Kleingärten in der Freien und Hansestadt Hamburg

Der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. ­ im folgenden Landesbund genannt ­ hat mit der FHH einen Hauptpachtvertrag abgeschlossen, in dem der Landesbund sämtliche im Eigentum der Stadt stehenden kleingärtnerisch genutzten Flächen zur Weiterverpachtung überlassen bekommen hat. Die den Kleingartenvereinen angehörenden Kleingärtner sind keine Mitglieder des Landesbundes. Lediglich die Hamburger Kleingartenvereine sind dem Landesbund angeschlossen.

Dies vorausgeschickt, fragen wir den Senat:

I. Grundsätzliches und Satzung

1. Wie viele eingetragene Kleingartenvereine gibt es in der FHH?

Im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg sind 177 Vereine eingetragen, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Kleingartenverein" führen. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass es weitere Kleingartenvereine gibt, die diese Bezeichnung in ihrem Namen nicht führen und somit nicht ohne weiteres identifizierbar sind. Eine Ermittlung der genauen Anzahl würde die manuelle Auswertung von rund 10000 Registerakten erfordern. Dies ist auch innerhalb der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Laut Auskunft des Landesbundes der Gartenfreunde Hamburg e.V. gibt es 309 im Landesbund organisierte eingetragene Vereine.

1. a) Seit wann sind diese Kleingartenvereine jeweils eingetragen?

Diese Frage lässt sich aus den in der Antwort zu I.1. genannten Gründen selbst innerhalb der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht beantworten.

1. b) Wie viele Kleingartenanlagen gibt es zur Zeit in Hamburg?

c) Wie viele Parzellen haben die Kleingartenanlagen im einzelnen, und wie groß ist die Fläche der Kleingartenanlagen insgesamt in Hektar? (Bitte nach Verwaltungsbezirken getrennt auflisten.)

Zur Zeit gibt es in Hamburg 560 Kleingartenanlagen. 2. Wie viele und welche Kleingartenvereine haben innerhalb des letzten Jahres auf ihren jeweiligen Jahreshauptversammlungen eine neue Satzung beschlossen?

233 der dem Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. angeschlossenen Kleingartenvereine haben innerhalb des letzten Jahres auf ihren jeweiligen Jahreshauptversammlungen die neue Satzung beschlossen. Die einzelnen Vereine sind aus der anliegenden Aufstellung ersichtlich.

3. Welche gesetzlichen Rechte und Befugnisse hat der Landesbund bezüglich der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine in der FHH?

Der Landesbund ist im Verhältnis zu den ihm angeschlossenen Kleingartenvereinen Verpächter und hat daher die entsprechende Rechtsstellung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen im Einzelfall sowie der kleingartenrechtlichen Vorschriften.

Zugleich hat der Landesbund im Verhältnis zu den ihm angeschlossenen Kleingartenvereinen die aus der Vereinssatzung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch ihm gegenüber den Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte und Befugnisse.

4. Gab es bei der Eintragung der neuen, vom Landesbund den Vereinen zur Beschlußfassung vorgelegten einheitlichen Satzung seitens des Amtsgerichts Hamburg aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten Zweifel, ob diese wirksam oder nichtig sind?

(Zum Beispiel weil ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §134 BGB, die guten Sitten gemäß §138 BGB, zwingende Grundsätze des Vereinsrechts oder des Bundeskleingartengesetzes oder die registerrechtlichen Voraussetzungen der §§55 bis 60 BGB vorliegen könnte?) Wenn ja: Welche?

Vor Beschlußfassung der Mustersatzung auf der Landesbundversammlung am 17. Juni 1999 hat der Entwurf dieser Satzung dem Amtsgericht Hamburg, Abteilung 69, vorgelegen. Am 9. April 1999 wurde dem Landesbund vom Amtsgericht mitgeteilt, dass der Satzungsentwurf nicht zu beanstanden ist. In §1 Ziffer 3 sollte jedoch statt „Unternehmen" ein anderer Ausdruck verwendet werden. Der Begriff „Unternehmen" wurde durch „Einrichtung" ersetzt.

Im übrigen siehe Antwort zu I.1.

4. a) Trifft es zu, dass bei der Eintragung der Satzungen beim Registergericht begründete Bedenken von Mitgliedern vorgebracht werden können, dass die Satzungsänderungen materiell-rechtliche Mängel aufweisen, welche zu einer Überprüfung von Amts wegen gemäß §12 FGG führen?

Die Anmeldung einer Satzungsänderung zum Register obliegt nicht den Vereinsmitgliedern, sondern dem Vereinsvorstand. Er hat die erforderlichen Unterlagen wie Satzung, Versammlungsniederschriften und Vorstandsbestellung dem Gericht beizubringen und trägt zugleich die Informationslast. Das Gericht prüft den jeweiligen Satzungsinhalt auf etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die guten Sitten, gegen ein Strafgesetz oder gegen allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts.

Weiter prüft das Gericht die Beschlüsse der Mitglieder als Grundlage der Eintragung anhand der eingereichten Urkunden. Es kann und hat davon auszugehen, dass nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse angemeldet werden, die der Rechtswirklichkeit entsprechen. Insofern hat es auch keine weitergehenden Untersuchungen zu führen.

Das Registergericht hat allerdings auch unrichtige Eintragungen zum Schutz des Rechtsverkehrs zu vermeiden. Deshalb hat es von Amts wegen §12 FGG tätig zu werden, sofern es hinreichend Anhaltspunkte oder begründete Zweifel dafür hat, dass ein Beschluß oder eine Wahl wegen unrichtiger Berufung der Versammlung oder aus anderen anhand der Niederschrift nicht nachprüfbaren Gründen als nichtgültig anzusehen ist. Solche Zweifel können sich neben der Niederschrift auch aus anderen Unterlagen ergeben, die zu den Vereinsakten gelangt sind. In dieser Weise zu würdigen sind aber auch Hinweise und Eingaben einzelner Vereinsmitglieder.

4. b) Hat eine solche Überprüfung zur Folge, dass der §2 der Satzung des Landesbundes, in den eine Verpflichtung für Gartenpächter/Kleingärtner zur Zahlung von öffentlichen Lasten auf der Grundlage eines Pauschalvertrages eingefügt wurde, gegen §5 Absatz 5 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) verstößt, da öffentlich-rechtliche Lasten auf öffentlichem Recht beruhende Abgabeverpflichtungen sind (vgl. BGH NJW 1981, 2127), und nicht die hier vorliegenden Abgabeverpflichtungen, die auf privatrechtlichen Verträgen (Pauschalvertrag) beruhen?

Nein. Wie bereits in der Antwort zu I.4. a) ausgeführt, sind die Vereinssatzung und deren Änderung nicht in jeglicher Hinsicht, sondern in bezug auf vier genannte Gesichtspunkte hin zu überprüfen. §5 Absatz 5 BKleingG gehört nicht dazu, zumal danach dem Verpächter die Kostenüberwälzung im Grundsatz ermöglicht wird.

4. c) Verstößt die vom Landesbund in seiner Satzung an die angeschlossenen Vereine vorgegebene Regelung, dass bei einem Austritt aus dem Verein der Kleingärtner sein Pachtrecht verliert, gegen Artikel 9 GG und gegen das BKleingG? Wenn nein: Warum nicht?

Nein. Artikel 9 GG schützt auch das Recht, aus einer Vereinigung auszutreten. Die Überlassung des Kleingartens an den Nutzer steht mit der Vereinsmitgliedschaft in engem Zusammenhang. Entsprechend knüpft auch das Bundeskleingartengesetz für die Begriffsbestimmung zum Kleingarten nach §1 Absatz 1 Nummer 2 BKleingG an die Zugehörigkeit des Gartens zu einer Anlage, bestehend aus mehreren Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, an.

I. 4. d) Ist es richtig, dass die Satzungsbestimmung, wonach die Kleingärtner als Pächter einer Kollektivversicherung durch den Landesbund unterliegen und demzufolge gehindert werden, ihr Privatvermögen, verkörpert durch Gartenlaube, Aufbauten und Aufwuchs, selbst zu möglichst günstigen Bedingungen und Prämien zu versichern, materiell rechtswidrig ist, da hier dem Kleingärtner die Verfügungsgewalt über sein persönliches Eigentum nach Artikel 14 GG genommen wird? Wenn nein: Warum nicht?

Die entsprechende Satzungsbestimmung verstößt jedenfalls nicht gegen ein Strafgesetz, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts. Auch einen Verstoß gegen die guten Sitten hat das zuständige Registergericht der erfolgten Eintragung nach nicht angenommen. Die Erwägungen des zuständigen Gerichts sind nicht bekannt. Insoweit kann eine Bewertung dazu nicht abgegeben werden.

4. e) Trifft es zu, dass bei einer materiell-rechtlichen Prüfung der Bestimmung des Landesbundes, der zusätzlich zum Pachtzins eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,02 DM pro Quadratmeter erhebt, festgestellt wird, dass diese Satzungsbestimmung gegen die in §5 Absatz 1 BKleingG getroffene Regelung zum Höchstpachtzins verstößt und damit rechtswidrig ist? Wenn nein: Warum nicht?

Unabhängig davon, ob aufgrund der genannten Verwaltungsgebühr der zulässige Höchstpachtzins nach §5 Absatz 1 BKleingG überhaupt überschritten wird, darf nach der einschlägigen Kommentierung zum Bundeskleingartenrecht der Zwischenpächter seine Aufwendungen für die Kleingartenanlage auch über Verwaltungszuschläge finanzieren, sofern die in Anspruch genommenen Kleingärtner nicht selbst Mitglieder der betroffenen Kleingärtnerorganisation sind.

5. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, dass in der Vergangenheit beim Begehren der Neugründung eines Kleingartenvereines die vorbehaltlose Übernahme der vom Landesbund vorgegebenen Satzung zur Voraussetzung der Verpachtung von Kleingartenland gemacht wurde? Wenn ja: In welcher Form?

Derartige Erkenntnisse liegen für die Vergangenheit nicht vor. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, bei einer Vereinsgründung die Mustersatzung des Landesbundes der Gartenfreunde Hamburg e.V. zu übernehmen.

6. In §17 (Die Auflösung) der vom Landesbund vorgegebenen Satzung wird für den Fall einer Auflösung des Vereins bestimmt, dass die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen haben und dieses statt dessen dem Landesbund zur Förderung gemeinnütziger Kleingartenbelange zugeführt wird.

a) Wird über die Verwendung ein Nachweis geführt? Wenn ja: Wie wird ein Nachweis darüber geführt? Wenn nein: Wie erklärt es der Senat, dass eine Nachweisführung nicht erfolgt?

Ja. Nach §2 Nummer 3 BKleingG und der „Verwaltungsvorschrift der Umweltbehörde über die Anerkennung, die Prüfung und den Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit" (Abschnitt II, Ziffer 1.2.3.) und §17 Absatz 2 der Satzung ist bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Der Nachweis wird im Rahmen der Jahresbilanz erbracht.

II. Gemeinnützigkeit des Landesbundes

1. Aus der Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/4633 geht hervor, dass der Landesbund große Anteile der eingenommenen Gelder für soziale Maßnahmen ausgibt. Welche konkreten Projekte und ggf. Einrichtungen sind in den Jahren 1999 und 2000 damit unterstützt worden? (Bitte das Projekt oder ggf. den Namen der Einrichtung, den Verwendungszweck und die Höhe des Geldbetrages genau aufführen.)

Mit den in den Jahren 1999 und 2000 vom Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. eingenommenen Geldern wurden die folgenden sozialen Maßnahmen finanziert:

­ Zinslose Lauben- und zinslose Gartenfinanzierung (einschließlich Laube), Darlehen (Außenstände per 31. Dezember 2000) Laubenfinanzierung 2 039 902,10 DM Gartenfinanzierung einschließlich Lauben 469 888,84 DM

­ Unterhaltung und Instandsetzung „Jugendferienheim Sprötze" 93 500,00 DM

2. Trifft es zu, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit des §2 BKleingG vom Prinzip der Selbstlosigkeit getragen wird, welches entweder auf das Kleingartenwesen oder die Allgemeinheit bezogen sein muß? Stimmt es ferner, dass eine Förderung im Sinne des Kleingartengesetzes selbstlos ist, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden? Wenn ja: Wie ist die Bilanzsumme des Landesbundes damit vereinbar, dass auf der Habenseite ein Betrag von 9457888,49 DM steht?

a) Trifft es zu, dass dies über eine begrenzte Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke hinausgeht? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Fragesteller fassen im Relativsatz mit ihrer Frage die kleingärtnerische und die steuerliche Gemeinnützigkeit zusammen. § 2 BKleingG betrifft allein die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

Selbstlosigkeit auf die Allgemeinheit bezogen ist jedoch das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Gemeinnützigkeit. Wollte man allerdings den Relativsatz nur auf das Prinzip der Selbstlosigkeit beziehen, so wäre mit „Ja" zu antworten.