Wiedereinreise nach Abschiebungen

Nach § 8 Absatz 2 AuslG hat eine Abschiebung ein Wiedereinreiseverbot zur Folge. Allerdings sagt § 8 Absatz 2 auch, dass diese Wirkungen einer Abschiebung „auf Antrag in der Regel befristet" werden. Nach unseren Informationen wird einem solchen Antrag in Hamburg nur entsprochen, wenn zuvor eine Regelung über die Kosten der Abschiebung gefunden wurde.

Hierzu frage ich den Senat:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Hamburger Praxis, erst dann in ein Befristungsverfahren einzutreten, wenn über die Kosten der Abschiebung eine Zahlungsregelung gefunden wurde?

2. a) Uns liegt der Fall eines angolanischen Staatsangehörigen vor, der nach einer Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen im Rahmen der Familienzusammenführung wieder nach Hamburg einreisen möchte. Wird die Hamburger Praxis in bezug auf Befristungsanträge auch auf Fälle des Familiennachzugs angewandt?

b) Wenn ja: Wie wird diese Praxis im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der Familie begründet?

3. Wird nach Kenntnis des Senats der Einstieg in ein Befristungsverfahren auch in anderen Bundesländern an eine Regelung über die Kosten der Abschiebung gebunden? Wenn ja, in welchen Bundesländern?

Die in dem Vorspann zu der Schriftlichen Kleinen Anfrage aufgestellte Behauptung, einem Antrag auf Befristung der Sperrwirkungen des § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 2 AuslG (Wiedereinreise- und Aufenthaltssperre nach Ausweisung oder Abschiebung) werde „in Hamburg nur entsprochen, wenn zuvor eine Regelung über die Kosten der Abschiebung getroffen wurde", trifft in dieser Pauschalität nicht zu:

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 AuslG wird die von Gesetzes wegen eintretende unbefristete Wiedereinreise- und Aufenthaltssperre nach Ausweisung und Abschiebung auf Antrag von der Ausländerbehörde in der Regel befristet. Dabei ist eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Als zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind beispielhaft zu nennen: Intensität etwaiger strafrechtlicher Verfehlungen während des früheren Aufenthaltes, Schutzgebot des Artikel 6 Absatz 1 GG. Darüber hinaus ist in 8.2.3 der bundeseinheitlichen vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Ausländergesetz (Anlage 3 der Weisung der Behörde für Inneres Nummer 1/91) vorgesehen, dass der/die Ausgewiesene oder Abgeschobene die Abschiebungskosten erstattet haben soll. Auch nach 8.2.4.4.1 des Referentenentwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz, welcher der Hamburger Ausländerbehörde (wie auch Ausländerbehörden anderer Länder) als ergänzende Interpretationshilfe zur Verfügung steht, ist grundsätzlich kein Regelfall einer Befristung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 AuslG anzunehmen, wenn der/die Ausgewiesene oder Abgeschobene die Abschiebungskosten nicht erstattet hat. Danach liegt in diesen Fällen auch ein Regelversagungsgrund nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 AuslG vor. Namentlich bei deutschverheirateten Ausländerinnen und Ausländern und bei nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten tragen jedoch finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrags für sich allein nicht.

Nach diesen Grundsätzen verfährt auch die Hamburger Ausländerbehörde. Insbesondere in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs auf Familiennachzug werden positive Entscheidungen über Befristungsanträge gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 AuslG nicht zwingend von der Erstattung der Abschiebungskosten abhängig gemacht. Allerdings wird in diesen Fällen versucht, Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen.

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna Bruns (GAL) vom 07.04. und Antwort des Senats

Betreff: Wiedereinreise nach Abschiebungen

4. a) Nach § 83 AuslG gehören auch die Kosten der Abschiebungshaft zu den Kosten der Abschiebung. Hierfür werden in Hamburg 173,18 DM pro Tag veranschlagt. Bei einer dreißigtägigen Abschiebungshaft entstehen allein auf diesem Wege Kosten in Höhe von 5000 DM. Wie errechnet sich dieser Tagessatz?

Bei dem Betrag von 173,18 DM handelt es sich um die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten (Personal- und Sachkosten wie z. B. Verpflegung, Heizung usw.) im gesamten Hamburger Justizvollzug pro Tag und Haftplatz im Jahr 1994.

4. b) Uns ist bekannt, dass in anderen Bundesländern bis zu 50 Prozent niedrigere Tagessätze veranschlagt werden. Wie stellt sich der Hamburger Satz nach Kenntnis des Senats im Bundesvergleich dar?