Berufsbildungsgesetz

Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache zur Standardsicherung und zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen beitragen.

Im Einzelnen handelt es sich um

­ die Ordnung der Zeugnisse, der Versetzung, der Übergänge und der Abschlüsse für die Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen (Zeugnis- und Versetzungsordnung ­ ZVO); diese Verordnung gilt für die Grundschule, die Beobachtungsstufen an Haupt- und Realschulen sowie an Gymnasien, die Hauptschule, die Abendhauptschule, die Realschule und das Gymnasium bis einschließlich Klasse 10;

­ die Ausbildungsordnung der integrierten Gesamtschule ­ Jahrgangsstufen 5 bis 10 (AO-iGS);

­ die Ausbildungsordnung der kooperativen Gesamtschule ­ Klassen 5 bis 10 (AO-kGS); diese Verordnung regelt für die kooperative Gesamtschule insbesondere die Ausbildung in den integrierten Jahrgangsstufen 5 und 6 (Eingangsstufe der kooperativen Gesamtschule) und die Übergänge in die Abteilungen Hauptschule, Realschule und Gymnasium ab Jahrgangsstufe 7; die schulformbezogene Ausbildung ab Jahrgangsstufe 7 erfolgt weitgehend entsprechend der ZVO.

Die Änderungen berücksichtigen

­ den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Mai 1995 zu den „Standards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache",

­ die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchung zu ausgewählten „Aspekten der Lernausgangslage von Schülerinnen und Schülern der fünften Klassen an Hamburger Schulen" (LAU 5) und

­ die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung von Prof. Roeder (siehe Fußnote 1) zum Schulformwechsel aus dem Gymnasium in den Klassen 5 bis 10 sowie des Abgangs von der Sekundarstufe I.

Zur Überprüfung der Erreichung der Bildungsgangziele dient die letzte Klassenarbeit (Vergleichsarbeit) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache am Ende der Sekundarstufe I. Diese Vergleichsarbeit (siehe dazu Abschnitt 5.2 des Berichts) wird ergänzt durch eine mündliche Überprüfung. Damit werden der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses und der Übergang in die Klasse 11 der gymnasialen Oberstufe stärker an die Lern- und Leistungsentwicklung in den sprachlichen und mathematischen Kompetenzbereichen gebunden.

Für die integrierte Gesamtschule sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Zeitpunkt und Ausgestaltung der inneren und äußeren Differenzierung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache in einem Förderkonzept festgelegt werden. Das Förderkonzept wird im Rahmen des Schulprogramms von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schulen haben die Möglichkeit, mit Genehmigung der zuständigen Stellen eine abweichende Form der äußeren Leistungsdifferenzierung einzuführen. Voraussetzung hierfür ist ein Förderkonzept, das den heterogenen Lernvoraussetzungen der Schülerschaft der jeweiligen Schule Rechnung trägt (§ 4 Absatz 2 AO-iGS).

Für die Berufsschule ist durch das Berufsbildungsgesetz eine von allen anderen Bildungsgängen abweichende Situation gegeben. Nicht die Schule, sondern eine externe Institution (in der Regel eine der Kammern) ist für die Prüfung zuständig. Die Prüfungsaufgaben werden für die meisten Bildungsgänge von den Lehrkräften der beruflichen Schulen im Zusammenwirken mit den Leitprüfungsausschussmitgliedern der Sozialpartner erstellt.

Im Bereich der beruflichen Vollzeitschulen sind externe Vorgaben offener formuliert. Um Transparenz und Vergleichbarkeit zu sichern, basieren in vielen Bildungsgängen Teile der Hamburger Abschlussprüfungen auf zentral erstellten Prüfungsaufgaben. Da diese von Lehrerinnen und Lehrern der beteiligten Schulen konzipiert werden, sind Standardsicherung ei22 nerseits und curriculare Flexibilität und Selbstverantwortung der Schulen andererseits gut aufeinander abgestimmt.

Ab dem 1. August 2000 gilt die Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ (APO-AT). Die Regelungen in der APO-AT gelten für alle beruflichen Bildungsgänge, sofern in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bildungsganges nicht abweichende Regelungen formuliert wurden. Gegenüber der vorherigen APO-AT wurden eine Reihe bedeutsamer Änderungen vorgenommen. So wird jetzt die Möglichkeit eröffnet, Gruppenleistungen mit einer Gruppennote zu bewerten. Um besondere Begabungen zu fördern und angemessen zu berücksichtigen, können Schülerinnen und Schüler „Besondere Lernleistungen" in die Abschlussprüfung einbringen. Struktur und Ablauf von Abschlussprüfungen werden u.a. durch die Einsetzung einer Prüfungsleitung vereinfacht. Die Anonymisierung von Prüfungsarbeiten soll die Objektivität der Bewertung vergrößern. Fremdsprachenkenntnisse können gemäß einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz gesondert zertifiziert werden. Schließlich werden noch Regelungen getroffen, wonach leistungsstarke Schülerinnen und Schüler individuell ihre Ausbildungszeit verkürzen können.

Der Sicherung der Ausbildungsqualität dienen schließlich die im Dezember 2000 beschlossene neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Höhere Handelsschule und die damit im Zusammenhang stehende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die neue einjährige Berufsfachschule für Handel und Industrie. Sie wurden erforderlich, um den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife für die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Handelsschule dauerhaft zu sichern. Zugleich werden für die jungen Menschen, die keinen Ausbildungsplatz im dualen System erhalten und daher auf eine Berufsfachschule ausweichen, die Chancen für einen erfolgreichen Besuch dieser Schulform durch ein nach den Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler differenziertes Berufsfachschulangebot erhöht. Vergleichbaren Zielen dienen auch die im Vorlauf vom Senat beschlossenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die neuen Berufsfachschulen für Hauwirtschaftshilfe, Screen Design, Freizeitwirtschaft, Gebäudeservice, Medienassistenz, Biologisch-technische Assistenz und Haus- und Familienpflege. Der Qualitätssicherung und leistungsangemessenen Differenzierung dient ferner die erfolgte Neuordnung der sozialpädagogischen Ausbildung.

4 Führung und Beratung

Die Steuerungsfunktionen für Schulentwicklung, zum Beispiel die Steuerung von Qualitätsentwicklungsprozessen, verteilen sich auf unterschiedliche Ebenen und Akteure des Gesamtsystems Schule. Über ihr Zusammenspiel ist unter der Voraussetzung erweiterter schulischer Eigenständigkeit neu zu entscheiden. Steuerungsstrategische Orientierungen sind mit Blick auf die Erweiterung schulischer Eigenständigkeit von zwei wesentlichen Polaritäten bestimmt: erstens durch das Spannungsfeld von zentraler administrativer Entscheidungshoheit und vermehrten dezentralen Gestaltungskompetenzen, zweitens durch das Spannungsfeld von Erwartungshaltungen an „die Schule" von Seiten der Erziehungsberechtigten, politischer Repräsentanten und der „Abnehmer" des Bildungssystems einerseits, die nicht immer mit den Anforderungen übereinstimmen, die andererseits wissenschaftlich-pädagogische Expertinnen und Experten (Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitungen, Erziehungswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler) für die schulische Qualitätsentwicklung formulieren. Beispielsweise in der Lernortkooperation kommt diese Veränderung des Innen-Außen-Verhältnisses der eigenständigen Schule deutlich zur Geltung. Auch die Stärkung der innerschulischen Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte von Eltern oder von Vertreterinnen und Vertretern der Betriebe, die das HmbSG vorgenommen hat, bringt zum Ausdruck, dass legitimen äußeren Gestaltungsansprüchen in der Schule Raum gegeben worden ist. Das HmbSG verlangt vor allem von den Lehrkräften, aktiv an der Entwicklung ihrer Schule unter Einbeziehung auch dieser Gestaltungsansprüche mitzuwirken. Ein verändertes Steuerungssystem für die Wahrnehmung von Gestaltungs- und Gewährleistungsaufgaben im Schulwesen erfordert darüber hinaus auch die Neubestimmung und Neuverteilung von Führungsaufgaben. Für Schulleitungen und Schulaufsicht und Schulberatung ändern sich die Qualität der Aufgaben, die Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung und die Verteilung der Verantwortung auf die verschiedenen Steuerungsebenen. Eigenständigere Schulen brauchen Schulleitungen mit Führungskompetenz und eine Schulaufsicht mit systemischer Beratungs- und strategischer Gestaltungskompetenz.

Schulleitung

Von der Weiterentwicklung schulischer Eigenständigkeit sind Schulleitungen unmittelbar betroffen, weil sich die Anforderungen an ihr Qualifikationsprofil und an ihre Aufgabenwahrnehmung deutlich ändern. Dies kommt im §91 HmbSG zum Ausdruck. Er fordert: „Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter soll nur bestellt werden, wer über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind" Dies sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsbereitschaft, Organisationskompetenz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen. Die Eignung kann auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen oder besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert."

In der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ist unter Beteiligung von Schulleitungen der Entwurf eines Leitbildes Schulleitung erarbeitet worden. Das Leitbild, das im Juni 2000 allen Schulleitungen der Hamburger Schulen zugegangen ist, gibt in Thesenform für zentrale Bereiche des Schulleitungshandelns Orientierung: Schulleitung

­ handelt im gesellschaftspolitischen Kontext,

­ ist Management,

­ ist Führung,

­ hat Verantwortung für die Personalentwicklung,

­ sorgt für Qualitätssicherung,