Kein Weihnachtsgeld für WfB-Mitarbeiter

Betreff: Kein Weihnachtsgeld für WfB-Mitarbeiter/innen Mitarbeiter/innen von WfBs (Werkstätten für Behinderte) beklagten, dass ihnen auch in diesem Jahr das erworbene Weihnachtsgeld (ca. 150 DM) voll auf die Sozialhilfe angerechnet wurde.

Diejenigen Mitarbeiter/innen, die in stationären Wohneinrichtungen leben, berichteten, dass das Weihnachtsgeld für den Wohnheimplatz sozusagen als 13. Miete einbehalten wird. Damit sind die in WfBs Beschäftigten schlechter gestellt als nicht berufstätige Sozialhilfeempfänger/innen, die eine Weihnachtspauschale von 130 DM zur Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Behinderten Menschen, die in Werkstätten Eingliederungshilfe erhalten, wird seitens der Werkstätten kein spezielles Weihnachtsgeld gezahlt. Sie erhalten aus dem erzielten Erlös monatlich eine leistungsabhängige Entlohnung in unterschiedlicher Höhe, die im Dezember höher ausfallen kann als in den übrigen Monaten. Bei Anrechnung des Einkommens auf die Sozialhilfeleistungen wird bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Werkstätten im Dezember ein Freibetrag in Höhe der vollen Weihnachtspauschale für Sozialhilfeempfänger berücksichtigt. Sie sind somit nicht schlechter gestellt als nicht berufstätige Sozialhilfeempfänger.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage bzw. Gerichtsentscheidung erfolgen diese Anrechnungen?

Die Anrechnung erfolgt auf Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes unter Beachtung der geltenden Rechtsprechung.

2. Ist diese Konfiszierung des Weihnachtsgeldes mit dem Benachteiligungsverbot behinderter Menschen vereinbar?

Die Anwendung allgemein geltenden Rechts stellt keine Benachteiligung von behinderten Menschen dar. Im übrigen siehe Vorbemerkung.