Haftkostenbeitrag gemäß § 50 Strafvollzugsgesetz

Für die Höhe des Haftkostenbeitrags ist nach §50 Absatz 1 Satz 2 StVollzG ­ in der Fassung des §199 Absatz 2 Nummer 3 StVollzG ­ der Sachbezugssatz maßgebend, der nach §17 Absatz 1 Nummer 3 des Vierten Buches des SGB festzusetzen ist. Der Bundesminister der Justiz stellt gemäß §50 Absatz 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz aus den in den Bundesländern unterschiedlichen Sätzen einen Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Nur in der vom Bundesminister der Justiz festgestellten Höhe des Durchschnittsbetrages lässt sich ein Haftkostenbeitrag des Gefangenen rechtfertigen (Bundestagsdrucksache 7/918, 70).

Nach mir vorliegenden Informationen wird in Hamburg jedoch von diesem Grundsatz in der Justizvollzugsanstalt III, Glasmoor, abgewichen.

Nachdem das Bundesministerium der Justiz gemäß §50 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz (StVollG) ­ in der Fassung des §199 Absatz 2 Nummer 3 StVollzG ­ in seiner „Bekanntmachung der Festsetzung der Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2000 vom 14.Dezember 1999" den Betrag der gemäß §17 desVierten Buches Sozialgesetzbuch bewerteten Sachbezüge für das Kalenderjahr 2000 festgestellt und bekanntgegeben hatte, hat die in Hamburg zuständige Behörde die Haftkostenbeiträge für die im Hamburger Vollzug untergebrachten Gefangenen für jeden vollen Tag des Vollzuges für 2000 wie folgt festgesetzt:

1. Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende:

a) bei Unterbringung in einem Einzelhaftraum 20,25 DM.

b) bei Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum 16,14 DM.

2. Für alle übrigen Gefangenen:

a) bei Unterbringung in einem Einzelhaftraum 22,01 DM.

b) bei Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum 17,02 DM.

Die Erhebung eines Tageshaftkostensatzes von 22,01 DM bzw. 17,02 DM für erwachsene Freigänger in freien Beschäftigungsverhältnissen mit in der Regel Tariflohnarbeitsverträgen ist insbesondere im Hinblick darauf angemessen, dass die tatsächlichen Tageshaftkosten für einen Gefangenen weitaus höher sind. So betragen diese bereits für einen in der weniger kostenintensiven offenen Anstalt Glasmoor in Strafhaft untergebrachten Gefangenen 90,24 DM. Selbst nach Abzug der Personalkosten in Höhe von 62,12 DM deckt der von den Freigängern zu leistende Haftkostenbeitrag noch nicht einmal die tatsächlich entstehenden Sachkosten des dortigen Vollzuges in Höhe von 28,12 DM.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Werden die Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2000 für die JVA Glasmoor nach dem durch den Bundesminister der Justiz festgesetzten Durchschnittsbetrag berechnet? Wenn nein, wie werden sie berechnet und warum wird von dem Durchschnittsbetrag abgewichen?

2. Trifft es zu, dass die Haftkostenbeiträge 2000 für die JVA Glasmoor ­ entgegen der Festsetzung der Haftkostenbeiträge durch das Bundesministerium der Justiz ­ pauschal nach Einzel- und Gemeinschaftsunterbringung berechnet werden? Wenn ja, welche Unterschiede (bitte auch die DM-Beträge nennen) in der Berechnung der Haftkostenbeiträge entstehen für Personen in Gemeinschaftsunterkünften und womit werden diese Unterschiede begründet?

Die Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2000 sind auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Festsetzung der Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2000 vom 14. Dezember 1999" des Bundesministeriums der Justiz berechnet worden.Entsprechend der o.a.Bekanntmachung stellt sich hiernach die Einzelberechnung des Haftkostenbeitrages eines in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Glasmoor einzeln untergebrachten Freigängers wie folgt dar:

Nach der o.a.Bekanntmachung kann der für die Unterkunft entfallende Sachbezugsanteil bei Belegung mit zwei Gefangenen auf 158,40 DM, bei Belegung eines Haftraums mit drei Gefangenen auf 123,20 DM und bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen auf 88 DM festgesetzt werden.

Von dieser Differenzierungsmöglichkeit wurde in Hamburg dergestalt Gebrauch gemacht, dass festgesetzt wurde, dass bei allen Gefangenen, die nicht in einem Einzelhaftraum untergebracht sind, sondern einen Gemeinschaftshaftraum allein oder mit anderen Gefangenen nutzen, der auf die Unterkunft entfallende Teil des Haftkostenbeitrags um 50 Prozent zu mindern ist.

Gefangene, die allein oder zu zweit in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht sind, stellt diese fünfzigprozentige Reduzierung der Unterkunftskosten finanziell geringfügig günstiger; Gefangene, die sich zu dritt oder mehr einen Gemeinschaftshaftraum teilen, stellt sie gegenüber der o.a. Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums ungünstiger.

Die von der zuständigen Behörde getroffene Regelung entspricht derVerwaltungsvorschrift (VV) zu §50 StVollzG. Danach muss der festgesetzte, auf die Unterbringungskosten bezogene Teil des Haftkostenbeitrages bei Mehrfachunterbringung gemindert werden. Die VV zu §50 StVollzG schreibt aber nicht zwingend vor, dass diese Ermäßigung so vorzunehmen ist, wie sie in der „Bekanntmachung der Festsetzung der Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2000 vom 14. Dezember 1999" des Bundesministeriums der Justiz festgestellt ist. Die dort vorgeschlagene Differenzierung jeweils nach Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen mit zwei, drei oder mit mehr als drei Gefangenen ist bei der hohen Zahl der Freigänger im Hamburger offenen Vollzug und der oft täglich wechselnden Belegung der Gemeinschaftshafträume mit einemVerwaltungsaufwand für die Berechnung der jeweiligen Haftkostenbeiträge verbunden, der bisher nicht angemessen war.

Vor dem Hintergrund verbesserter Möglichkeiten der Datenerhebung und -verarbeitung wird jedoch derzeit geprüft, auf welche Weise im Hamburger Vollzug die differenziertere Berechnung des auf die Unterkunft entfallenden Betrages bei Mehrfachbelegung ­ wie von der o.a. Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums vom 14. Dezember 1999 vorgeschlagen ­ gleichwohl umgesetzt werden kann.

3. Wie viele Gefangene sind durchschnittlich in den Gemeinschaftshafträumen untergebracht und somit von der Vorgehensweise betroffen?

In der JVA Glasmoor befinden sich im Jahresdurchschnitt ca. 50 Gefangene im Freigang mit freien Beschäftigungsverhältnissen (§11 in Verbindung mit §39 StVollzG). Hiervon sind ca. 35 Gefangene in den Gemeinschaftssälen mit einer Belegungsfähigkeit bis zu acht Personen im Haupthaus (Haus I) untergebracht.

4. Der Haftkostenbeitrag darf auch vom unpfändbaren Teil der Bezüge einbehalten werden (§ 43 Absatz 2 Satz 3 StVollzG), jedoch nicht zu Lasten des Unterhaltsbeitrags (§ 49 StVollzG). Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen von Gefangenen Haftkostenbeiträge erhoben wurden, so dass diese ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten? Wenn ja, wie viele und wie wird diese Vorgehensweise gerechtfertigt?

DieVorschrift des §49 StVollzG ist bis zum Erlaß eines besonderen Bundesgesetzes nach §198 Absatz 3 StVollzG suspendiert, also noch nicht in Kraft getreten.

Maßgeblich für das Verhältnis von Haftkostenbeitrag und Unterhaltsleistungen ist bei Freigängern §39 StVollzG in Verbindung mit der bundeseinheitlichen VV. Aus der VV Ziffer 2 Absatz 3 ergibt sich, daß vor der Erhebung von Haftkostenbeiträgen die Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltspflichten gewährleistet sein muß, wenn der Gefangene dies anzeigt. Die JVA Glasmoor verfährt nach dieser Vorgabe.

5. Die Freigänger müssen ihre Bezüge auf ein Konto der JVA 3 überweisen lassen. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese zwangsweise erfolgende Überweisung der Bezüge auf ein Konto der JVA?

Es trifft zu, dass die Arbeitgeber von Freigängern in freien Beschäftigungsverhältnissen die Bezüge der Gefangenen auf ein Konto der Anstalt überweisen müssen.Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise ist §39 Absatz 3 StVollzG in Verbindung mit der VV. Aus Ziffer 2 Absatz 2 der VV zu § 39 StVollzG folgt, daß in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Freigänger insbesondere festzulegen ist, dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzuges mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden können. Damit soll gewährleistet werden, dass das Entgelt in der vom Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Weise verwendet wird (vgl.Bundestagsdrucksache 7/918, Seite 67), nämlich unter anderem für die Erfüllung von Unterhaltspflichten.

6. Die Insassenvertretung der JVA 3 möchte den oben geschilderten Sachverhalt auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz untersuchen lassen und ggf. Strafantrag stellen. Ist bis zum heutigen Zeitpunkt ein derartiger Strafantrag bereits gestellt worden? Wenn ja, mit welchem Inhalt?

Ein in diesem Zusammenhang gestellter Strafantrag ist dem Senat nicht bekannt. Für ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wäre die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel zuständig.

7. Die Anstaltsleitung hat sich bisher geweigert, der Insassenvertretung Einsicht in ihren Rechenschaftsbericht zu gewähren. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage beruht diese Einsichtsverweigerung in den Rechenschaftsbericht?

Gemeint ist offensichtlich der sogenannte Jahresbericht, den die JVA Glasmoor auf der Grundlage einer behördenintern geschlossenen Leistungsvereinbarung erstellt. Adressat des Jahresberichts ist allein das vorgesetzte Amt innerhalb der zuständigen Behörde. Der Jahresbericht dient ausschließlich dem internen amtsseitigen Controlling der Justizvollzugsanstalten. Ein Recht auf Einsichtnahme in den Jahresbericht besteht für die Insassenvertretungen der Anstalten nicht.