Kleingärten und Versicherungen

Es entspricht im weiteren der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass eine Förderung im Sinne des Kleingartengesetzes selbstlos ist, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.

Die Bilanzsumme besteht im übrigen aus Rücklagen und Rückstellungen nach gesetzlichen Vorgaben und Fondsverwaltung mit vertraglichen Regelungen sowie Verbindlichkeiten, die nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Dies geht nicht über eine begrenzte Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke hinaus.

III. Kleingärten und Versicherungen:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Kollektivversicherungsverträge, die mit den Mitgliedern der dem Landesbund angeschlossenen Kleingartenvereine eingegangen wurden (in der Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/4633 nicht beantwortet)?

Die mit den Mitgliedern der dem Landesbund angeschlossenen Kleingartenvereine eingegangenen Kollektivversicherungsverträge basieren auf dem Versicherungsrecht bzw. auf dem Vereinsrecht, insbesondere der Vereinssatzung, in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

2. Auf welcher Rechnung basiert die vom Landesbund festgesetzte Beitragshöhe von 100,10 DM für ein Versicherungsvolumen von 40000 DM? Warum entspricht dieser Betrag einer angemessenen bis günstigen Versicherungsprämie?

Der Beitrag basiert nicht auf einer Festsetzung des Landesbundes der Gartenfreunde Hamburg e.V., sondern auf einer vertraglichen Regelung vom 22. September 1997 mit der Hamburger Feuerkasse.

Aufgrund der Vielzahl der abgeschlossenen Versicherungsverträge werden günstigere Konditionen geboten.

Der Kollektivvertrag bietet dem Einzelpächter vier Preisgruppen an: Je nach Laubengröße besteht eine Pflichtversicherung über 20000 DM (Jahresbeitrag 41 DM) und 30000 DM (Jahresbeitrag 60,30 DM). Höher gehende Versicherungssummen sind auf freiwilliger Basis möglich: 35000 DM (79,60 DM), 40000 DM (100,10 DM) und mehr.

3. Bis zu welchem Zeitpunkt laufen die Kollektivversicherungsverträge mit der Securitas und der Hamburger Feuerkasse, und sind grundsätzliche Veränderungen nach Ablauf der Vertragsbindungsfristen geplant? Wenn ja: Welche? Wenn nein: Warum nicht?

Die Kollektivverträge verlängern sich wie andere Versicherungsverträge auch jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht gekündigt werden.

Änderungen sind nach Auskunft des Landesbundes nicht geplant, da sich die Kollektivversicherungen bewährt haben und die Mitglieder der Vereine vor überhöhten Prämien und im Schadensfall vor Kündigung schützen.

4. Wie viele Pächterwechsel auf Kleingartengelände gibt es in der FHH durchschnittlich im Jahr?

Im Jahr 2000 hat es ca. 3000 Pächterwechsel in den dem Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. angeschlossenen Vereinen gegeben. Das entspricht einem Wechsel von ca. 8 Prozent (bei 36000 Parzellen).

Über die sonstigen, nicht im Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. organisierten Vereine liegen den zuständigen Behörden keine Erkenntnisse vor.

5. Pächterwechsel sind regelmäßig mit Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen verbunden. Erhält der Landesbund für diese Neuabschlüsse Sonderprämien? Wenn ja: In welcher Höhe werden die Sonderprämien gezahlt?

Nein.

6. Trifft es zu, dass durch den Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Landesbund und der Versicherung von den einzelnen Kleingärtnern kein Versicherungsschutz erlangt wird, sondern dieser erst durch den Abschluß des Versicherungsvertrages zwischen dem Kleingärtner und der Versicherung zustande kommt?

Nein. Den Versicherungsschutz erhält der Versicherte laut Satzung (§12 Absatz 3) durch Zahlung der Prämie ohne gesonderten Versicherungsvertrag.

Wenn ja:

6. a) Entspricht es den Tatsachen, dass damit die Voraussetzungen des §4 Nummer 10b UStG nicht erfüllt sind und die von dem Versicherer gezahlten Vergütungen an den Landesbund nicht umsatzsteuerfrei sind?

b) In welcher Höhe hat der Landesbund für die Prämien der Securitas oder der Hamburger Feuerkasse bisher Umsatzsteuer bezahlt?

Entfällt.

III. 7. Wie viele Mitarbeiter sind beim Landesbund ausschließlich mit Versicherungsangelegenheiten der Kleingärtner beschäftigt?

Hierüber liegen den zuständigen Behörden keine Erkenntnisse vor. Die Aufgabenverteilung im Landesbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. ist eine interne Angelegenheit.

8. Entspricht es der üblichen Praxis, die für die Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten beim Landesbund anfallenden Verwaltungskosten dem Versicherer und nicht den Versicherten in Rechnung zu stellen? Wenn ja: Warum werden die Kleingärtner mit 10 Prozent der Verwaltungskosten belastet, obwohl diese bereits anteilig in jeder Versicherungsprämie enthalten sind?

a) Wird damit der einzelne Kleingärtner nicht doppelt belastet?

Ja.

Auch bei den Versicherungen für die Kleingärtner werden die anfallenden 10 Prozent Verwaltungskosten dem Versicherer und nicht dem Versicherten in Rechnung gestellt. Die von den Versicherern gezahlten 10 Prozent Provision gehen also nicht zu Lasten der Pächter, sondern zu Lasten der Versicherer.

9. Wie viele Schadensfälle hat es in den vergangenen fünf Jahren bei den Versicherungsnehmern gegeben? (Bitte genau aufführen nach Art, Ausmaß und Schadenshöhe.) Anzahl Schadensfälle und Entschädigungssummen:

1. Im „Handlungskonzept für Behelfsheime und Behelfsheimgebiete in Hamburg" (Drucksache 9/1788 vom 8. Januar 1980) wurde festgelegt, dass nach und nach die Behelfswohnbauten in der FHH beseitigt werden sollen.

2. Trifft es zu, dass gemäß §18 Absatz 1 BKleingG für alle rechtmäßig errichteten Ausstattungen der Kleingärten aus der Zeit vor 1983 (Inkrafttreten des BKleingG) ein objektbezogener Bestandsschutz besteht (vgl. hierzu die Senatsantwort zur Schriftlichen Kleinen Anfrage Drucksache 16/2789)?

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Ausstattung der vor Inkrafttreten des BKleingG rechtmäßig errichteten Behelfsheime bezieht.

Die Überleitungsvorschrift des §18 Absatz 1 BKleingG bezieht sich nicht auf die Ausstattung, sondern auf die Überschreitung der für Lauben zulässigen Größe von höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz.

3. Trifft es ferner zu, dass dieser Bestandsschutz dann auch für rechtmäßig errichtete Behelfsheime gilt, deren Eigentümer auf eine Billigkeitsentschädigung verzichtet haben? Wenn ja: Ist es zulässig, von seiten der Verwaltung anzuordnen, dass Behelfsheime auf eine Größe von 20 m2 zurückgebaut werden müssen? Wenn nein: Warum besteht kein Bestandsschutz, wenn es das Bundesrecht vorschreibt?

4. Ist es richtig, dass die Anordnung der Verwaltung, Behelfsheime auf eine Größe von 20 m2 zurückzubauen, gegen §18 BKleingG verstößt?

Wenn der Behelfsheimeigentümer auf die Billigkeitsentschädigung für sein rechtmäßig errichtetes Behelfsheim verzichtet, kann er es gemäß §18 Absatz 1 BKleingG in unveränderter Größe als Laube weiternutzen. Anordnungen der Verwaltung zum Rückbau rechtmäßig errichteter Behelfsheime auf die zulässige Laubenhöchstgröße (siehe Antwort zu IV.1. und IV.2.) gibt es nicht.

5. Stimmt es außerdem, dass die Verwaltung angeordnet hat, dass sich der Landesbund diejenigen Behelfsheime aneignen soll, deren Besitzer auf eine Billigkeitsentschädigung verzichtet haben? Wenn ja: Trifft es zu, dass dies gegen Artikel 14 GG verstößt?

Nein; Behelfsheimeigentümer, die auf die Billigkeitsentschädigung verzichten, bleiben Eigentümer ihres Behelfsheimes, so dass keine Möglichkeit der Aneignung durch einen Dritten, z. B. den Landesbund, besteht.