Zu diesen Bereichen verdeutlicht der Leitbildentwurf wesentliche Kernanforderungen an die Schulleitung der eigenständigen Schule

­ präsentiert die Schule nach außen,

­ leitet partizipativ und verhandlungsorientiert,

­ bedeutet Umgehen mit und Ausbalancieren von gegensätzlichen Anforderungen,

­ arbeitet beständig an der Weiterentwicklung ihrer Professionalität,

­ geht sorgsam mit sich selber um und

­ ist eine attraktive Gestaltungsaufgabe.

Zu diesen Bereichen verdeutlicht der Leitbildentwurf wesentliche Kernanforderungen an die Schulleitung der eigenständigen Schule. Der Entwurf wird zurzeit in Schulleitungen diskutiert und soll noch im Schuljahr 2000/01 veröffentlicht werden.

Für die Auswahl und Qualifizierung von Leitungskräften wurden

­ die Stellenausschreibungen an die Profilbeschreibung des Schulgesetzes angepasst,

­ alle Dezernentinnen und Dezernenten der Schulaufsicht und Schulberatung im Aufgabenfeld „Personalauswahl" qualifiziert,

­ der „Leitfaden" zur Qualifizierung der Findungsausschüsse veröffentlicht und

­ ein System der Grundlagen- und Begleitqualifizierung aller schulischen Leitungskräfte aufgebaut.

Im Bereich der beruflichen Schulen wurde in einem ersten Schritt in sämtlichen Schulen die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben schulspezifisch von der jeweiligen Schulleitungsgruppe und der Schulaufsicht analysiert. Darauf aufbauend wird mit externer Unterstützung in Seminaren für alle Leitungsgruppen das Konzept „Schule in einer Gruppe leiten" eingeführt. Ob auch Führungskräfte für Administration und Technik in die Leitungsgruppe Berufliche Schulen einbezogen werden, wird in einer weiteren Stufe der Entwicklung geprüft.

Schulaufsicht und Schulberatung

Mit Blick auf die erweiterte Selbstverwaltung der Schulen wurden die Aufgaben der Schulaufsicht (Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht, vgl. § 85 Absatz 1 HmbSG) im Schulgesetz um die Aufgaben der Schulberatung (§ 85 Absatz 2) und der schulübergreifenden Evaluation (§ 85 Absatz 3) ergänzt.

Die Schulaufsicht hat die Aufgabe, die Einhaltung der Vorgaben des HmbSG zu gewährleisten. Sie betreffen die Gleichwertigkeit und Qualität des Unterrichts sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des Schulwesens. Zu diesem Zweck kann die Schulaufsicht Anordnungen treffen und der Schulleitung sowie den Lehrkräften Weisungen erteilen. § 85 Absatz 1 Satz 2 HmbSG fordert, dass die Grundsätze der schulischen Selbstverwaltung auch bei Durchführung der Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen beachtet werden. Die Schulaufsicht hat ihre Maßnahmen so umzusetzen, dass die Schulen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen und ihre Gestaltungsräume ausschöpfen können.

Die aufsichtliche Steuerung durch die Behörde beschränkt sich ­ wie der Bericht zeigt ­ nicht nur auf die Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben und Verfahrensstandards. Dies schließt indes nicht aus, dass die bereichs- oder fallspezifische Beschränkung auf Verfahrenskontrolle eine sinnvolle und aller Erfahrung nach wirksame Steuerungsoption sein kann.

Z. B. wiederholt die Schulaufsicht nicht schulinterne Evaluationsverfahren, sondern überprüft die Berücksichtigung von festgelegten professionellen und rechtlichen Verfahrensregeln durch die Schule. Diese Beschränkung hat zur Voraussetzung, dass bei anderer Gelegenheit und u. U. auf anderer Systemebene regelnd und gestaltend eingegriffen werden kann. „Aufsicht" ist in diesem Sinne zu allererst eine Funktion. Auch bei fallweiser Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung in der fachbehördlichen Abteilung „Schulaufsicht und Schulberatung" auf Verfahrensevaluation kann Aufsicht als Funktion im System hinreichend wahrgenommen werden.

Auf Grund der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen wurde ein Entwicklungsprozess eingeleitet, um die Handlungsfelder von Schulaufsicht und Schulberatung den veränderten Anforderungen erweiterter schulischer Eigenständigkeit anzupassen. Ergebnis des Entwicklungsprozesses wird ein Leitbild für Schulaufsicht und Schulberatung sein, das sich insoweit immer in einem Spannungsfeld bewegen muss, als die Aufgaben der Schulaufsicht und Schulberatung sowohl die Gewährleistung der Einhaltung von Vorgaben umfasst als auch die Motivation der Schulen zur Ausschöpfung ihrer erweiterten Handlungs- und Entscheidungsspielräume. Hinzu kommt die Aufgabe, die Amts- und Behördenleitung laufend über die Situation in den Schulen zu informieren und sie bei der Konzeption und Einführung neuer Vorhaben zu beraten. Mit einer Reihe von Professionalisierungsmaßnahmen wird derzeit die praktische Konkretisierung dieses Entwicklungsprozesses betrieben. Beispielsweise wurden umfangreiche Qualifizierungen für die Schulaufsicht und Schulberatung im Bereich Schulentwicklung, Evaluation und Personalentwicklung durchgeführt mit dem Ziel, ihre Beratungsund Steuerungskompetenz entsprechend den veränderten Rollenerwartungen zu stärken.

Im Handlungsfeld „Aufsicht" nehmen die Dezernentinnen und Dezernenten der Abteilungen „Schulaufsicht und Schulberatung" des Amtes für Schule und des Amtes für Berufliche Bildung und Weiterbildung verschiedene Funktionen wahr. Sie sind

­ verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Fachaufsicht),

­ Dienstvorgesetzte der Schulleitungen und des pädagogischen Personals (Dienstaufsicht),

­ neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Verwaltung auch Vertreterinnen bzw. Vertreter des Schulträgers mit den entsprechenden Befugnissen der Personalund Ressourcenplanung und -zuweisung und

­ Beraterinnen und Berater der Schulen, wenn es um die Wahrnehmung und Optimierung von Aufgaben der schulischen Selbstverwaltung geht.

Als Folge der Organisationsentwicklung des Amtes für Berufliche Bildung und Weiterbildung nehmen die Leiterinnen und Leiter der Referatsgruppen der Abteilung 2 neben ihren Funktionen als Aufsicht und Beratung im Bereich beruflicher Schulen auch Funktionen in der außerschulischen Ausbildung und in der Weiterbildung wahr.

Für das Handlungsfeld „Systemberatung" ist das spezifische Beratungsverständnis der Schulaufsicht zu konturieren und zu begründen. Die Schulaufsicht ist mit veränderten qualitativen Ansprüchen an Beratungsleistungen konfrontiert. Sie muss sich selbst - ebenso wie die Schulen - als lernende Organisation verstehen und sich auf die Beratung der Schule als System konzentrieren. Veränderungen sind nicht über die Beurteilung und Beratung einzelner Lehrkräfte herbeizuführen. Stattdessen geht es im Wesentlichen um die Klärung struktureller Bedingungen der schulischen Qualitätsentwicklung. Ansprechpartnerin für die Schulaufsicht ist die Schulleitung, mit der Schulentwicklung, Personalentwicklung, Qualitätssicherung oder andere Themen erörtert werden, bei denen Beratungsnotwendigkeiten bestehen.

In enger Verknüpfung zur Systemberatung steht das Handlungsfeld „Schulentwicklung". Bei der Begleitung und Genehmigung von Schulprogrammen überschneiden sich beratende und aufsichtliche Tätigkeit. Die Schulaufsicht ist dafür verantwortlich, dass die Schulen Schulprogramme vorgaben- und zeitgerecht erstellen und dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet und durchgeführt wird. Die Abteilung Schulaufsicht und Schulberatung des Amtes für Schule sowie die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Berufliche Bildung und Weiterbildung beraten alle Schulen in abgestimmter Weise an Schlüsselstellen ihrer Entwicklung, um zu vermeiden, dass erst am Ende des Arbeitsprozesses grundlegende Korrekturen vorgenommen oder Genehmigungen versagt werden müssen. Die Genehmigung erfolgt innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach offen gelegten Kriterien und nach Beratung mit den Schulen und gegebenenfalls behördeninterner Begutachtung durch Fachoder Grundsatzreferentinnen und -referenten.

Das Handlungsfeld „Qualitäts- und Standardsicherung" als weiterer Bereich des zu entwickelnden Leitbildes bezeichnet ein traditionelles Aufgabengebiet der Schulaufsicht. Neu ist hier die umfassendere Fragestellung, und neu sind auch die Methoden, mit denen gearbeitet wird. Evaluation erfordert andere Verfahren als die bisher von der Schulaufsicht wahrzunehmende „kritische Analyse der Unterrichts- und Erziehungsarbeit". Die Aufgaben der Schulaufsicht sind dem gemäß zu präzisieren. Für den Bereich der schulinternen Evaluation ist dies mit dem Leitfaden „Schulinterne Evaluation" geschehen. Er weist der Schulaufsicht und Schulberatung die Aufgabe der Verfahrensevaluation zu. Dabei wiederholt die Schulaufsicht nicht die schulinterne Evaluation, sondern vergewissert sich, dass

­ die interne Evaluation der Schule nach vereinbarten Verfahrensstandards und unter Beachtung rechtlicher Vorgaben erfolgt und

­ die Selbstdarstellung der Schule im Evaluationsbericht sich plausibel in ihre eigenen Kenntnisse und sonstigen verfügbaren Informationen einfügt.

Die Verfahrensevaluation durch die Schulaufsicht und Schulberatung lässt die Verantwortung für Zielsetzung und Durchführung der Evaluation in der Schule und verhilft der internen Evaluation zu schulöffentlicher Anerkennung.

Das Handlungsfeld „Personalführung" verweist ebenfalls auf die klassischen Aufgaben der Schulaufsicht und Schulberatung. Hier kooperieren Personalreferentinnen und -referenten mit der Schulaufsicht und Schulberatung. Neubestimmungen in diesem Feld erfolgen im Kontext eines Gesamtkonzeptes „Personalentwicklung im Schulbereich" (siehe Abschnitt 2.2 des Berichts).

Im Handlungsfeld „Schulorganisation" wird das Leitbild für Schulaufsicht und Schulberatung insbesondere auch berücksichtigen, dass bei der Bildung von Eingangsklassen und bei Entscheidungen über Einschulungen die erweiterte schulische Eigenständigkeit eine aufsichtliche Steuerung gegenüber den Schulen und Eltern erfordert. Die Schulorganisation darf nicht von den individuellen Wünschen einzelner Eltern bestimmt werden, sondern sucht eine vergleichbare Versorgung aller Schüler und Schülerinnen (unter Berücksichtigung auch der räumlichen Ressourcen der Schulen) zu erreichen. Gleichwohl gilt es hier im Interesse einer vertretbaren Gesamtlösung immer wieder, das Spannungsverhältnis zwischen einem förderlichen Wettbewerb profilbildender Schulen, dem Gebot der Verteilungsgerechtigkeit für Bildungschancen und der organisatorischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit von Angeboten auszutarieren.