Verpflichtungserklärungen

Das Gesetz über die Formbedürftigkeit von Verpflichtungserklärungen (GüF) regelt die Form der Abgabe von Erklärungen, mit denen die Freie und Hansestadt Hamburg privatrechtlich verpflichtet werden kann. Danach bedürfen verpflichtende Erklärungen der Schriftform. Sie sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie von zwei Personen unterzeichnet sind, die zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg befugt sind. Eine Ausnahme gilt für Erklärungen im Rahmen von Geschäften der laufenden Verwaltung, die für die Freie und Hansestadt Hamburg wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sieht das Gesetz in der Regel solche an, deren Wert 10 000 DM nicht übersteigt, sowie Miet- und Pachtverträge, die für eine Zeit bis zu drei Jahren abgeschlossen werden.

Außerhalb des Gesetzes werden weitere Vertretungsbefugnisse in der vom Senat am 6. Oktober 1987 erlassenen Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg (Amtl. Anz. S. 2077) geregelt.

2. Das GüF soll aufgehoben und dessen Regelungen in eine Neufassung der Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg integriert werden. Das Erfordernis zweier Unterschriften durch vertretungsbefugte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll dabei beibehalten werden.

a) Sowohl die Regelungen des GüF als auch die der Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg bedürfen einer Überarbeitung. Das GüF muss in formeller Hinsicht auf den Euro umgestellt werden. Inhaltlich hat sich die Notwendigkeit ergeben, die bisherige Wertgrenze von 10 000 DM für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Hinblick auf die allgemeine Preisentwicklung in den letzten 25 Jahren auf 20000 DM/10 000 Euro anzuheben. Die Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg bedarf einer Anpassung an in der Zwischenzeit erfolgte gesetzliche und organisatorische Änderungen.

Wegen der Notwendigkeit, beide Vorschriften zu ändern, hat sich die Möglichkeit ergeben, die wesentlichen Vertretungsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg zusammenzufassen und auf diese Weise übersichtlicher zu gestalten. Das Vorhaben dient somit der Verwaltungsvereinfachung.

b) Durch die Aufhebung des GüF entstehen keine rechtlichen Nachteile. Sowohl durch Landesgesetz als auch durch Senatsbeschluss getroffene Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg haben die gleiche Wirkung. In jedem Fall geht es um die Vertretungsmacht der für die Freie und Hansestadt Hamburg handelnden Personen. Eine Erklärung, die entgegen diesen Vorschriften abgegeben wird, ist gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam. Ob ein Verstoß außerdem zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 125 BGB führt, hängt nach Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) ohnehin nicht davon ab, ob er sich gegen eine gesetzlich oder durch eine sonstige Rechtsnorm geregelte Formvorschrift richtet. Unabhängig davon ist es zweifelhaft, ob dem Landesgesetzgeber überhaupt die Kompetenz zukommt, bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften zu erlassen, vgl. Artikel 55 EGBGB. Nach überwiegender Auffassung handelt es sich daher bei landesrechtlichen Bestimmungen, die an privatrechtsgeschäftliche Willenserklärungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften besondere Anforderungen stellen, nicht um Vorschriften über die Form der Rechtsgeschäfte, sondern lediglich um Regelungen der Vertretungsmacht der für die Körperschaft handelnden Personen.

Durch die Integration des GüF in eine neu zu fassende Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg wird daher eine rechtlich eindeutige, geeignete und zusammengefasste Vertretungsregelung geschaffen.

c) Es ist ferner zu berücksichtigen, dass weder der Bund noch die übrigen Länder entsprechende gesetzliche Formvorschriften für ihre Vertretung erlassen haben. Die Regelung der Vertretung durch Beschlussfassung des Senats ermöglicht eine flexiblere Handhabung.

d) Einer Vorschrift über den Zeitpunkt der Aufhebung des GüF bedarf es nicht; das Aufhebungsgesetz soll nach Artikel 54 HV am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die neu zu fassende Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg soll im Zeitpunkt der Aufhebung des GüF in Kraft treten, so dass ein nahtloser Übergang gewährleistet ist.