Teilzeitbeschäftigung bei der Polizei Hamburg

Betreff: Teilzeitbeschäftigung bei der Polizei Hamburg. Beamtinnen und Beamten wird in §76a (Antragsteilzeit), §76c (Altersteilzeit) und §89 (Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen) des Hamburgischen Beamtengesetzes die Möglichkeit eröffnet, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Das Benachteiligungsverbot des §89a Hamburgisches Beamtengesetz bestimmt ausdrücklich, dass eine Teilzeitbeschäftigung „das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf".

1. Welche grundlegenden Vorschriften bzw. (Tarif-)Vereinbarungen regeln ­ neben dem Hamburgischen Beamtengesetz ­ Ansprüche und Rahmenbedingungen von Teilzeitbeschäftigung der verbeamteten und angestellten Polizeibediensteten?

Neben dem Hamburgischen Beamtengesetz (§§76a, 76c, 89, 89a) regeln folgende Vorschriften und Tarifvereinbarungen Ansprüche und Rahmenbedingungen von Teilzeitbeschäftigung:

­ Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), insbesondere §§ 15, 15b und 34,

­ Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz),

­ Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ),

­ Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (TzBfG),

­ Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung ­ ArbzVO ­),

­ Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz ­ BErzGG ­),

­ Verordnung über den Erziehungsurlaub für hamburgische Beamtinnen und Beamte (HmbErzUrlVO).

2. Wie hat sich der Anteil von in Teilzeit beschäftigten Frauen und Männern in den verschiedenen fachlichen Sparten der Polizei (Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei, Kriminalpolizei und Verwaltung) und in den verschiedenen Laufbahnen (mittlerer, höherer und gehobener Dienst) seit 1999 entwickelt?Teilzeit- und Befristungsgesetz" auf die Gestaltung der Teilzeitbeschäftigung in der Hamburger Polizei?

Das kürzlich vom Bundestag verabschiedete „Teilzeit- und Befristungsgesetz" gilt ausschließlich für den Arbeitnehmerbereich. Geregelt wird unter anderem der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Ein Antrag auf Teilzeitarbeit darf nur abgelehnt werden, wenn ein „dringendes betriebliches Interesse" entgegensteht. Die Behörde für Inneres ­ und damit auch das Amt Polizei ­ hat bereits in der Vergangenheit Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach sorgfältiger Prüfung nur dann abgelehnt, wenn das „betriebliche Interesse" einer Genehmigung deutlich entgegenstand. Die Gestaltung von Teilzeitarbeit wird durch das Gesetz nicht geregelt.

4. Welche Anstrengungen werden bei der Polizei unternommen, um durch Teilzeitbeschäftigung oder flexible Arbeitszeiten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen zu unterstützen?

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird in der Behörde für Inneres unter anderem mit Hilfe der im Frauenförderplan von 1993 genannten Grundsätze unterstützt. Seit 1998 ist dort auch die grundsätzliche Teilbarkeit jeder Stelle, insbesondere auch bei Führungspositionen, festgelegt. Sofern geeignete Bewerbungen von Teilzeitkräften vorliegen, sind diese im Verfahren zur Besetzung der Planstelle zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gestaltung von individuell reduzierten Arbeitszeiten wird stets darauf hingewirkt, die Interessen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und die Interessen der Dienststelle in Einklang zu bringen.

5. Ist dem Senat bekannt, dass sich das Faktum „teilzeitbeschäftigt" negativ auf die Leistungsbeurteilung von teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern in der Hamburger Polizei auswirken kann, da einzelne beurteilende Vorgesetzte in solchen Fällen eine geringere Flexibilität der Betroffenen vermuten? Welche Erkenntnisse hat der Senat insoweit?

6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, sicherzustellen, dass die Beurteilungssystematik von Teilzeitbeschäftigten im hamburgischen öffentlichen Dienst dahin gehend verbessert wird, daß auch verdeckte Formen von Diskriminierung aufgedeckt und abgeschafft werden?

Dem Senat liegen weder Hinweise noch Erkenntnisse dafür vor, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung von Bediensteten der Hamburger Polizei negativ auf die Beurteilung ausgewirkt hat. Das eigenständige Beurteilungsverfahren für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der gültigen Fassung vom 1. Juni 1995 gibt dazu keinen Anlaß. Um in Einzelfällen möglichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, werden die Beurteilerinnen und Beurteiler entsprechend informiert und systematisch geschult.

Dabei wird den Beurteilerinnen und Beurteilern das hohe Maß an Verantwortung, das mit der Beurteilung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eng verbunden ist, sowie die Notwendigkeit und Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion nachhaltig vermittelt.