G-Move und andere Hamburger Großveranstaltungen

Jedes Jahr findet an Pfingsten in Hamburg der Techno-Umzug „Generation-Move" (G-Move) statt. Presseberichten zufolge soll es in diesem Jahr zu einer erneuten Streckenverlegung für den G-Move kommen, da das Heiligengeistfeld bereits anderweitig vergeben wurde. Die Koordination der Behörden bei der Durchführung solcher Veranstaltungen erscheint aus mehreren Gründen nicht immer nachvollziehbar. Zudem nimmt der Verkauf durch fliegende Händler vor und auf Veranstaltungen in Hamburg stetig zu, so dass es zu wirtschaftlichen Schäden der Veranstalter und entgangenen Steuer- bzw. Gebühreneinnahmen der Stadt kommt. Auf dem Alstereisvergnügen werden an interessierte Verkäufer Genehmigungen gegen Gebühr erteilt, um den Schwarzhandel zu verhindern.

Vor dem Hintergrund, dass Großveranstaltungen für den Tourismusstandort Hamburg eine hohe Priorität haben sollten, frage ich den Senat:

1. Ist es richtig, dass auch dieses Jahr die Strecke des G-Move verlegt werden muß? Wenn ja, warum?

Der Veranstalter des „Generation Move" plante ursprünglich abweichend vom Vorjahr die Abhaltung der Veranstaltung auf dem Heiligengeistfeld. Da ein Circus-Gastspiel auf dem Heiligengeistfeld ältere Terminansprüche hat, wurde der Straßenzug Glacischaussee gegen Holstenwall ausgetauscht. Das Rahmenprogramm soll nach Aussage des Veranstalters nun auf dem privaten Parkplatz (KRAPAG) an der St.Pauli Hafenstraße stattfinden.

2. Ist der diesjährige Streckenverlauf und die Rahmenplanung des Veranstalters bereits genehmigt worden?

a) Wenn ja, wie sieht der diesjährige Streckenverlauf aus und wo findet die Rahmenveranstaltung statt?

b) Wenn nein, warum nicht und bis wann soll der Antrag genehmigt werden?

Nein. Über eingehende Anträge wird von den zuständigen Behörden nach Prüfung unverzüglich entschieden.

3. Wer ist für die Koordination und Planung solcher Veranstaltungen zuständig?

Für die Planung und Koordination der Veranstaltung ist der Veranstalter selbst zuständig. Soweit die Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes angemeldet wird oder für sie eine Genehmigung nach §29 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beantragt wird, ist die Behörde für Inneres zuständig. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte ist zuständig für die Beurteilung von Sondernutzungen nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG), die im Rahmen von Versammlungen bzw. Paraden stattfinden.

4. Welche Gespräche hat es mit dem Veranstalter des G-Move zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis bislang gegeben?

Im Hinblick auf den kommenden G-Move hat es seitens der zuständigen Behörde noch keine Gespräche mit dem Veranstalter gegeben.

5. Werden die Teilnehmer hinsichtlich der zeitlichen Länge und der Lautstärke Einschränkungen im Vergleich zum letzten Jahr befürchten müssen?

Die zeitliche Länge der Veranstaltung wird vom Veranstalter benannt. Für die Beurteilung bzw. mögliche Einschränkungen hinsichtlich der Lautstärke ist die Behörde für Inneres zuständig, sofern es sich um eine Veranstaltung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt; im übrigen die Bezirksämter.

6. Ist der G-Move erneut als Demonstration angemeldet?

Ja; die Prüfung der Versammlungsbehörde, ob der G-Move als Demonstration durchgeführt werden kann, ist noch nicht abgeschlossen.

7. Welche weiteren Großveranstaltungen bzw. Demonstrationen solcher Art (CSD, SchlagerMove, Motorradgottesdienst und andere) sind bereits zu welchem Zeitpunkt und in welcher Durchführungsform angemeldet, und wie ist der aktuelle Stand der Genehmigungsvergabe bzw. der Planungen?

Es liegt bislang eine Anmeldung für den Schlager-Move vor. Für den Schlager-Move wurden die Genehmigung als Parade nach der StVO sowie Sondernutzungserlaubnisse für Gastronomie, Toiletten usw. nach dem HWG beantragt.

Die Schlußkundgebungen für den Schlager-Move sollen am 7. und 8. September 2001 auf dem Heiligengeistfeld stattfinden. Den dafür erforderlichen Antrag mit einem Konzept haben die Veranstalter bei der Wirtschaftsbehörde vorgelegt. Das gesamte Heiligengeistfeld ist für diese Veranstaltung disponiert.

Ein Nutzungsvertrag wurde noch nicht abgeschlossen.

8. Sind Behörden und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, wie die Stadtreinigung Hamburg, an Kostenvoranschläge, die sie Veranstaltern unterbreiten, gebunden? Wenn nein, wie sollen städtische Dienstleister der zunehmenden Konkurrenz privater Anbieter standhalten können?

Ja, sofern es sich um verbindliche Angebote und nicht um unverbindliche Kostenschätzungen handelt.

9. Ist es richtig, dass die Stadtreinigung Hamburg im Auftrag der Innenbehörde auf Großveranstaltungen tätig ist und sich deshalb die Kalkulationen der Stadtreinigung manchmal als zu niedrig erweisen? Wenn ja, wie beurteilt und begründet der Senat diese Weisungsbefugnis und sieht er dadurch Wettbewerbsnachteile gegenüber privaten Anbietern, die nicht weisungsgebunden sind?

Nein.

10. Ist es richtig, dass die Stadtreinigung gegenüber Veranstaltern Pauschalabrechnungen erstellt, ohne den erbrachten Leistungsaufwand im einzelnen konkret nachzuweisen?

Wenn ja, wie beurteilt der Senat dieses Verfahren hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz?

Ja, bei verbindlichen Pauschalangeboten im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen. Die konkrete Vertragsgestaltung obliegt den Vertragsparteien.

Ein potentieller Auftraggeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich im Vorfeld Vergleichsangebote einzuholen und/oder eine detaillierte Abrechnung zu vereinbaren.

11. Bei welchen Großveranstaltungen wurde die Stadtreinigung und bei welchen wurden private Anbieter beauftragt? (Auflistung der letzten drei Jahre.)

Die Stadtreinigung Hamburg wurde bei folgenden Großveranstaltungen im Rahmen eines privatrechtlichen Reinigungsauftrages tätig: 2000: Hansaplast Marathon, Alstervergnügen, HEW Cyclassics, Altonale, G-Move, Katholikentag; 1999: Hanse-Marathon, Alstervergnügen, HEW Cyclassics, Altonale, G-Move, Hafengeburtstag.

Da die Daten bzw. Angaben nicht statistisch erfaßt werden, waren für den weiter zurückliegenden Zeitraum in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit keine Angaben möglich. Eine Auflistung, welcher Veranstalter welchen privaten Anbieter beauftragt hat, liegt nicht vor.

12. Wie hoch beläuft sich nach Schätzungen der entgangene Steuer- bzw. Gebührenverlust der Stadt Hamburg durch Schwarzhändler, und wie hoch schätzt der Senat den wirtschaftlichen Schaden der Veranstalter in Hamburg? (Bitte Entwicklung der letzten fünf Jahre.)

Eine Einschätzung des möglichen Steuer- bzw. Gebührenverlustes durch sogenannte Schwarzhändler ist nicht möglich. Soweit Händler auf öffentlichen Wegen am Rande von Versammlungen, die dem Versammlungsgesetz unterliegen, tätig werden, benötigen sie neben den erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnissen Sondernutzungserlaubnisse des Bezirksamts. Der Veranstalter der Versammlung, der entsprechend dem Versammlungsgesetz die öffentlichen Wege entgeltfrei in Anspruch nimmt, hat dagegen kein Recht, im Rahmen der Versammlung gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, und hat daher keinen Entgeltanspruch gegen die Händler.

13. Von welchen rechtlichen oder steuerlichen Voraussetzungen und Gebühren wird die Genehmigung für Händler auf Veranstaltungen wie dem Alstereisvergnügen abhängig gemacht?

Die Vergabe von Genehmigungen für Alstereisstände ist an keine besonderen rechtlichen Voraussetzungen geknüpft.

Die Gebühren richten sich nach der geltenden Umweltgebührenordnung. Sie betragen zur Zeit 30 DM/m2 und Tag und werden im voraus bei Aushändigung der Genehmigung bar erhoben.

14. Kann sich der Senat vorstellen, dass diese Art der Genehmigungsvergabe auch für einen kontrollierten Handel auf Großveranstaltungen möglich wäre?

a) Wenn ja, in welcher Form?

b) Wenn nein, warum nicht?

Der Senat hat sich mit dieser Fragestellung nicht befaßt.

15. Was unternimmt die Stadt gemeinsam mit Veranstaltern, um den nicht genehmigten Handel zu bekämpfen?

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personal-Ressourcen werden von den Bezirksämtern alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den nicht genehmigten Handel zu unterbinden.

16. Ist es richtig, dass der Mietvertrag der Krapag (Kraftfahrzeugparkbetrieb e.G.) auf dem Heiligengeistfeld ausgelaufen ist und jetzt die Wirtschaftsbehörde über die Vergabe zu entscheiden hat? Wenn ja, warum wurde der Vertrag nicht verlängert und welche Konsequenzen hat dies hinsichtlich der Nutzung des Heiligengeistfeldes und der damit verbundenen Einnahmen?

Die Wirtschaftsbehörde ist ab 1. Januar 2001 zuständig für die ganzjährige Verwaltung und Bewirtschaftung des Heiligengeistfeldes. Für 2001 wurde im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die Parkplatzbewirtschaftung neu vergeben. Die Stadt erzielt aus der jetzigen Parkplatzbewirtschaftung nach wie vor Einnahmen.