Neustrukturierung des UKE

Der Gesetzentwurf ist dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie dem Wissenschaftsrat zugeleitet worden. Der Wissenschaftsrat wird prüfen, ob die vom Gesetz vorgesehenen Rechts- und Organisationsstrukturen mit seinen Modellvorstellungen übereinstimmen. Das BMBF wird die Gesetzesregelungen unter dem Gesichtspunkt bewerten, ob sie die Merkmale einer Hochschuleinrichtung aufweisen, die die Voraussetzung der Mitfinanzierung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz sind. Es ist ­ wie unter Abschnitt C, Nr. 1.2 ausgeführt

­ zu erwarten, dass beide Prüfungen positive Ergebnisse haben werden. Falls trotzdem Modifikationen des Gesetzestextes vorgeschlagen werden, wird der Senat die Bürgerschaft hierüber informieren. Ebenso wird die Bürgerschaft über die mit den Gewerkschaften vereinbarten Regelungen zum Personalübergang unterrichtet werden.

G. Zusammenfassung:

Das Konzept zur Neustrukturierung des UKE, wie es mit dieser Mitteilung an die Bürgerschaft vorgestellt wird, ist ein Maßnahmebündel bestehend aus folgenden Komponenten:

­ dem Generalplan mit themenspezifisch vertiefenden Folgeprojekten, insbesondere dem Masterplan, die eine Neuorientierung der Betriebsfunktionen, der innerbetrieblichen Organisation und der Baustruktur einleiten sollen. Insoweit ist eine planerische Perspektive entwickelt worden, die Zukunftslösungen im Umriss erkennbar werden lässt. Sie haben zum einen das Ziel, Hochschulmedizin im Spitzenbereich am Standort Hamburg sicherzustellen, zum anderen, die Kosten auf ein wettbewerbsfähiges Niveau zu senken;

­ der gesetzlichen Neuregelung, die den Akzent auf die betriebliche Effizienz legt und zugleich den Entscheidungsträgern im UKE größere Handlungsspielräume der betrieblichen Steuerung zugesteht;

­ der ökonomischen Verselbstständigung, die auch unabhängig von der rechtlichen Verselbstständigung bestehende Finanzprobleme aufgreift. Die hierzu vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die finanzielle Basis für die betriebliche Erneuerung des UKE schaffen, die naturgemäß nicht in einem Schritt, sondern nur in einem mehrjährigen Reformprozess erreicht werden kann.

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge

1. von diesem Bericht und dem Generalplan (Anlage 1) Kenntnis nehmen,

2. das in der Anlage 2 beigefügte Gesetz zur Neustrukturierung des Universitäts-Krankenhaus Eppendorf (Universitäts-Krankenhaus und den Überleitungsplan (Anlage 3) beschließen sowie

3. den Haushaltsbeschluss 2001 wie folgt ergänzen:

Im Abschnitt IV., Artikel 14, Nummer 4 wird folgender Buchstabe f) angefügt: f) zugunsten des Universitätsklinikums (UKE) ­ Körperschaft des öffentlichen Rechts ­ und zugunsten der Beamtinnen und Beamten für unverfallbare Versorgungsanwartschaften bis zur Höhe von 10 Mio. DM. Erläuterungen zu Artikel 14, Nummer 4, Buchstabe f):

Das UKE hat bislang keine Rückstellungen zur Sicherung seiner Versorgungsverbindlichkeiten gebildet. Bezüglich der Beamtinnen und Beamten unter den Beschäftigten des UKE ist die Bildung einer solchen Rückstellung jedoch auf Dauer erforderlich. Die Höhe dieser Anwartschaften beläuft sich zum Zeitpunkt der Umwandlungsbilanz am 31. Dezember 2000 auf 22,1 Mio. DM. Zur bilanzrechtlichen Absicherung des Teils der auf die Beamtinnen und Beamten bezogenen Versorgungsverbindlichkeiten, der mit Haushaltsmitteln zu finanzieren ist (derzeit 38 %), gibt die FHH eine Gewährleistungszusage.

Abschnitt I., Artikel 2, Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Den Anstalten öffentlichen Rechts, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft Freie und Hansestadt Hamburg waren, sowie der Körperschaft des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und der Hamburgischen Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung ­ HGV ­ dürfen verzinsliche Liquiditätshilfen gewährt werden. Zur Deckung dieser Unternehmen dürfen zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zum Betrag von 700 Mio. DM angenommen werden.

Begründung:

Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) wird nach seiner rechtlichen Verselbstständigung den Anstalten des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

4. zustimmen, dass dem UKE ab dem Jahr 2002 bis maximal 2010 eine Zinsbefreiung im Umfang von insgesamt bis zu 20 Mio. DM für Betriebsmittelkredite zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs gewährt wird, der sich aus der Zahlung von Versicherungsprämien im Zuge der Umstellung der Altersversorgung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse ergibt.

I. VORBEMERKUNG:

II. ZIELSETZUNG DES PROJEKTS:

III. WARUM? ­ DIE GRÜNDE DES HANDLUNGSBEDARFS FÜR DAS UKE IM EINZELNEN:

1. Lehre und Forschung

2. Krankenversorgung

3. Zentrale Verwaltungsfunktionen, interne Dienstleistungen und ihre Schnittstelle zu den Kliniken / Instituten

4. Steuerung und Organisation

5. Die vorliegenden Ergebnisse sind vom Lenkungsausschuss beschlossen. Sie beruhen auf intensiven Diskussionen mit der Externen Beratungskommission, der Internen Beratungskommission und The Boston Consulting Group. Diese Beratungsgremien unterstützen das Lenkungsgremium mit ihrer Expertise und ihren Analysen. Die Ergebnisse wurden durch die gemeinsame Projektleitung zusammengefasst und von der Lenkungsgruppe mit einigen Modifizierungen als Grundlage für die strategische Ausrichtung des UKE bestätigt.

II. ZIELSETZUNG DES PROJEKTS:

Das UKE steht vor der Herausforderung, dass bei ständiger Ausweitung der Leistungsmenge und der Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten die Finanzausstattung zurückgeht. Vor diesem Hintergrund ist eine langfristige Verständigung des UKE und seines Trägers, der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), hinsichtlich der zukünftigen Aufgabe des UKE und des damit strukturell notwendigen Ressourcenbe