmehr beruhe die Aussage des zitierten Presseberichts der „Welt" laut Senatsantwort auf einem „Mißverständnis". Ebenfalls teilt der Senat mit, dass ein Rabatt ­ insbesondere wenn er Airlines gewährt wird, die auch in den späten Abendstunden landen ­ dem Bestreben einer Senkung der Lärmbelastung nach 22 Uhr durch Gebührenaufschläge entgegensteht.Weiter geht aus der Senatsantwort hervor, dass „Auch die Flughafenentgelte... nicht für einzelne Gesellschaften festgesetzt" werden, „sondern generell für alle".

In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 15/802 zu Sonderkonditionen für Hamburg Airlines teilte der Senat mit, dass „Verhandlungen über Entgelte für Dienstleistungen des Flughafens... zum üblichen Geschäftsumfang der Geschäftsführung der Flughafen Hamburg GmbH" gehören. Weiter führt der Senat auf Frage 1.1 aus, dass „die Geschäftsführung Hamburg GmbH mit allen den Flughafen Hamburg anfliegenden Gesellschaften die erforderlichen Konditionen" vereinbart.Nachlässe an die Hamburg Airlines werden begründet mit dem „Interesse der Flughafen Hamburg GmbH... insbesondere in dem Aufbau von neuen Verbindungen mit anderen Flughäfen durch Hamburg Airlines". Ebenfalls wird in der Senatsantwort ein Schreiben des Ersten Bürgermeisters erwähnt, wonach in bezug auf die Situation von Hamburg Airlines auf eine mögliche „Ungleichbehandlung mit der Lufthansa" aufmerksam gemacht wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Bei den von der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) erhobenen Entgelten ist zu unterscheiden zwischen den nach §43 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genehmigungspflichtigen Entgelten (Starten, Landen und Abstellen von Flugzeugen, Benutzung von Fluggasteinrichtungen) und sonstigen Entgelten (z.B. Bodenabfertigungsdienste, Mieten). Die genehmigungspflichtigen Entgelte betreffen einen Bereich, der dem Wettbewerb weitgehend entzogen ist, bei ihnen darf zwar nach sachlichen Gesichtspunkten differenziert werden (z.B.nach Lärm,Tageszeit), jedoch nicht nach der Person des Schuldners.Bei den sonstigen Entgelten unterliegt die FHG dem Wettbewerb, die FHG kann die Preise mit ihren Kunden verhandeln.

Die Verhandlung ist Aufgabe der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung unterliegt im Rahmen des GmbH-Gesetzes und der gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Überwachung durch den Aufsichtsrat.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Trifft es zu, dass am Airport „Verhandlungen über Entgelte für Dienstleistungen des Flughafens... zum üblichen Geschäftsumfang der Geschäftsführung der Flughafen Hamburg GmbH" gehören? Wenn ja, um welche Dienstleistungen handelt es sich und welches Gremium übt Kontrolle aus über dieVerhandlungsergebnisse der Geschäftsführung des öffentlichen Unternehmens Flughafen Hamburg GmbH mit den Airlines? Wenn nein, wie erklärt sich die Senatsantwort in der Drucksache 15/802?

Siehe Vorbemerkung.

2. Besteht nach Auffassung des Senats ein Widerspruch in der Aussage, dass „Flughafenentgelte... nicht für einzelne Gesellschaften festgesetzt" werden, „sondern generell für alle", zu der Aussage, dass „Verhandlungen über Entgelte für Dienstleistungen des Flughafens... zum üblichen Geschäftsumfang der Geschäftsführung der Flughafen Hamburg GmbH" gehören und der Hamburg Airlines „Nachlässe bei einigen Entgeltpositionen" gewährt wurden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Nein; siehe Vorbemerkung. Die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/5127 betraf die genehmigungspflichtigen Entgelte, die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 15/802 dagegen die sonstigen Entgelte.

3. Trifft es zu, dass Hamburg Airlines „Nachlässe" bei Entgeltpositionen erhalten hat? Wenn ja, für welche Entgeltpositionen?

Ja, vgl. hierzu Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 15/802. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Ist die Aussage hinsichtlich einer „Ungleichbehandlung mit der Lufthansa" dahin gehend zu verstehen, dass die Deutsche Lufthansa Rabatte bzw. Nachlässe erhalten hat? Wenn nein, wie ist sie nach Auffassung des Senats dann zu verstehen? Wenn ja:

a) In welcher Höhe für welche Zeiträume?

b) Seit wann ist der Sachverhalt dem Senat bekannt?

c) Für welche Dienstleistungen?

d) Auf welche Tageszeiten verteilen sich ggf. die Landungen, denen Rabatt gewährt wurde?

e) Mit welchem Umsatzvolumen?

5. Ist dem Senat bekannt, ob weitere Airlines Vergünstigungen bzw. Nachlässe erhalten haben, um neue Streckennetze, z.B.im Bereich direkter Interkontinentalverbindungen, aufzubauen? Wenn ja:

a) Welche Airlines in welcher Form für welche Dienstleistungen?

b) Seit wann ist der Sachverhalt dem Senat bekannt?

c) Auf welche Tageszeiten verteilen sich ggf. die Landungen, denen Rabatt gewährt wird?

d) Mit welchem Umsatzvolumen?

Wenn nein, wem ist das bekannt?

Über Einzelheiten geschäftlicher Aktivitäten von privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen äußert sich der Senat zur Wahrung schützenswerter Interessen Dritter grundsätzlich nicht.

6. Teilt der Senat die Auffassung, dass ein Rabatt bzw. Nachlaß bei Entgelten für Dienstleistungen der Flughafen Hamburg GmbH ­ insbesondere wenn er Airlines gewährt wird, die auch in den späten Abendstunden landen ­ der Bestrebung einer Senkung der Lärmbelastung nach 22 Uhr durch Gebührenaufschläge entgegensteht?

Eine Reduzierung von Fluglärm in der Nacht muss bei den lärmverursachenden Vorgängen des Startens und Landens ansetzen. Das richtige Instrumentarium, das von der FHG angewendet wird, ist dementsprechend eine Differenzierung bei den Start- und Landeentgelten.