Wohnbebauung

Zur Entwicklung einer möglichst optimalen Einbindung der Wohnbebauung in das bestehende Stadt- und Landschaftsbild der benachbarten Bereiche und als Stütze für die deutlich beeinträchtigten Naturhaushaltsfaktoren, Tier- und Pflanzenwelt und Boden reichen die umfangreichen Erhaltungsgebote für den Gehölzbestand nicht aus. Deshalb werden für die Wohnbauflächen, für die öffentlichen und privaten Grünflächen und für die Misch- und Kerngebietsflächen Anpflanzgebote festgesetzt. Damit soll trotz der hohen Bebauungsdichte ein grünes Erscheinungsbild der Siedlung sichergestellt werden.

Die Anpflanzgebote beinhalten Maßnahmen für Einzelbäume, Baumreihen und flächenhafte Pflanzungen. Im Einzelnen werden folgende zeichnerische Festsetzungen für die nachstehend aufgeführten Gebiete getroffen: Gemeinbedarfsflächen und Sport- und Spielanlage:

Der Sportplatz ist zur harmonischen Einbindung in die angrenzenden Wohngebiets- und Kerngebietsflächen im Westen bis an die Parkanlage im nördlichen Bereich mit einem 5 m breiten Anpflanzungsgebot für Bäume und Sträucher und im Osten mit einem 3 m breiten Anpflanzungsgebot für Baumreihen mit Ersatzpflanzungsgebot zu versehen.

Um Konflikte mit dem angrenzenden Wohngebiet mit der Ordnungsnummer O31 zu vermeiden, sind für die Kindertagesstätte („Voll in Bewegung e.V.") an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen Anpflanzungen für Bäume und Sträucher in einer Breite von 3 m erforderlich. Eine weitere Anpflanzung im Bereich des angrenzenden Kerngebiets befindet sich aufgrund der nach der öffentlichen Auslegung vorgenommenen Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche nicht mehr im Grenzbereich dieser Flächen. Dieses 5 m breite Anpflanzgebot ist nach der öffentlichen Auslegung in den neuen Übergangsbereich der Schul- und Mischgebietsnutzungen verlegt worden.

Die Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung.

Für die Kindertagesstätte im östlichen Plangebietsbereich ist eine 3 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur optischen Abschirmung des angrenzenden, außerhalb des Plangebiets befindlichen Wohngebiets, festgesetzt worden.

Im Bereich südlich der Straßenbegrenzungslinie der Timmendorfer Straße und den nördlichen Grundstücksgrenzen der für Gemeinschaftsstellplätze vorgesehenen Wohngebietsflächen wird ein 1 m breites Anpflanzungsgebot festgesetzt, um eine Abschirmung der Wohngebiete zur Timmendorfer Straße zu gewährleisten. Nach der öffentlichen Auslegung wurde die östliche Begrenzung der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze im Bebauungsquartier mit der Ordnungsnummer O14 um 5 m nach Westen verschoben; im neu entstandenen Bereich zwischen der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und der östlichen Grundstücksgrenze (zum Flurstück 2837) wurde eine 5 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Das Anpflanzungsgebot ist erforderlich, um eine Abschirmung der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze zur benachbarten Wohnbebauung zu gewährleisten.

Diese Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung.

Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern O7 und O8 sowie zentrale Parkanlage:

Um die im städtebaulichen Gefüge markante Figur des von Linden eingerahmten Exerzierplatzes zu stärken, werden Anpflanzungsgebote zum Füllen der Lücken in den vorhandenen Lindenreihen und entsprechend dem Funktionsplan Anpflanzgebote für eine zweite äußere Einfassung durch Linden im Bereich der Boltenhagener Straße und Ahrenshooper Straße festgesetzt.

Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern O15 bis O17

Entlang der nördlichen Grenzen dieser Bebauungsquartiere wurde nach der öffentlichen Auslegung eine 2,5 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, um den Übergang zu den benachbarten Gartengrundstücken an der Timmendorfer Straße als Abschirmung zu gestalten; die nördlich der Nord-Süd verlaufenden Teilbereiche der Timmendorfer Straße (G 1 und G 2) ausgewiesenen Flächen für Gemeinschaftsstellplätze wurden entsprechend um 2,5 m nach Süden verschoben. Die Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung.

Neben diesen zeichnerischen Festsetzungen werden durch textliche Festsetzungen weitere Begrünungsmaßnahmen getroffen. Es handelt sich hierbei um folgende Maßnahmen:

In § 2 Nummer 19 ist festgesetzt, dass die rückwärtigen nicht überbaubaren Flächen der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern O18 und O19 als zusammenhängende Obstwiese anzulegen und mit hoch- oder halbstämmigen Obstgehölzen zu bepflanzen sind. Für die Bepflanzung sollen die für Hamburg typischen alten Obstsorten verwendet werden, wie z. B. Altenländer und Horneburger Pfannkuchenapfel, Finkenwerder Sommerprinz bzw. Herbstprinz, Martiniapfel, Altenländer Glockenapfel, Wilstedter Apfel, Weiße Glaskirsche, Schwarze Knorpelkirsche, Schattenmorelle, Hauszwetsche. Diese Sorten sind gut an das Hamburgische Klima angepasst, wenig krankheitsanfällig und müssen nicht mit Pestiziden gespritzt werden und stellen wertvolle Lebensräume für Insekten und Vögel dar.

Die nachstehend aufgeführten Festsetzungen sind zur Mindestbegrünung von Bau- und Erschließungsflächen mit folgenden positiven Auswirkungen getroffen worden:

­ Schaffung neuer Lebensraumstrukturen für Tiere und Pflanzen innerhalb der stark anthropogen überformten Siedlungsbereiche,

­ Einbindung der Bebauung in bestehende Orts- und Landschaftsbildstrukturen,

­ Erhöhung der Wohn- und Freiraumqualitäten in den eng dimensionierten Wohnhöfen.

Im Einzelnen:

Damit eine weitgehende Eingrünung der Stellplatzflächen erreicht wird und die Bäume auf lange Sicht einen ausreichenden Lebensraum erhalten, wird in § 2

Nummer 14 festgesetzt, dass auf Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen ist.

Ziel dieser Festsetzung ist die Begrünung von Stellplatzanlagen mit Großbäumen, um so eine Staub- und Schadstoffbindung zu erreichen, zusätzlichen Sonnenschutz,

Beschattung der Befestigungsflächen, eine Verbesserung des Kleinklimas und des Stadtbildes.

Um in Verbindung mit der Verwendung von standortgerechten Arten eine abwechslungsreiche, gut strukturierte Gartenbepflanzung mit vielfältigen Nahrungs- und Lebensräumen für Tiere und Pflanzen zu erzielen, wird in § 2 Nummer 15 festgesetzt, dass in den Wohngebieten mindestens 20 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit standortgerechten Stauden und Gehölzen zu bepflanzen sind. Für je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu verwenden. Bäume, die nach § 2 Nummer 20 zu pflanzen sind, werden angerechnet.

Aufgrund ihres monotonen, großflächigen Erscheinungsbildes und ihrer meist zweckbetonten, fensterlosen Fassaden stören Parkpaletten und Dachstellplätze meist empfindlich das Stadt- und Landschaftsbild einer Wohnsiedlung. Um ein harmonisches Einfügen von Parkpaletten und Parkhäuser in das für das Plangebiet angestrebte grün geprägte Stadt- und Landschaftsbild zu gewährleisten und als Teilausgleich der Bodenversiegelung ist in § 2 Nummer 16 vorgeschrieben, dass Dachstellplätze und Parkpaletten mit Rankhilfen (z. B. Rankgerüsten) zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. Die Baudichte bedingt im Plangebiet einen Versiegelungsgrad von über 50 v. H. und damit einen vergleichsweise geringen Anteil an unversiegelten, begrünbaren Freiflächen. Um das Planungsziel eines neuen, gut durchgrünten Stadtteils zu erreichen und um weitere Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu schaffen, ist ein hoher Anteil zu begrünender vertikaler Flächen erforderlich. Die Fassadenbegrünung dient zudem als Trittstein für verschiedene Tierarten, die somit leichter von einem Lebensraum zum anderen gelangen können.

Des weiteren erhalten große, fensterlose Fassaden durch die Fassadenbegrünung eine Struktur und gliedern sich besser in das Stadt- bzw. Landschaftsbild. Deshalb ist in § 2 Nummer 18 festgesetzt, dass Fassaden von Parkpaletten und Parkhäusern, Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen, fensterlose Gebäudefassaden sowie Außenwände, deren Tür- und Fensterabstand mindestens 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Festsetzung eines Pflanzabstands entlang der Außenränder soll eine schnelle flächige Begrünung und damit optische Wirksamkeit ermöglichen.

Diese textliche Festsetzung wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert; der ursprüngliche Pflanzabstand von mindestens 3 m wurde auf mindestens 5 m erhöht. In Anbetracht des Defizits an Ausgleichsflächen sind Fassadenbegrünungen zwar auch schon bei Tür- und / oder Fensterabständen von 1 m wünschenswert und technisch ohne Probleme möglich. Um jedoch genügend Gestaltungsspielraum für die architektonische Detailplanung zu lassen, bezieht sich die verbindliche Festsetzung nur auf einen relativ großen Tür- und / oder Fensterabstand von mindestens 5 m. Diese Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung.

In § 2 Nummer 17 ist vorgesehen, dass Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen sind. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. Mit dieser Festsetzung wird eine gute und dauerhafte Vitalität der Pflanzen gewährleistet. Zudem können Dachbegrünungen im Sommer durch den Vegetationsaufbau Maximaltemperaturen mildern und je nach Umfang des Bewuchses als Staubfilter dienen. Sie speichern bis zu 80 % des jährlich anfallenden Niederschlagswassers bzw. führen es bei starken Regenfällen verzögert ab und leisten somit einen Beitrag zur Entlastung der Kanalisation. Des weiteren können sie teilweise einen Beitrag des durch die Bebauung resultierenden Verlustes von Boden und Vegetation teilweise ausgleichen.

Die in der Auslegefassung in § 2 Nummer 19 (jetzt Nummer 17) getroffene Festsetzung zur durchwurzelbaren Überdeckung von Tiefgaragen wurde insofern modifiziert, dass nun keine Unterscheidung mehr zwischen Tiefgaragen in Innenhöfen und Tiefgaragen unter Wohngebäuden erfolgt. Statt einer mindestens 1,2 m bzw. 0,6 m starken durchwurzelbaren Überdeckung wurde in § 2

Nummer 17 Satz 1 grundsätzlich ein 0,5 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau festgesetzt. Darüber hinaus wurde in § 2 Nummer 17 Satz 2 die Festsetzung getroffen, dass soweit Bäume angepflanzt werden, auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen muss.

Da im Plangebiet der vorgesehene Anteil an unversiegelten, nutzbaren Freiflächen gering ist, ist es wichtig, dass sich die verbleibenden Freiräume optimal für Freizeitund Erholungszwecke und als Ausgleichsflächen zur Stützung des Naturhaushalts eignen. Das gilt ganz besonders für die Innenhöfe des hoch verdichteten Geschosswohnungsbaus, unter denen im Funktionsplan Tiefgaragen vorgesehen sind. Hier ist eine hochwertige Grünausstattung, eine vielfältige Bepflanzung mit Gehölzen und Stauden und die Möglichkeit gärtnerischer Betätigung unverzichtbar.

Die in der Planzeichnung dargestellte Wegeverbindung am Ostrand der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern O22, O24, O26 und O27 soll als quartiersbezogene grüne Wegeachse dienen. Um die dafür erforderliche Grünausstattung sicherzustellen, wird in § 2 Nummer 21 festgesetzt, dass entlang der vorgesehenen Wegeverbindung am Ostrand der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern O22, O24, O26 und O27 je 15 m Weglänge ein Baum zu pflanzen ist; vorhandene Bäume können angerechnet werden. Die Anordnung der Bäume, ob als Reihe oder in Gruppen, ob links oder rechts des Weges, bleibt der nachfolgenden Detailplanung überlassen.

In § 2 Nummer 20 ist festgesetzt, dass entlang der Teilbereiche der Nienhagener Straße (H 1 bis H 6) auf den Bauflächen je 10 m Straßenlänge mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen ist. Mit der Eingrünung dieser Wegeverbindungen, Wohnhöfe bzw. Wohnwege, soll eine räumliche Fassung und maßvolle Betonung in Form von Grüngestaltung dieser weitgehend versiegelten Flächen gewährleistet werden bei gleichzeitiger, wenn auch nur geringfügiger Aufwertung der Grünbilanz.

Nach der öffentlichen Auslegung wurden folgende Änderungen der textlichen Festsetzungen vorgenommen, die nicht die Grundzüge der Planung berühren:

­ Die ursprünglich in § 2 Nummer 16 getroffenen Festsetzung, dass Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer bis zu 10 Grad sowie Dächer von Nebengebäuden (z. B. für Abstellzwecke) und Schutzdächer von Stellplatzanlagen (Carports) mit Ausnahme technischer Aufbauten und Verglasungen extensiv zu begrünen oder als nutzbare begrünte Dachgärten anzulegen oder als nutzbare begrünte Dachgärten anzulegen sind, wurde nach der öffentlichen Auslegung ersatzlos gestrichen.

Durch die mögliche Abweichung der Dachneigung lässt sich diese Festsetzung in der Praxis nicht durchsetzen und würde daher nicht zu einem wesentlichen Ausgleichsbeitrag für die Grünbelange beitragen.

­ Die in der Auslegefassung in § 2 Nummer 7 getroffene Festsetzung, dass zwischen reinen Wohngebieten und angrenzenden Grünflächen Einfriedigungen nur als Hecken mit einer Höhe von maximal 1 m zulässig sind, ist mangels Rechtsgrundlage entfallen.

­ Die ursprünglich in § 2 Nummer 20 Satz 3 getroffene Festsetzung zur Begrünung in den Teilbereichen der Kühlungsborner Straße (E 1 bis E 3), der Timmendorfer Straße (F 1 bis F 3) sowie der Nienhagener Straße (G 1 und G 2), der Nordfassaden des Mischgebiets sowie der Ostfassaden des Kerngebiets wurde ersatzlos gestrichen, um genügend Gestaltungsspielraum für die architektonische Detailplanung zu lassen, die besonders sorgfältig an den straßenzugewandten Fassaden durchgeführt werden soll.

4.15 Maßnahmen zur Sicherung des Bodenund Wasserhaushalts, Oberflächenentwässerung

Damit die zum Teil aufwendigen Bemühungen, den wertvollen Baumbestand zu erhalten, nicht durch Grundwasserabsenkungen infolge der Baumaßnahmen in Frage gestellt werden, ist in § 2 Nummer 22 festgesetzt, dass bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des pflanzenverfügbaren Bodenwassers führen, unzulässig sind.

Kurzzeitige Grundwasserabsenkungen während der Bauphasen müssen durch ausreichende Bewässerung des Baumbestandes ausgeglichen werden.

Das Plangebiet erhält eine offene Oberflächenentwässerung, um u. a. die Verdunstungsrate und Versickerungsrate für Niederschlagswasser zu erhöhen und die Selbstreinigungskraft von in den Gräben lebenden Pflanzen zu nutzen. Dazu ist wichtig, dass das in der Stadt ohnehin stark belastete Niederschlagswasser nicht zusätzlich durch Schwermetalle belastet wird. Deshalb sollte die Verwendung von Blei- und Kupfermaterialien an Dächern und Regenrinnen vermieden werden. Teere auf Heißbitumenbasis und mit Schutzanstrichen versehene Zinke können wegen ihrer geringen Toxizität verwendet werden.

In § 2 Nummer 23 ist vorgeschrieben, dass auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen sind. Damit soll eine Minimierung der Versiegelung erreicht werden, um so natürlichen Bodenorganismen Lebensmöglichkeiten einzuräumen und eine natürliche Bewässerung der unmittelbar an die Wegeflächen angrenzenden Vegetationsflächen erfolgen kann. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sind deshalb unzulässig.

Der Bebauungsplan sieht für die Oberflächenentwässerung ein Grabensystem vor, das im Wesentlichen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und am östlichen Rand der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern O18 und O19 als unverbindliche Vormerkung eingetragen ist. Es leitet das Oberflächenwasser in offenen Gräben zum vorhandenen Regenwasserrückhaltebecken (siehe Ziffer 4.12) westlich des Sportplatzes, wobei das natürliche Geländegefälle von Ost nach West die Fließrichtung bestimmt. Grundstücke, die nicht durch die offene Oberflächenentwässerung entwässert werden, sollen über Leitungen an die Gräben angeschlossen werden.

4.16 Bodenverunreinigungen:

Auf der Fläche der ehemaligen Boehn-Kaserne wurden zur Abklärung von Bodenverunreinigungen großflächig Untersuchungen durchgeführt. Weiterhin bestand der Verdacht auf Ablagerung von Kampfmitteln, so dass vor Beginn von Abriss- und Baumaßnahmen umfangreiche Bodensondierungen durch den Kampfmittelräumdienst vorgenommen werden mussten.

Auf der Fläche der Boehn-Kaserne wurden 70 Sondierbohrungen bis in eine Tiefe von maximal 4 m niedergebracht und 27 Schürfen angelegt. An 48 Bodenproben wurden die Gehalte des Bodenmaterials an Arsen, Blei, Zink, Kupfer, Mineralölkohlenwasserstoffe und an ausgesuchten Proben zusätzlich die Gehalte an EOX (extrahierbare organische Halogenkohlenwasserstoffe), PCB (polychlorierte Bipfenyle) und BTXE-Aromaten (einkernige aromatische Kohlenwasserstoffe) bestimmt.

Im Nahbereich der Kraftstofftanks und der Altölrampe weist der Boden mit Werten bis maximal 12.300 mg / kg Boden sanierungsrelevante Gehalte für Mineralölkohlenwasserstoffe auf. Weiterhin war der Auffangsand und teilweise der Oberboden des Schießstandes mit Schwermetallen belastet. Die übrigen Untersuchungsparameter waren in allen Proben unauffällig.

Die Bereiche der Altölrampe, der Kraftstofftanks und zum Teil des Schießstandes wurden nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs als Fläche, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, im Plan gekennzeichnet.

Der verunreinigte Boden bzw. Auffangsand des Schießstandes wurde im Zuge der Baumaßnahmen ausgekoffert und nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt.

Ferner wurde im Rahmen der Baumaßnahmen sichergestellt, dass im Zuge der Baumaßnahmen bei Auftreten von bodenuntypischen Gerüchen, Verfärbungen oder Beimengungen das Gesundheits- und Umweltdezernat des Bezirkes zu benachrichtigen gewesen wäre.

Die festgestellten Bodenbelastungen standen den geplanten Ausweisungen nicht entgegen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewährleistet. Deshalb konnte von einer Kennzeichnung der belasteten Böden nach der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, da bereits im Rahmen der Realisierung der Wohnbebauung die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Von einer Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs konnte daher abgesehen werden, da eine Betroffenheit von Bürgerbelangen nicht gegeben ist.

4.17 Lärmschutzmaßnahmen

Das Plangebiet ist durch die Timmendorfer Straße im Norden, dem Alten Zollweg und dem Rahlstedter Weg im Westen sowie die Scharbeutzer Straße im Süden umschlossen.