Zur Möglichkeit der Beschränkung des Alkoholverkaufs in Kantinen

Im Hinblick auf die Beschränkung oder ein Verbot des Verkaufs von Alkoholika in Kantinen für Betriebsangehörige sind gesetzliche Maßnahmen nicht erforderlich, da dies mit individuellen Vereinbarungen und Anordnungen durchgesetzt werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften" (BGBl. I, Seiten 1291 ff.) das Gaststättengesetz auf Kantinen für Betriebsangehörige seit dem 1. Oktober 1998 keine Anwendung mehr findet.

Die Überwachung lebensmittel- und hygienerechtlicher Vorschriften aufgrund von Spezialregelungen durch die Wirtschafts- und Ordnungsämter bleibt von der Herausnahme der Kantinen aus dem Gaststättengesetz unberührt.

Im privatwirtschaftlichen Bereich kann der Arbeitgeber in betriebseigenen Kantinen ein Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken anordnen. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, obliegt eine solche Anordnung gemäß Betriebsverfassungsgesetz der Mitbestimmung.

Bei verpachteten Kantinenbetrieben kann ein Alkoholverbot im Pachtvertrag zur Bedingung gemacht werden.

In Behörden können Kantinenordnungen erlassen werden, in denen der Verkauf von alkoholischen Getränken untersagt wird bzw. diese Bestimmung auch Gegenstand des Pachtvertrages ist.

Wird eine Kantine von einem anderen Unternehmen in Räumen betrieben, die nicht im Eigentum der Behörde bzw. des Arbeitgebers stehen, so kann ein Alkoholverbot Gegenstand der Vereinbarung über die Zahlung von Zuschüssen zwischen Arbeitgeber und dem Kantinenbetreiber sein.

Insbesondere in behördlichen aber auch in vielen privatwirtschaftlichen Kantinen existieren bereits derartige Regelungen.

Zur Möglichkeit der Beschränkung des Alkoholverkaufs in Tankstellen

In Tankstellen ist der Verkauf von alkoholischen Getränken, die offiziell als Lebensmittel rubriziert sind, grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis zulässig. Diese aus Artikel 12 des Grundgesetzes und § 1 der Gewerbeordnung abgeleitete Freiheit wird lediglich eingeschränkt durch die für alle Verkaufsstellen geltenden einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und durch § 20 des Gaststättengesetzes, wonach der Verkauf von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln durch Automaten verboten ist und alkoholische Getränke in Ausübung des Gewerbes nicht an erkennbar Betrunkene verabreicht werden dürfen. Gemäß § 6 des Ladenschlußgesetzes ist die Abgabe von Alkoholika während der allgemeinen Ladenschlußzeiten an Werktagen (zwischen 20 und 6 Uhr bzw. samtags zwischen 16 und 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen nur im Rahmen des Reisebedarfs in kleineren Mengen zulässig. Was in diesem Fall als eine kleinere Menge gilt, ist nicht definiert und bestimmt sich nach den Umständen. Die Würdigung der Umstände benimmt sich letztlich danach, wie die Interpretation des Gesetzes durch die Rechtsprechung vorgenommen wird.

Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erfolgt durch die Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen grundsätzlich anlaßbezogen, d. h. aufgrund von Anzeigen bzw. Beschwerden, Amtshilfeersuchen oder als Nachkontrolle, auch aufgrund von entsprechenden Pressemitteilungen.

Darüber hinaus erfolgt auch eine gegenseitige Kontrolle durch die Gewerbetreibenden selbst: Entdeckte Verstöße werden den Dienststellen angezeigt oder von Wettbewerbszentralen aufgegriffen und abgemahnt.

Ein Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken innerhalb der Ladenschlußzeiten wäre durch eine Änderung des Ladenschlußgesetzes zu erzielen, indem alkoholische Getränke als nicht zum Reisebedarf gehörend deklariert werden. Diese Änderung würde auch den Verkauf von alkoholischen Getränken an Bahnhöfen und Flughäfen erfassen.

Die völlige Herausnahme von alkoholischen Getränken aus dem Angebot von Tankstellenshops wie auch ein Verbot der Erteilung einer Gaststättenkonzession (mit Alkoholausschank) an Tankstellen bedürfen im Hinblick auf die eintretende Ungleichbehandlung zu anderen Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten einer verfassungsrechtlichen Würdigung und dürften sachlich nicht zu rechtfertigen sein. Denn auch die Kunden und Kundinnen dieser Gewerbetreibenden, die oftmals zum Teil große KfzAbstellflächen bereithalten, fahren in der Regel mit ihren Kfz zum Einkaufen bzw. Konsumieren von alkoholischen Getränken.

Nach Mitteilung des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommerns ist dort eine Pilot-Studie vorgesehen, welche die Auswirkung eines vereinbarten freiwilligen Verzichts der Abgabe von Branntwein in Tankstellen untersuchen soll.

Der Senat wird die Ergebnisse dieser Pilot-Studie abwarten. Überdies werden die zuständigen Behörden an den Verband für das Tankstellengewerbe mit dem Anliegen herantreten, dass die Betreiber zu einem umsichtigen Verkaufsverhalten im Hinblick auf alkoholische Getränke angehalten werden.

Zur Forderung eines Verbots des Alkoholverkaufs über Selbstbedienungseinrichtungen

Der Verkauf von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten ist nach § 20 Nr. 1 Gaststättengesetz verboten. Dies gilt nicht für andere alkoholische Getränke wie Bier.

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke gemäß § 4 Absatz 3 des Jugendschutzgesetzes nicht in Automaten angeboten werden. Es muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren z. B. kein Bier aus dem Automaten entnehmen können. Insofern besteht auf der gesetzlichen Ebene eine weitgehende Einschränkung des Angebots alkoholischer Getränke in Automaten

Nach dem Erkenntnisstand der polizeilichen Jugendarbeit vor Ort werden aus Hamburg kaum Vorfälle berichtet, in denen gegen diese Vorschriften verstoßen wird.

Zur Möglichkeit des Alkoholverbots bei sportlichen Großveranstaltungen

Der Nationale Ausschuß Sport und Sicherheit hat 1991 ein Konzept vorgelegt, das bundeseinheitliche Vorgaben enthält und die Zuständigkeiten sowie Verantwortlichkeiten der verschiedenen Beteiligten regelt. Demnach sollen die Städte in ihrer Eigenschaft als Eigner und Betreiber von Fußball-Stadien ein Alkoholverbot (Verbot von Ausschank und Verkauf im Stadion, Verbot des Zutritts für Angetrunkene) in allen Stadien aussprechen. Dies soll ebenfalls durch entsprechende Bedingungen im Überlassungsverhältnis gesichert werden. Der Ausschuß mußte im Februar 1997 jedoch zur Kenntnis nehmen, daß diese Richtlinie bei weitem nicht überall konsequent umgesetzt wird. Auch in Hamburg ist dies aufgrund zusätzlich existierender privatrechtlicher Stadienordnungen nur unzureichend gelungen.

Aus Sicht des Senats ist ein genereller Verzicht auf den Ausschank von alkoholischen Getränken bei Massenveranstaltungen in Sportstätten wünschenswert.

Die Behörde für Inneres wird sich für eine konsequente Durchsetzung der Richtlinie des Nationalen Ausschusses Sport und Sicherheit einsetzen. Sie wird diese Frage in der Sportreferentenkonferenz erörtern lassen und gegebenenfalls der Konferenz der Sportminister der Länder zur Beratung zuleiten.

Zur Forderung von Werbebeschränkungen bei Alkoholika Übergeordnete Funktion der Werbung in der Marktwirtschaft ist die Ermöglichung von Wettbewerb. Über die Werbung haben neue Marken bei Markteintritt die Chance, sich im Wettbewerb durchzusetzen. Werbung dient der Differenzierung von Marken, um unterschiedliche Marktsegmente anzusprechen, Markentreue zu festigen und neue Verbraucher zu rekrutieren.

Die kommerzielle Werbung für alkoholische Getränke thematisiert Sehnsüchte nach Lebenstilsattributen, die mit Genuß, Wohlstand, Prestige, Erfolg, Luxus und Erotik beschrieben werden können und mit dem Konsum einer speziellen alkoholischen Getränkemarke verbunden werden. Zugleich signalisiert Werbung, dass Alkoholkonsum ein normaler und erstrebenswerter Bestandteil des Lebens ist. Zwar hat die Werbung nach dem internationalen Stand der Erkenntnis keinen sehr großen Einfluß auf das Ausmaß des Alkoholkonsums insgesamt, doch wäre es verfehlt, einen solchen Einfluß überhaupt zu bestreiten.

Allein schon durch ihre Omnipräsenz erschwert Werbung die Verbreitung von gesundheitsbezogenen Botschaften, die vor den problematischen Aspekten des Alkoholkonsums warnen, z. B. im Rahmen von Aktionen, die von Gesundheitsbehörden und Krankenkassen ausgehen.

Die Forderung nach Werbebeschränkungen ergibt sich aus der Notwendigkeit, in der Bevölkerung ein anhaltendes Problembewußtsein zu verankern, damit langfristig ein soziales Klima entstehen kann, in dem das Trinken von Alkohol nicht mehr als ein beinahe selbstverständlich zum Alltag gehörendes Konsumverhalten gilt.

Grundsätzlich ist eine Werbebeschränkung auf dem Wege einer Änderung des Lebenmittelgesetzes möglich. Es müßte entschieden werden, welche Schritte konkret ins Auge zu fassen wären: beispielsweise, ob eine völlige Verbannung aus der Fernsehwerbung per Gesetz vorgesehen ist ­ analog dem Werbeverbot für Tabakwaren im Fernsehen und Hörfunk in § 22 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes ­ oder lediglich ein Verbot zu bestimmten Sendezeiten, ob Alkoholwerbung in Sportstätten gesetzlich untersagt werden soll oder auch in anderen Veranstaltungsorten. Oder ob gar ein umfassendes Werbeverbot für alkoholische Getränke in Betracht kommen soll, analog dem von der Europäischen Kommission vorgesehenen Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse. In jedem Fall sind zu erwartenden wirtschaftliche Folgewirkungen dagegen abzuwägen. Gegebenenfalls sind relevante EU-Richtlinien zu berücksichtigen.

Theoretisch möglich wäre, alkoholische Getränke gesetzlich nicht länger als Genußmittel im Sinne des Lebensmittelrechts gelten zu lassen und eine neue Zuordnung vorzunehmen. Solche Bestrebungen gibt es in den USA im Hinblick auf Tabakerzeugnisse. Dies setzt jedoch einen großen gesellschaftlichen Konsens über die Unerwünschtheit des Rauchens voraus, was hinsichtlich des Alkoholkonsums bei weitem nicht der Fall ist. Die radikale Neubewertung hätte eine fundamentale Umstrukturierung des Handels und der Werbemöglichkeit zur Folge.

Vorzuziehen ist der Weg, zunächst unterhalb gesetzlicher Maßnahmen eine umfassende kritische Sichtung von Werbeaussagen und Werbeträgern im Hinblick auf darin enthaltene problematische Botschaften und Suggestionen durchzuführen ­ möglichst gemeinsam mit der Alkoholund Werbewirtschaft. Als Ergebnis sollten problematische Werbeinhalte und -darstellungen im Sinne einer Selbstbeschränkung modifiziert bzw. zurückgezogen werden.

Angestrebt wird eine Aktualisierung und Erweiterung der 1976 erstmals formulierten Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die Werbung für alkoholische Getränke.

Im Rahmen eines solchen Vorgehens könnte eruiert werden, inwieweit die Idee, die Produktwerbung selbst mit Botschaften über riskanten bzw. sozial unverträglichen Konsum zu versehen und mit einem Appell für verantwortungsvolles, moderates Trinkverhalten zu verbinden auf positive Resonanz trifft. Wegen der Breitenwirkung könnte durch eine solche Maßnahme wahrscheinlich eher ein anhaltendes Problembewußtsein in allen Schichten der Bevölkerung verankert werden, als durch zeitlich und auflagenmäßig begrenzte Aufklärungskampagnen, die hinsichtlich des medialen Aufwands kaum mit der Werbung konkurrieren können. In Frankreich hat sich diese Idee durchgesetzt: Dort gibt es Plakatwerbung für alkoholische Getränke, in der auf die Risiken bei übermäßigem Konsum hingewiesen und zum moderaten Konsum des Produkts aufgefordert wird.

Der Senat strebt unterhalb gesetzlicher Maßnahmen eine kritische Würdigung von Werbeaussagen und Werbeträgern im Hinblick auf ggf. enthaltene problematische Botschaften mit dem Ziel der Modifikation an. Diese ist gemeinsam mit der Alkohol- und Werbewirtschaft vorzunehmen und ist nicht als Versuch einer schrittweisen Einführung eines Werbeverbotes zu verstehen. Der Senat wird sich an Bemühungen der Bundesregierung zur Erweiterung der Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die Werbung für alkoholische Getränke beteiligen.

In diesem Rahmen soll die Idee weiterverfolgt werden, die Werbung selbst mit Botschaften über riskanten bzw. sozial unverträglichen Konsum zu versehen und mit einem Appell für verantwortungsvolles, moderates Trinkverhalten zu verbinden.

Zur Verbesserung von Kontrollen zur Einhaltung bestehender Gesetze zum Jugendschutz und zur Verkehrssicherheit

Verkehrsüberwachung Alkoholkontrollen werden sowohl im Rahmen des täglichen Dienstes der Polizei durchgeführt als auch durch öffentlichkeitswirksame Großkontrollen und dezentrale Alkoholkontrollen. Bei diesen repressiven Maßnahmen hat die Polizei auf die Erkenntnisse aus der Unfallanalyse und aus den Forschungsberichten der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Thema Alkohol reagiert und ihre Tätigkeit zielgerichtet intensiviert. Die dezentralen Alkoholkontrollen wurden von 918 im Jahr 1996 um 94,7 % auf 1787 Kontrollen in 1997 verstärkt.

Sowohl 1996 als auch 1997 wurden 11 öffentlichkeitswirksame Großkontrolle durchgeführt. Für 1998 ist die gleiche Anzahl von Kontrollen wie 1997 geplant.

Erstmalig wurden 1996 zwei länderübergreifende AlkoholKontrollen im Verbund mit den Polizeien Schleswig-Holsteins und Niedersachsens durchgeführt. Speziell zum Thema „Alkohol/Junge Fahrer" folgten 1997 und 1998 jeweils zwei länderübergeifende Kontrollen im Verbund mit den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Kontrollen sind für 1999 erneut geplant.

Jugendschutz

Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) dürfen alkoholhaltige Getränke wie Bier und Wein erst an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden (Ausnahme: Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren in Begleitung eines Personensorgeberechtigten), Branntwein und branntweinhaltige Getränke erst ab 18 Jahren.

Nach § 11 JÖschG haben Veranstalter und Gewerbetreibende die einschlägigen Vorschriften durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang kenntlich zu machen.

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes und der entprechenden Kontrollen sind die Wirtschafts- und Ordnungsämter der Bezirksverwaltung und die Behörde für Inneres.

Seit 1963 sind die Dienstgruppen Jugendschutz der Hamburger Polizei beauftragt, u.a. auch die Einhaltung der alkoholbezogenen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Die Kontrollen obliegen den insgesamt ca. 50 Beamtinnen und Beamten dieser dezentralen, bei den Polizeidirektionen angebundenen Dienststellen. Kontrollen werden nicht nur im Gaststättengewerbe durchgeführt, sondern auch im Umfeld von Sport- und Popveranstaltungen, wo evident angetrunkene Jugendliche überprüft werden. Gehen Hinweise über unzulässigen Verkauf von Alkoholika an Jugendliche ein, werden auch Supermärkte überprüft. Liegt ein Anlaß für Beanstandungen vor, wird das zuständige Wirtschafts- und Ordnungsamt benachrichtigt, welches die erforderlichen Maßnahmen einleitet.

Im Bereich der Gaststätten sind wegen der erheblichen Kontrolldichte keine größeren Problemfelder festzustellen, hingegen gibt es bei Kiosken und ähnlichen Verkaufsstellen des öfteren Anlaß für Beanstandungen wie fehlender Aushang von Jugendschutzbestimmungen und unzulässiger Alkoholverkauf an Jugendliche.

Zur Verstärkung von Prävention und Aufklärung

Die Forderung, Prävention und Aufklärung zu verstärken, erhält ein besonderes Gewicht durch die Befunde der 1997 auch in Hamburg durchgeführten Umfrage, wonach der Alkoholkonsum bei fast 23 % der Hamburger Bevölkerung als sehr riskant eingestuft wird (dies beinhaltet riskante und schädliche Konsummuster einschließlich Mißbrauch und Abhängigkeit). Diese Größenordnung, die im übrigen kaum vom Bundesdurchschnitt abweicht, ergibt sich, wenn die Angaben der Befragten hinsichtlich Häufigkeit des Konsums, durchschnittlich konsumierter Mengen und alkoholinduzierter Störungen analysiert werden. Mit speziellen Fragen ist es möglich, im Sinne einer Früherkennung auch Gruppen mit riskantem Alkoholkonsum zu identifizieren, bevor ein Stadium der somatischen, psychischen oder sozialen Schädigung eingetreten ist. Wird lediglich die Konsumhäufigkeit und die durchschnittliche getrunkene Menge in Betracht gezogen, kann z. B. die Gruppe der 15- bis 17-jährigen weiblichen und männlichen Jugendlichen jeweils etwa zur Hälfte als alkoholabstinent eingeschätzt werden, von jeweils einem weiteren Drittel wird nur ein geringer Konsum angegeben. Starker Konsum, d. h. umgerechnet mehr als die für Männer geltende kritische Grenze von 40 Gramm Alkohol pro Tag (das sind z. B. 1 ltr. Bier; 0,4 ltr. Wein), wird bei 2 % der männlichen Jugendlichen dieses Alters festgestellt. Bei den weiblichen Jugendlichen dieser Altersgruppe beträgt der Anteil mit einem Konsum über der für Frauen kritischen Grenze von 20 Gramm Alkohol pro Tag 5,6 %. Bezieht man jedoch die Häufigkeit von Anlässen, bei denen überdurchschnittlich viel Alkohol getrunken wird und alkoholinduzierte Störungen in die Analyse ein, ist bei 18 % der männlichen und etwa 10 % der weiblichen Jugendlichen im Alter von 15 bis 17 Jahren bereits das Kriterium eines riskanten Alkoholkonsums erfüllt.

Präventive Bemühungen müssen sich im wesentlichen mit drei sich gegenseitig beeinflussenden Aspekten auseinandersetzen, welche die Bereitschaft zum Alkoholkonsum bestimmen:

­ die Art und Weise des sozial akzeptierten Konsums

­ die Zugriffsnähe

­ die persönliche Einstellung.

Da der Umgang mit Alkohol ein vielschichtiges gesellschaftliches Problem ist, dürfte die Reduzierung des riskanten Konsums mit einzelnen pädagogischen Aufklärungsmaßnahmen und Verhaltenshinweisen kaum zu erzielen sein; insbesondere nicht, wenn sie sich auf die Weitergabe von Informationen über potentielle negative Folgen des Alkoholkonsums beschränken. Suchtpräventive Maßnahmen haben nach Meinung von Fachleuten dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie durch einen wiederkehrenden persönlichen Dialog gekennzeichnet sind und die notwendigen Bewußtseinsveränderungen in der Auseinandersetzung mit der Alkoholproblematik sozusagen prozeßhaft möglich machen.

Grundsätzlich bedarf es eines abgestimmten Vorgehens von massenkommunikativen (medialen) und personalkommunikativen (individuell ausgerichteten) Maßnahmen.