Gewährung von Darlehen an Sozialhilfeempfänger

Betreff: Gewährung von Darlehen an Sozialhilfeempfänger in Form von Übernahme von Genossenschaftsanteilen durch das Sozialamt bei Umzug in Genossenschaftswohnungen Sozialhilfeempfängern wird nach BSHG §15, 10 bei Umzug in eine Genossenschaftswohnung, sofern sie einen Nachweis darüber erbringen, auf anderem Wege keine Wohnung gefunden zu haben, ein Zuschuß gewährt, indem das Sozialamt die anfallenden Anteile der Genossenschaft zahlt. Der Regelsatz für die Genossenschaftsanteile ist jedoch variabel und kann in einigen Fällen erheblich überschritten werden.

Ich frage den Senat:

1. Welcher Betrag muss in der Regel für die Anmietung einer Genossenschaftswohnung für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen pro Quadratmeter gezahlt werden?

2. Welche Voraussetzungen müssen für eine überhöhte Zahlung von Genossenschaftsanteilen gegeben sein, und wodurch könnte sie gerechtfertigt sein?

Die zuständige Behörde hat mit dem Arbeitskreis Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften die Vereinbarung erzielen können, dass im Sozialwohnungsbestand grundsätzlich keine Genossenschaftsanteile mehr verlangt werden, die im Gesamtumfang die Höhe von 100 DM/m2 überschreiten. Dieser Betrag gilt in den Sozialämtern seit Oktober 2000 als Obergrenze für die Angemessenheit von Genossenschaftsanteilen.

3. Ist es gängige Praxis, dass wohnungsuchenden Sozialhilfeempfängern bei Zuweisung einer Genossenschaftswohnung die damit verbundenen Genossenschaftsanteile aus der Sozialhilfe finanziert werden? Wenn ja, wie viele Fälle gibt es und wie hoch waren die Aufwendungen aus der Sozialhilfe in den letzten fünf Jahren in TDM? (Bitte separat auflisten.) Ja. Die Übernahme von Genossenschaftsanteilen erfolgt im Rahmen des §15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Fallzahlen und Aufwendungen entwickelten sich in den letzten fünf Jahren wie folgt:

4. Gibt es eine Regelung, die eine Eigenbeteiligung des Hilfeempfängers für die Anteile von Genossenschaftswohnungen vorsieht? Wenn ja, wann wäre eine solche Regelung geltend und in welchem Rahmen?

Eine Eigenbeteiligung des Hilfeempfängers erfolgt gemäß den Bestimmungen des BSHG immer dann, wenn einzusetzendes Einkommen vorhanden ist.

5. Um welche Form der Zahlung handelt es sich, d.h., ist das Darlehen zinslos oder fallen für das Sozialamt zusätzliche Zinsen an? Wenn ja, in welcher Höhe wird der Hilfeempfänger daran beteiligt?

Genossenschaftsanteile werden im Regelfall als zinslose Darlehen gemäß §15a (1) Satz 4 BSHG gewährt.