Versicherung

Krankenhausplan 2005

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1. Einleitung

Mit diesem einleitenden Wegweiser soll der Leserin und dem Leser des Krankenhausplans 2005 eine Hilfe an die Hand gegeben werden, sich in dem umfangreichen Text- und Tabellenteil des Krankenhausplans 2005 leichter zurechtzufinden.

Kapitel 2

Beschrieben werden die Grundlagen der Krankenhausplanung (gesetzliche Grundlagen, künftige politische Rahmenbedingungen, Bevölkerungsentwicklung in Hamburg und der Metropolregion). Anhand ausgewählter Kennziffern wird dargestellt, wo Hamburg heute in der Krankenhausversorgung im nationalen Vergleich und Vergleich der Stadtstaaten steht.

Kapitel 3

Das Kapitel beschreibt die Umsetzung des Krankenhausplans 2000 der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Zwischenfortschreibung des Krankenhausplans 2000 unter besonderer Berücksichtigung der Geriatrischen Versorgung.

Kapitel 4

Dargestellt wird das Verfahren der Krankenhausplanung in Phase I und II des Krankenhausplans 2005. Hier wird insbesondere auch auf die an der Planung beteiligten Gremien, die den Krankenhausplan 2005 begleitende Arbeit der Lenkungsgruppe Krankenhausplan 2005 sowie den Auftrag für das vorbereitende Gutachten und das Abstimmungsverfahren zum Krankenhausplan 2005 eingegangen.

Kapitel 5

Beschrieben wird die Methodik der Bedarfsermittlung des Gutachtens zum Krankenhausplan 2005 sowie die Systematik strukturprägender Merkmale als Basis für Strukturentscheidungen in der Krankenhausversorgung. Es folgt eine Kurzbeschreibung der Planungsempfehlungen des Gutachters.

Kapitel 6

Dargestellt werden die Grundsätze und Strukturziele der Krankenhausplanung für den Krankenhausplan 2005. Hier finden sich die Kernaussagen zu den der Planung zugrunde liegenden Voraussetzungen und den sich daraus ableitenden Planungszielen, wie z. B. die bedarfsgerechte klinische Versorgung der Bevölkerung in der Metropolregion Hamburg, die Einbeziehung von Krankenhäusern mit Versorgungsvertrag und Belegkrankenhäusern in die Krankenhausplanung, die Aufgabenteilung und Kooperation von Krankenhäusern oder auch die Bedeutung der Abteilungsgrößen für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in den Krankenhäusern sowie die Relevanz von Investitionen als strukturprägendem Merkmal.

Kapitel 7

Vorgestellt werden die strukturrelevanten krankenhaus- und fachgebietsbezogenen Maßnahmen sowie die Prüfaufträge zur Realisierung der Planungsziele des Krankenhausplans 2005. Krankenhausplan 2005

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Kapitel 8

Das Kapitel beinhaltet eine Übersicht zu dem in den einzelnen Fachgebieten ermittelten Gesamtbedarf an voll- und teilstationären Behandlungskapazitäten auf Basis des Gutachtens sowie die Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen, d.h. die fachgebietsbezogene Verteilung der voll- und teilstationären Behandlungskapazitäten auf die einzelnen Krankenhausstandorte.

Kapitel 9

Beschrieben werden die Zielsetzungen und Schwerpunkte der Investitionsplanung sowie die investiven Auswirkungen des Krankenhausplans 2005.

Kapitel 10

Das Kapitel hebt die Notwendigkeit einer weiteren Stärkung der Patientenrechte und des Patientenschutzes im Rahmen des Qualitätsmanagements im Krankenhaus hervor.

Anlagen

Die umfangreichen Anlagen beinhalten im wesentlichen die Einzelblätter der Krankenhäuser, fachspezifische Übersichten sowie das Plantableau für die voll- und teilstationären Kapazitäten.

Anhang

Hier befindet sich eine Übersicht über die im Textteil des Krankenhausplans 2005 enthaltenen Abbildungen und Tabellen sowie eine Erläuterung der im Krankenhausplan 2005 verwendeten Abkürzungen. Krankenhausplan 2005

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2. Grundlagen der Krankenhausplanung

Gesetzliche Grundlagen

Aus dem grundgesetzlich verankerten Sozialstaatsprinzip erwächst eine Pflicht des Staates, im Rahmen der Daseinsvorsorge für seine Bürgerinnen und Bürger u.a. die Vorhaltung bedarfsnotwendiger Krankenhäuser sicherzustellen.

Die Rechtsgrundlagen für die Krankenhaus- und Investitionsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg bilden das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz ­ KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sowie das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17.04.1991 S. 127) zuletzt geändert am 07.03.2000 S. 67).

Krankenhausplanung Zweck des KHG im allgemeinen und des im besonderen ist es, die patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG und § 1 Abs. 1 Zur Verwirklichung dieser Ziele stellt die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) als zuständige Landesbehörde einen Krankenhausplan für die Freie und Hansestadt Hamburg auf (vgl. § 6 Abs. 1 KHG und § 15 Abs. 2 Der Krankenhausplan legt die allgemeinen Versorgungsziele fest und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit, der Verweildauer, der Bettenausnutzung sowie vor- und nachstationärer Leistungsangebote (§ 15 Abs. 3 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (vgl. § 8 Abs. 2 KHG).

Der Krankenhausplan ist das Steuerungsinstrument für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige, qualitativ den Anforderungen entsprechende und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den dazu erforderlichen Krankenhäusern, die insbesondere nach Standort, Versorgungsstufe, Bettenzahl, Fachrichtungen, Versorgungsauftrag und Trägerschaft auszuweisen sind (vgl. § 15 Abs. 4 Somit legt der Krankenhausplan den Versorgungsauftrag für das einzelne Krankenhaus fest. Er selbst ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat. Die rechtswirksame Umsetzung der für die Verwaltung verbindlichen Vorgaben des Krankenhausplans erfolgt durch Feststellungsbescheide (vgl. § 8 Abs. 1 KHG).