Wohnungsbau

A.

Allgemeines:

Mit dem Gesetzentwurf sollen

­ die Hamburgische Bauordnung sowie

­ der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze ausgedehnt werden.

I. Anpassung der an zwischenzeitlich erfolgte Entwicklungen

Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten zum Teil Änderungen, über deren Notwendigkeit bereits Einigkeit zwischen Senat und Bürgerschaft besteht (so die Nummer 24 zur Bauvorlageberechtigung in § 64) oder zu denen die in der ARGEBAU zusammengeschlossenen Bauressorts der Länder die Notwendigkeit zu einheitlichen Regelungen in allen Landesbauordnungen erkannt haben. Der Großteil der vorgeschlagenen Änderungen übernimmt damit die Änderungen, die in den Jahren 1996 und 1997 in die Musterbauordnung aufgenommen wurden. Insoweit sind hervorzuheben die Vorschriften zur Sicherstellung des Barrierefreien Bauens sowie zur Verbesserung der Vorschriften zur Brandsicherheit. Weitere Anforderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen werden aufgenommen. Die Änderung der §§ 2, 6 und 68 erleichtert die nachträgliche Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an Außenwänden. Eine aus Gründen der Rechtsklarheit erforderliche, aber rein redaktionelle Anpassung an die Änderung des Baugesetzbuches vom 27. August 1997 nimmt die Änderung in Nummer 2 (zur Teilungsgenehmigung in § 8) vor.

Nummer 26 (zu § 77 Bauzustandsbesichtigungen) schließlich enthält eine notwendige Folgeregelung zu der am 29. Mai 1996 erfolgten letzten Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes.

Diese und weitere Regelungen bilden den Inhalt des Achten Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung in Artikel 1 des Gesetzentwurfs. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Teil B der Begründung verwiesen.

II. Ausdehnung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens

Mit dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 4. Dezember 1990 wurde für Wohngebäude geringer Höhe das vereinfachte Genehmigungsverfahren eingeführt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist durch eine Verringerung des Prüfungsaufwands der Bauaufsichtsbehörde gekennzeichnet; dieser Verringerung hoheitlicher Prüfungstätigkeit steht als Ausgleich gegenüber eine Steigerung der Verantwortung der Bauherrinnen und Bauherren und insbesondere der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen. Mit Gesetz vom 30. Juni 1993 wurde der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erweitert auf Gebäude geringer Höhe, die überwiegend Wohnzwecken dienen und die im Übrigen Läden oder Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger enthalten.

Mit Ersuchen vom 11. bis 13. Dezember 1995 (Drucksache 15/4585, dort unter Nr. 7) bat die Bürgerschaft den Senat um Prüfung der Möglichkeit, das Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen; ausdrücklich erwähnt wurde die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes auf Wohngebäude mit bis zu vier Vollgeschossen.

Die Zielsetzung dieser Anregung soll mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf umgesetzt werden. Die Neuregelung ist durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:

­ Der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird über das Ersuchen der Bürgerschaft hinaus auf alle Gebäude mittlerer Höhe, also bis zur Hochhausgrenze ­ d. h. bis zu einer Fußbodenhöhe des obersten Geschosses von 22 m ­ hinaus erstreckt.

­ Das durch diese Ausweitung bedingte erhöhte Gefahrenpotential im Bereich des Brandschutzes wird in der Weise berücksichtigt, dass ­ insbesondere wegen der gesteigerten materiellen Brandschutzanforderungen an Gebäude mittlerer Höhe nach § 27 ­ die Regelungen zum zweiten Rettungsweg in den bauaufsichtlichen Prüfbereich aufgenommen werden. Bereits in der bisherigen Praxis, in der lediglich Wohngebäude bis zu drei Vollgeschossen zu beurteilen waren, wurde gelegentlich ein Prüfbedürfnis auch insoweit festgestellt, da bei Gefahreneintritt nicht wiedergutzumachende Schäden drohten.

­ Der nach der geltenden Regelung mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren verbundene Verzicht auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise, insbesondere der Standsicherheit, ist angesichts des erhöhten Gefahrenpotentials nach Ausweitung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze nicht mehr zu vertreten. Bereits in der bisherigen Praxis des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Prüfungsverzicht bei besonderen Ausführungsarten ­ z. B. erhöhte Spannweiten, Tiefgründungen und Auskragungen von außerordentlichem Umfang ­ problematisch ist. Dieses Problem verstärkt sich nach Ausweitung des Anwendungsbereichs, da bei Gebäuden bis zur Hochhausgrenze zusätzliche Anforderungen an die Standsicherheit zu stellen sind, auch wegen der häufigeren Errichtung von Tiefgaragen und Lagerkellern. Diese Problematik wird gelöst, indem Bauherrin oder Bauherr vor Baubeginn Bescheinigungen einer staatlich anerkannten sachverständigen Person dazu vorlegen müssen, dass die bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit, auch im Brandfall, und für den Wärme- und Schallschutz sowie der Nachweis des Brandschutzes den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Notwendigkeit einer Bescheinigung entfällt allerdings ­ grundsätzlich im gleichen Umfang wie bisher ­ bei Wohngebäuden geringer Höhe nach näherer Differenzierung. Die sachverständigen Personen überwachen auch die Einhaltung der von ihnen bescheinigten Nachweise auf der Baustelle und legen der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Bescheinigungen vor.

­ Dieses Bescheinigungsverfahren unter Hinzuziehung staatlich anerkannter sachverständigen Personen ist eine konsequente Reduzierung des in der Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden liegenden Prüfungsverfahrens und stellt zugleich auf andere Weise die Einhaltung des angesichts des vorliegenden Gefahrenpotentials unverzichtbaren sicher. Es ist Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages die sachverständige Person zu beauftragen; das Auftragsentgelt bemisst sich nach der ­ insoweit noch zu ergänzenden -

Begründung:

Baugebührenordnung. Der Senat wird auf der Grundlage von § 81 durch Rechtsverordnungen die Anforderungen an die Qualifikation und das Zulassungsverfahren für die staatlich anerkannten sachverständigen Personen regeln.

Mit diesen Maßgaben ist eine Ausdehnung des vereinfachten Prüfverfahrens auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze vertretbar. Die Neuregelung liefert damit einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung und Erleichterung des (Geschoss-)Wohnungsbaus, zur Entlastung der Bauherrinnen und Bauherren sowie zur Zurücknahme behördlichen Kontrollaufwandes.

Die inhaltlichen Neuregelungen erfordern Folgeänderungen im geltenden Gesetz. Überdies sind redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen erforderlich. Daher wird aus Gründen der Übersichtlichkeit ein Neuerlass des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes vorgeschlagen (vgl. Artikel 2 des Gesetzentwurfs). Die dem Gesetzentwurf beigefügte synoptische Gegenüberstellung der geltenden Fassung mit der Neufassung wird zu den Änderungen einen raschen Überblick ermöglichen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Neuregelungen wird auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 des anliegenden Gesetzentwurfs verwiesen.

III. Kosten und Auswirkungen

1. Die Änderungen der Hamburgischen Bauordnung führen für private und öffentliche Bauvorhaben nur zu verschwindend geringen Mehrausgaben, die angesichts der betroffenen Gesamtbausummen bedeutungslos sind. Das gilt auch hinsichtlich der neu aufgenommenen Anforderungen zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen. Eine in Einzelfällen spürbare Bedeutung wird lediglich die neue Forderung in § 45 Absatz 8 entfalten, wonach in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen; im Übrigen geht es nur um die behindertengerechte Ausgestaltung von Handläufen, Markierungen von Treppenstufen und Mindestbreiten von Fluren. Die neuen Anforderungen gelten nur für Neubauten, nicht für Bestandsbauten.

2. Mit Erweiterung des Anwendungsbereichs des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes werden nunmehr auch Wohngebäude mittlerer Höhe nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren abgewickelt. Der Bearbeitungsaufwand in den Bauprüfdienststellen für diese Vorhaben wird sich, gemessen am jetzigen Anwendungsbereich des Gesetzes, um ca. 15 bis 25 % reduzieren. Die hiernach zu erwartende Entlastung der Bauprüfdienststellen wird mittelfristig zu Personaleinsparungen führen können.

Eine Quantifizierung ist gegenwärtig nicht möglich, da die Zahl der zu erwartenden Bauanträge für diese Vorhaben sowie ihr Anteil an der Gesamtzahl der Genehmigungsverfahren nicht vorhersehbar ist.

Für die nunmehr dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegenden Vorhaben werden ­ gemessen am bisherigen normalen Genehmigungsverfahren ­ um 20 % niedrigere Baugebühren erhoben.

Dementsprechend werden die Antragsteller durch niedrigere Baugebühren entlastet; allerdings entstehen geringe Mehrbelastungen durch zusätzliche Gebühren der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der bautech nischen Nachweise und insoweit auch für die Überwachung der Bauausführung. Nicht quantifizierbar ist der Vorteil für die Bauherrinnen und Bauherren durch die Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens.

B.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

(Achtes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2 Begriffe)

Bei der Änderung in Absatz 9 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 16 (§ 33 Flure). Die Änderung in Absatz 10 ist erforderlich im Zusammenhang mit der durch Änderung des § 6 Absatz 12 Nummer 3 bezweckten Erleichterung eines nachträglichen Wärmeschutzes an Außenwänden.

Die dadurch bewirkte Verringerung von Abständen um bis zu 0,2 m soll nicht dazu führen, dass die bisher so nicht einzuordnenden Außenwände zu Gebäudeabschlusswänden werden.

Zu Nummer 2 (§ 6 Abstandsflächen)

Nach der geltenden Fassung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 war es zulässig, dass an das Baugrundstück angrenzende öffentliche Wälder dann auf die Abstandsflächen angerechnet werden können, wenn die Gebäude innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. Das führte im Ergebnis zu einer Verringerung der Abstandsfläche. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass ein zu geringer Abstand zwischen baulichen Anlagen und Wäldern zu Gefahrenzuständen sowohl für den Wald wie auch für die baulichen Anlagen (Brandgefahr, umstürzende Bäume oder abbrechende Äste) führt. Durch Streichung der bisherigen Regelung soll daher in diesen Fällen das übliche Abstandsflächenmaß gelten.

Die Ergänzung des § 6 Absatz 12 ermöglicht nunmehr das Aufbringen von Wärmeschutzverkleidungen auf Außenwände bzw. Gebäudeabschlusswände und dient dem Ziel der Energieeinsparung.

Zu Nummer 3 (§ 8 Teilung von Grundstücken)

Die Neuformulierung dient bei unverändertem Inhalt der Anpassung an die Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997.

Zu Nummer 4 (§ 9 Bepflanzung und Herrichtung unbebauter Flächen)

1. Vorgärten haben eine erhebliche Bedeutung für die Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes. Insofern ist es über Absatz 1 (Begrünung tatsächlich unbebauter Flächen) hinaus erforderlich, schon die Möglichkeit der Überbauung weitgehend zu beschränken. Das stellt die Neufassung des Satzes 1 mit den einleitenden Worten sicher. Die bisher schon in Vorgärten zulassungsfähigen Vorhaben werden in Nummer 2 erweitert um eine Ausnahmeregelung zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Zu den besonderen baulichen Anlagen für Menschen mit Behinderungen gehören zum Beispiel Garagen für Elektrorollstühle.

2. Insbesondere bei Grundstücken in Straßen, deren Gebäude eine Ladennutzung und Ähnliches aufweisen, entsteht das Bedürfnis, einen tatsächlichen Verkehr auch zuzulassen auf Privatflächen, die nach § 9 Absatz 2 als Vorgartenflächen (Fläche zwischen Straßenlinie und Gebäude) im Grundsatz zu bepflanzen sind. Ein solches Vorgehen setzt in rechtlicher Hinsicht zunächst voraus, dass eine Ausnahme von dem Gebot nach § 9 Absatz 2 zugelassen wird, die Vorgartenflächen gärtnerisch anzulegen. Für diese dann tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche trifft sodann § 25 des Hamburgischen Wegegesetzes die erforderlichen Regelungen zur Verkehrssicherheit.

Die geltende Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 3 enthielt lediglich einen Hinweis auf die wegerechtliche Regelungskompetenz. Die Neufassung schafft die Grundlage zur Erteilung einer vorhergehenden bauordnungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Zu Nummer 5 (§ 11 Einfriedigungen)

Die Begrenzung baulicher Einfriedigungen auf eine Höhe von 1,5 m ist auch erforderlich an der Grenze zu öffentlichen

Wegen und Grünflächen. Höhere Einfriedigungen beeinträchtigen erheblich das Stadt- und Landschaftsbild.

Zu Nummer 6 (§ 20 Bauprodukte)

Nach § 20 Absatz 5 und § 21 Absatz 1 Satz 2 können für die Herstellung bestimmter Bauprodukte und für die Anwendung bestimmter Bauarten besondere Fachkräfte und Vorrichtungen vorgeschrieben werden. In Betracht kommen insbesondere Fachkräfte und Vorrichtungen für das Leimen und Schweißen.

Es muss jedoch auch sichergestellt werden, dass Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten sowie Anwenderinnen und Anwender von Bauarten über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Hierzu bedarf es in der Regel Überprüfungen durch anerkannte Prüfstellen. Mit der Änderung wird deshalb die bisherige Ermächtigung auf die Forderung von Nachweisen gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 ausgedehnt.

Zu Nummer 7 (§ 21 Bauarten)

Mit der Änderung des § 21 Absatz 1 soll für nicht geregelte Bauarten anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ermöglicht werden.

Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis, das bereits für nicht geregelte Bauprodukte nach § 20 b zugelassen ist, dient der Verfahrenserleichterung, da es nicht vom Deutschen Institut für Bautechnik, sondern von anerkannten privaten Stellen erteilt wird.

Ein Bedürfnis nach einer solchen Verfahrenserleichterung besteht vor allem bei nicht geregelten Bauarten, die zu Teilen baulicher Anlagen führen, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.

Zu Nummer 8 (§ 22 Übereinstimmungsnachweis)

Die bisherige Regelung über die Anbringung des Ü-Zeichens hat sich bei einigen Bauprodukten als zu eng erwiesen.

Insbesondere für Stahl lässt sich das Ü-Zeichen vielfach nur auf einem Anhang zum Lieferschein anbringen.

Zu Nummer 9 (§ 23 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)

Die neue Nummer 6 in Absatz 1 steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 20 Absatz 5.

Zu Nummer 10 (§ 24 Brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude und Gebäudeteile)

Die Änderung in Absatz 9 bewirkt eine Folgeänderung zu Nummer 16 (§ 33 Flure).

Die Anfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 13 stellt klar, dass Leitungsanlagen in Rettungswegen nur zulässig sind, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Zu Nummer 11 (§ 26 Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen)

Die Neuformulierung des Absatz 9 zieht die Folgerungen aus der Neuregelung in Nummer 16 (§ 33). Zugleich kann bei den hier erfassten Gebäuden geringer Höhe nach den jetzigen Erkenntnissen auf eine Differenzierung in den Brandschutzanforderungen verzichtet werden.

Zu Nummer 12 (§ 27 Gebäude mittlerer Höhe)

Die Neuformulierung in Absatz 8 stellt eine Folgeänderung zu Nummer 16 (§ 33) dar. Entsprechendes gilt für Absatz 10.

Zu Nummer 13 (§ 28 Hochhäuser)

Die Neuformulierung in Absatz 8 stellt eine Folgeänderung zu Nummer 16 (§ 33) dar.

Zu Nummer 14 (§ 29 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden und Türen)

Die Neuformulierungen stellen Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 16 (§ 33) dar.

Zu Nummer 15 (§ 31 Treppen und Rampen)

Die Änderungen zu Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2 nehmen eine Anpassung an den neuen Sprachgebrauch vor (Menschen mit Behinderungen statt Behinderte).

Die beiden neuen Regelungen in Absatz 5 (Satz 2 neu, bisheriger Satz 4) für Handläufe sollen es Menschen mit Behinderungen und anderen in § 52 erwähnten besonderen Personengruppen ermöglichen, diese baulichen Anlagen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe nutzen zu können. Entsprechend der Systematik des § 52 sind die Anforderungen in allen in § 52 Absatz 1 aufgezählten baulichen Anlagen einzuhalten, in den in § 52 Absatz 2 aufgezeichneten Anlagen aber nur in den Teilen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen.

Absatz 7 Satz 2 übernimmt die Wertung in den DIN-Normen 18024 und 18025 (Barrierefreies Bauen). Danach genügt eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m.

Der neue Absatz 8 stellt hinsichtlich der Treppen eine konkrete Ausformulierung des allgemeinen Grundsatzes in § 52 dar.

Zu Nummer 16 (§ 33 Flure)

Der bisherige Begriff allgemein zugängliche Flure hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten, insbesondere bei Fluren innerhalb größerer Nutzungseinheiten, geführt.

Der neue Begriff notwendige Flure im neuen Absatz 1 Satz 1 orientiert sich an den Begriffen notwendige Treppen in § 31 und notwendige Treppenräume in § 32. Er erfasst Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen.

Im Hinblick darauf ist es erforderlich, bestimmte, weniger sicherheitsrelevante Flure von den materiellen Anforderungen an notwendige Flure freizustellen. Das geschieht in Satz 2 des neues Absatzes 1.

Im neuen Absatz 2 Satz 3 wird die Flurbreite in Anpassung an die geltenden DIN-Normen von 1,4 m auf 1,5 m erhöht.

Die weiteren Änderungen betreffen Folgeänderungen zur Einführung des Begriffs notwendige Flure.