Krankenhausplanung

Dem veröffentlichten Entwurf des Krankenhausplanes 2005 ist zu entnehmen, dass die Behörde beabsichtigt, die CardioCliniC Hamburg nicht in den Plan aufzunehmen. Auch unter Hinweis auf meine Kleine Anfrage Drucksache 16/5058 frage ich den Senat:

1. Wie stellt sich die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales die budgetneutrale Übernahme der von der CardioCliniC Hamburg erbrachten Operationsleistungen durch andere Anbieter vor?

Pflegesatzverhandlungen werden zwischen dem jeweiligen Krankenhaus und den Landesverbänden der Krankenkassen in Hamburg geführt; dies beinhaltet ggf. auch Verhandlungen über zusätzliche herzchirurgische Leistungen. Die zuständige Behörde ist an diesen Verhandlungen nicht beteiligt.

2. In welcher Höhe sind durch die BAGS Krankenhauspflegesätze für herzchirurgische Leistungen für das Jahr 2000 genehmigt worden?

3. Wie hoch ist die sich daraus ergebende Anzahl von nach Fallpauschalen abzurechnenden Leistungen in der Herzchirurgie für die vier Anbieter?

Krankenhauspflegesätze für herzchirurgische Leistungen im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Für die Erlöse eines jeden Krankenhauses ist nach der Bundespflegesatzverordnung ein Gesamtbetrag aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget, aus dem die tagesgleichen Pflegesätze ermittelt werden, zu bilden.

Für bestimmte Krankenhausleistungen werden gemäß §17 Absatz 2 KHG pauschalierte Entgelte (Fallpauschalen und Sonderentgelte) definiert, die einheitlich bewertet und grundsätzlich für alle Krankenhäuser gleich hoch sind. Aufgrund von Zu- und Abschlägen gemäß §11 Absatz 3 bzw. §21 Absatz 4 Bundespflegesatzverordnung können die Zahlbeträge für die einzelnen Krankenhäuser jedoch unterschiedlich hoch sein.

Mit den Fallpauschalen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet, für den ein Entgelt nach Leistung und Bewertungsrelation (Punktwert) in den bundesweiten Entgeltkatalogen bestimmt ist. Zur Bewertung der Höhe der festgelegten Punktzahlen vereinbaren die Vertragsparteien gemäß §16 Bundespflegesatzverordnung auf Landesebene (jeweilige Landeskrankenhausgesellschaften und Landesverbände der Krankenkassen) gemäß §11 Bundespflegesatzverordnung einen landesweit geltenden Wert für den Personalkosten- und den Sachkostenanteil der Entgelte. Diese Punktzahlen werden von der zuständigen Behörde genehmigt. Im Jahr 2000 waren dies für Personalkosten 1,01816 Punkte und für Sachkosten 1,0843 Punkte. Die Höhe der daraus abzuleitenden Entgelte wird anhand der im o.g. Entgeltkatalog aufgeführten Leistungsdefinitionen­für Operationen am Herzen sind dies insgesamt 27 verschiedene Definitionen ­ vom Krankenhaus in Rechnung gestellt. Dabei ist zu beachten, dass im Einzelfall Zu- und Abschläge nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung einbezogen werden müssen.

Bei Krankenhäusern wie z. B. der CardioCliniC, die ausschließlich Leistungen nach Fallpauschalen abrechnen, müssen diese Zu- bzw. Abschläge bei den Fallpauschalen berücksichtigt werden und können ­ wie bei der CardioCliniC wegen zuvor überhöhter Leistungen zu erbringender Ausgleichsbeträge im Jahr 2000 geschehen ­ zu erheblichen Veränderungen in der Vergütung führen.

Abteilungspflegesätze (sogenannte Zahlpflegesätze) für Herzchirurgie sind von der zuständigen Behörde für darüber hinausgehende Leistungen in den Krankenhäusern Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, AK St.Georg und Albertinen-Krankenhaus genehmigt worden.

Über die Anzahl der nach dem Entgeltkatalog für Fallpauschalen abgerechneten Leistungen in der Herzchirurgie in Hamburg stehen der zuständigen Behörde keine Angaben zur Verfügung, da die Leistungen im Einzelfall der Steuerung des jeweiligen Krankenhauses unterliegen.

4. Angesichts der Tatsache, dass die Behörde schon im alten Krankenhausplan die Zielzahl für Herzoperationen um 15 Prozent zu niedrig angesetzt hatte (vgl. Antwort des Senats auf o.g. Kleine Anfrage), welche Zielzahl wird im KH-Plan 2005 festgelegt?

Die zuständige Behörde hat im Krankenhausplan 2000 keine zu niedrige Zielzahl für Herzoperationen in Hamburg angesetzt. Wie bereits in der Antwort zu 2. der Schriftlichen Kleinen Anfrage der Drucksache 16/5058 zu entnehmen ist, werden im großen Umfang herzchirurgische Leistungen für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Niedersachsen erbracht. Im Jahre 2000 wurden in den Herzchirurgien des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, des AK St.Georg und des Albertinen-Krankenhauses insgesamt 3242 Herzoperationen mit Einsatz der Herz-Lungen-Maschine durchgeführt, in der CardioCliniC waren es 392 Operationen. Es entfielen auf Patientinnen und Patienten aus

­ Hamburg 50,7 Prozent,

­ Schleswig-Holstein 28,4 Prozent und

­ Niedersachsen 18,3 Prozent der Herzoperationen.

Für den Krankenhausplan 2005 ist bisher nicht vorgesehen, eine Zielzahl für herzchirurgische Leistungen auszuweisen.

5. Wo werden die entsprechenden herzchirurgischen Betten ausgewiesen?

Für den Krankenhausplan 2005 sind herzchirurgische Schwerpunkte im Rahmen der chirurgischen Kapazitäten für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, das AK St.Georg und das AlbertinenKrankenhaus vorgesehen.

6. Ist es richtig, dass ausschließlich die CardioCliniC Hamburg über zugelassene herzchirurgische Betten verfügt?

Nein. Bereits im Krankenhausplan 2000 waren herzchirurgische Schwerpunkte für das UKE, das AK St.Georg und das Albertinen-Krankenhaus ausgewiesen, jedoch keine konkrete Bettenzahl hierfür festgelegt.

7. 7.1. Ist es richtig, dass die BAGS keine Kenntnisse darüber hat, wie hoch im Einzelfall die Leistungen abgerechnet werden (vgl. Frage 10 in o.g. Drucksache)? Wenn ja, weshalb hat sie keine Kenntnisse darüber?

Ja. Genehmigt werden nach Rechtsprüfung nur die generell geltenden Pflegesätze. Die Leistungen werden den Kostenträgern im Einzelfall von den Krankenhäusern in Rechnung gestellt.

Ist es richtig, dass Pflegesätze per Verwaltungsakt durch die Behörde genehmigt werden? Wenn ja, wie lautet der Inhalt dieser Vereinbarungen bzw. weshalb kann dieser nicht mitgeteilt werden?

Ja.

Krankenhauspflegesätze werden nach §20 Bundespflegesatzverordnung vom Senat auf Antrag einer Vertragspartei genehmigt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in jedem Einzelfall (für jedes Krankenhaus) vorgelegten Pflegesatzvereinbarungen der Vertragsparteien (das jeweilige Krankenhaus und die Sozialleistungsträger) bzw. Schiedsstellenentscheidungen dem geltenden Krankenhausfinanzierungsrecht und sonstigem Recht entsprechen.

Eine Pflegesatzvereinbarung enthält die für das jeweilige Krankenhaus entscheidenden Daten zur Ermittlung der für die allgemeinen Krankenhausleistungen nötigen Vergütung durch das Budget mit den daraus zu errechnenden tagesgleichen Pflegesätzen sowie Sonderentgelte und Fallpauschalen einschließlich etwaiger im Einzelfall geregelter Zu- oder Abschläge. Der Inhalt der Vereinbarungen enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und unterliegt daher der Amtsverschwiegenheit (§3a Verwaltungsverfahrensgesetz).

8. Wurden Krankenhäuser, denen durch den KH-Plan 2005 Nachteile erwachsen würden, über die Absicht der BAGS informiert? Wenn ja, wann? Wenn nein, weshalb nicht?

Die Erarbeitung des Krankenhausplans 2005 erfolgt in einem transparenten Verfahren. Die Hamburger Krankenhäuser, die sich im Rahmen der Vorbereitung des Krankenhausplans 2005 bereits seit vielen Monaten mit der zuständigen Behörde im Gespräch befinden, sind über das laufende Verfahren regelmäßig informiert worden. Auch mit der CardioCliniC sind im Rahmen des Verfahrens zur Vorbereitung des Krankenhausplans 2005 mehrere Gespräche geführt worden.

9. Welche anderen als die vom Institut für Gesundheits- und Sozialforschung entwickelten und im Entwurf für den KH-Plan 2005 aufgeführten Kriterien (sogenannte strukturprägende Merkmale in Tabelle 5.6) haben zu der Entscheidung geführt, z. B. die CardioCliniC nicht aufzunehmen?

Grundsätzlich werden Entscheidungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg auf der Basis der Bedarfsanalyse/Bedarfsprognose für den jeweiligen Planungszeitraum getroffen. Bei der Auswahl werden darüber hinaus auch strukturprägende Merkmale berücksichtigt.

Im Rahmen der Krankenhausplanung der Freien und Hansestadt Hamburg werden medizinische Fachgebiete festgelegt, wie z. B. Chirurgie und Innere Medizin, nicht jedoch Teilgebiete oder Leistungen.

Vor diesem Hintergrund werden konkrete Bettenkapazitäten für herzchirurgische Leistungen im Krankenhausplan 2005 der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausgewiesen. Es ist lediglich ein Hinweis auf den Schwerpunkt „Herzchirurgie" im jeweiligen Einzelblatt der bereits genannten drei Plankrankenhäuser vorgesehen.