Der neue Absatz 9 benennt das Mindestmaß der nutzbaren Grundfläche für den Fall der Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen

Zu Nummer 17 (§ 35 Aufzüge)

Mit der Änderung in Absatz 3 wird bei Gebäuden mit einem zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmten Aufzug nicht nur die stufenlose Erreichbarkeit des Aufzugs, sondern auch eine ausreichende Breite der Eingangstür, die Anfahrbarkeit der Türen, die Befahrbarkeit von Rampen und die Begehbarkeit von Treppen für Menschen mit Behinderungen gesichert.

Der neue Absatz 9 benennt das Mindestmaß der nutzbaren Grundfläche für den Fall der Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen. Im Übrigen wird ausdrücklich zugelassen, mittels einer innenliegenden verschließbaren Tür die Grundfläche des Fahrstuhls auf das für Rollstühle vorgesehen Maß zu reduzieren. Diese Verringerung ist zweckmäßig, um die vorgesehene Traglastfähigkeit des Fahrstuhls nicht zu überschreiten.

Zu Nummer 18 (Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen)

Die Anpassung des Gesetzeszitats entspricht der letzten Rechtsänderung.

Zu Nummer 19 (Abwasserbeseitigung)

Der neue Halbsatz in § 40 Absatz 6 Satz 1 ist eine Konsequenz der im Jahre 1995 geschaffenen Erleichterung in § 4 Absatz 2 Satz 2: Sofern eine Ausnahme vom Erfordernis des unmittelbaren Zugangs zugelassen wird, ist auch eine mit dem Vorderliegergrundstück gemeinsame Grundleitung zulässig.

Zu Nummer 20 (§ 45 Wohnungen)

Mit den neuen Absätzen 8 und 9 werden die Wohnbedürfnisse eines immer größer werdenden Anteils älterer und behinderter Menschen an der Gesamtbevölkerung berücksichtigt.

Die neue Vorschrift bestimmt einmal, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ­ also nicht in Ein- und Zweifamilienhäusern ­ die Wohnungen eines Geschosses frei von Hindernissen, d. h. stufenlos, erreichbar sein müssen, so dass sie insbesondere von Gehbehinderten und Rollstuhlfahrenden problemlos erreicht werden können. In Absatz 8 Satz 2 werden Anforderungen an diese Wohnungen zugunsten von Rollstuhlfahrenden gestellt. Absatz 8 Satz 3 bestimmt, dass die Forderungen hinsichtlich der hindernisfreien Erreichbarkeit von bestimmten Wohnungen und ihrer rollstuhlfahrergerechten Herstellung nicht gelten, wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

Absatz 9 bestimmt die Mindestbreite (0,90 m) der Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen. Dieses Maß, das aus der DIN-Norm 18025 übernommen wurde, gewährleistet, dass diese Wohnungen auch von Rollstuhlfahrenden benutzt werden können.

Zu Nummer 21 (§ 46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten und andere Nutzungen) § 46 ist entbehrlich geworden, nachdem die bundesrechtlichen Arbeitsschutzregelungen den baulichen Arbeitsschutz abschließend regeln.

Zu Nummer 22 (§ 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung)

Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 7 stellt klar, dass Treppenräume und Flure insbesondere unter Sicherheitsgesichtspunkten eine ebenso große Bedeutung haben wie die schon bisher genannten Treppen.

Zu Nummer 23 (§ 52 Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen)

Die Änderung in Absatz 1 dient der Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch.

In Absatz 2 werden durch Ergänzung der Nummer 6 und Anfügung der Nummern 10 und 11 weitere Nutzungsarten genannt, bei denen zugunsten von Menschen mit Behinderungen und anderen besonderen Personengruppen zusätzliche Anforderungen gestellt werden können. Diese Ergänzungen dienen der Rechtsklarheit; nach heutigem Verständnis fallen auch diese Nutzungen unter die nicht abschließende Aufzählung der von Absatz 2 erfassten Anlagen.

Zu Nummer 24 (§ 64 Bauvorlageberechtigung)

Hinsichtlich der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach Absatz 4 werden insgesamt drei Änderungen vorgenommen: Die Streichung des Wortes freistehenden erweitert die Vorlageberechtigung auf Doppelhäuser und Reihenhäuser. Die persönliche Voraussetzung der mindestens dreijährigen Berufstätigkeit kann für die von Absatz 4 erfassten Gebäude entfallen. Die eingeschränkte Vorlageberechtigung wird überdies ausgedehnt auf alle Ingenieurinnen und Ingenieure mit erfolgreichem Studienabschluss, auch wenn sie nicht in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Ingenieurgesetzes eingetragen sind (Nummer 1 der Neufassung). Nummer 3 der Neufassung nimmt ohne inhaltliche Änderung eine redaktionelle Anpassung an den Sprachgebrauch der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft vor (dort §§ 3, 9 und 10). Den dort genannten staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik stehen Personen gleich, die diese Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

Die Änderung des Absatzes 6 erweitert die Bauvorlageberechtigung hinsichtlich bestimmter Grundstücksentwässerungsanlagen auf Meisterinnen und Meister des Installateurund Heizungsbauerhandwerks.

Mit Streichung des Wortes Freischaffender in Absatz 7 wird die Erkenntnis umgesetzt, dass die Bauvorlageberechtigung allein an eine fachliche Qualifikation, z. B. als Gartenund Landschaftsarchitekt, anknüpft; die freiberufliche Ausübung dieser Tätigkeit ist keine notwendige Qualifikation für die Bauvorlageberechtigung.

Zu Nummer 25 (§ 68 Nachbarliche Belange)

Die durch Ergänzung des § 6 Absatz 12 eingeführte Erleichterung von nachträglichen Wärmeschutzmaßnahmen an Außenwänden darf nicht von einer nachbarlichen Zustimmung abhängig sein. Das wird sichergestellt durch die Ergänzungen in Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2.

Zu Nummer 26 (§ 77 Bauzustandsbesichtigungen)

Die Änderung in Absatz 1 stellt klar, dass eine Bauzustandsbesichtigung auch in den Fällen des Bauanzeigeverfahrens, in denen eine Genehmigung nicht erteilt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt werden kann.

Die Änderung des Absatzes 5 Sätze 3 und 4 sowie des Absatzes 6 Sätze 2 und 3 (Vorlage von Schornsteinfegerbescheinigungen bei der Rohbauabnahme und der Schlussabnahme) zieht die notwendige Folgerung daraus, dass § 38 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 1994 Anforderungen nicht nur an Abgasanlagen für Feuerstätten, sondern auch an Abgasanla6 gen für ortsfeste Verbrennungsmotoren (dazu gehören auch sog. Notstromaggregate) stellt.

Nach der alten Fassung des Absatzes 6 Satz 4 war eine von einer sachkundigen Person ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage vorzulegen. An die Stelle dieser Bescheinigung tritt jetzt nach der geltenden Fassung des Hamburgischen Abwassergesetzes ein Dichtheitsnachweis, versehen mit einem Lageplan und der Kennzeichnung der geprüften Anlage.

Zu Nummer 27 (§ 78 Abnahmebescheinigungen)

Die Einführung des eingeschränkten Genehmigungsverfahrens nach dem Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz und des Anzeigeverfahrens nach der Anzeigeverordnung verfolgen das Ziel, die präventive behördliche Prüfung zu reduzieren und die Eigenverantwortung von Bauherrinnen und Bauherren bzw. ihrer Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser zu stärken. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, dass trotz Beschränkung oder entfallender Prüfung eine Abnahmebescheinigung beantragt werden kann.

In diesen Verfahren mit gestärkter Eigenverantwortung besteht auch kein Bedürfnis für Bauherrinnen oder Bauherren, eine Abnahmebescheinigung zu beantragen.

Zu Nummer 28 (§ 80 Ordnungswidrigkeiten)

Die Neufassung der Nummer 3 in Absatz 1 stellt eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 21 Absatz 1 um das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis dar. Die Neufassung der Nummer 6 beseitigt Zweifel, ob das Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Werbeanlagen eingehalten ist. Die geltende Fassung nimmt zwar mit Nennung des § 60 Absatz 2 auf die Werbegenehmigung Bezug, doch werden weder die Werbeanlagen noch die einschlägigen Handlungsformen ausdrücklich genannt. Die Neufassung stellt nunmehr zweifelsfrei klar, dass auch die Anbringung von Werbeanlagen dann eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn diese Tätigkeit ohne die erforderlich Genehmigung bzw. die erforderliche Ausnahme oder Befreiung durchgeführt wird; die letztgenannte Alternative erfasst die Fälle, in denen die Anbringung von kleinformatigen Werbeanlagen zwar genehmigungsfrei ist (Abschnitt VII der Anlage zur Baufreistellungsverordnung), die Werbeanlagen aber unter Verstoß gegen materielles Recht (z. B. in Vorgärten) aufgestellt oder angebracht werden.

Im Hinblick auf die mit dem 1. Januar 2002 ausschließliche Geltung des Euro wird in Absatz 3 bereits der (abgerundete) Betrag in Euro eingesetzt. Die Übergangsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmt zugleich, dass bis zu diesem Zeitpunkt der bisherige D-Mark-Betrag fortgilt.

Zu Nummer 29 (§ 81 Rechtsverordnungen)

Die Anpassung des Gesetzeszitats wird dem Umstand gerecht, dass zugleich mit dieser Änderung der Hamburgischen Bauordnung eine Neufassung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes beschlossen wird.

Zu Nummer 30 (§ 83 Bestehende bauliche Anlagen)

Die redaktionelle Änderung dient der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache.

Zu Artikel 2:

(Hamburgisches Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus

Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die von der Änderung erfassten Regelungen.

Zu § 1:

Anwendungsbereich Absatz 1 Satz 1 enthält die grundlegende Änderung zum bisher geltenden Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus: Der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird auf Wohngebäude mittlerer Höhe ­ d. h. bis zu einer Höhe von 22 m ­ ausgedehnt.

Wie nach dem geltenden Recht kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren auch dann zur Anwendung, wenn das Gebäude nicht nur ausschließlich, sondern auch überwiegend Wohnzwecken dient. Zulässig sind, soweit 50 v. H. der Nutzung des Wohngebäudes dadurch nicht erreicht werden, Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Eine Erweiterung stellt es dar, dass jetzt Läden mit insgesamt nicht mehr als 400 m² Geschossfläche zulässig sind. Zur Berechnung der Geschossfläche ist auf § 20 Absatz 3 abzustellen.

Die Zulassung von Läden bis zu dieser Größenordnung ist vertretbar, um das vereinfachte Verfahren für möglichst viele Wohnungsbauvorhaben zu ermöglichen. Hinsichtlich der Größenbeschränkung wird davon ausgegangen, dass bei einer Bautiefe von gut 10 m und einer Brandabschnittslänge von 40 m das Gefahrenpotential bei Läden bis zu 400 m² auch im Hinblick auf § 51 sowie auf Vorschriften anderer Rechtsbereiche (z. B. Arbeitsstättenrecht) noch so überschaubar ist, dass die Aufsichtsbehörden insoweit keine zusätzliche Prüfverantwortung übernehmen müssen.

Die Änderung in Absatz 2 dient allein der rechtsförmlichen Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen.

Zu § 2:

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Die Ausdehnung des durch einen verringerten Prüfungsumfang gekennzeichneten vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze setzt voraus, dass wegen des bei Bauten dieser Größenordnung erhöhten Gefahrenpotentials die Bauvorlagen hinsichtlich des Brandfalles und hinsichtlich der Standsicherheit einer Prüfung vor Beginn der Bauarbeiten unterzogen werden. Bereits zur geltenden gesetzlichen Regelung, die das vereinfachte Genehmigungsverfahren auf Gebäude geringer Höhe beschränkte, waren in der Fachöffentlichkeit Bedenken geäußert worden, weil Standsicherheit und Brandsicherheit nicht Bestandteil der bauaufsichtlichen Prüfung waren. Voraussetzung für die Ausweitung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist daher, dass die bauaufsichtliche Prüfung jedenfalls auch den Nachweis der Rettungswege (§ 2 Absatz 1 Nr. 4) erfasst. Die Prüfung der Standsicherheit, auch im Brandfall, wird durch staatlich anerkannte sachverständige Personen durchgeführt (vgl. § 6 und A II der Begründung).

Weiterhin wird das Prüfprogramm erweitert um die Einhaltung der Gestaltungsanforderungen nach § 12 (§ 2 Absatz 1 Nr. 7). Die nunmehr vom vereinfachten Genehmigungsverfahren erfassten Wohngebäude mittlerer Höhe mit einer Gesamthöhe von bis zu 30 m können den Stadtraum und das Stadtbild prägen.

Die weiteren Änderungen dienen allein der rechtsförmlichen Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen.

Zu § 3:

Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn Absatz 1 Satz 1 hebt wie die geltende Fassung hervor, dass Bauherrin oder Bauherr ­ wie im normalen der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 16. Wahlperiode verfahren auch ­ Bauvorlagen einzureichen haben. Satz 2 stellt die gerade im vereinfachten Genehmigungsverfahren gesteigerte Verantwortung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers heraus. Da der Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörden beschränkt ist, müssen nicht nur die Bauvorlagen, sondern auch die Erklärung, dass die nicht zu prüfenden öffentlichen Vorschriften eingehalten werden, von einer bauvorlageberechtigten Person im Sinne des § 64 Absatz 3 bis 8 unterschrieben sein. Satz 2 Halbsatz 2 berücksichtigt den Grundgedanken von § 64 Absatz 2 Da bei Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ­ im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind nur die Vorhaben nach § 64 Absatz 2 Nrn. 3 bis 5 von Bedeutung ­ bauvorlageberechtigte Personen im Baugenehmigungsverfahren nicht tätig werden müssen, hat die Bauherrin oder der Bauherr die Richtigkeit der Bauvorlagen und der Erklärung über die Einhaltung der nicht zu prüfenden Vorschriften selbst zu verantworten.

Die weiteren Änderungen dienen allein der geschlechtergerechten Formulierung der handelnden Personen bzw. der rechtsförmlichen Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen.

Zu § 4:

Ausnahmen, Befreiungen Absatz 1 Satz 2 (Hinweis auf die Monatsfrist bei der Nachbaranhörung gemäß § 68 ist ersatzlos zu streichen, da der gemäß § 2 Absatz 2 anwendbare § 68 Absatz 4 Satz 3 eine Frist von zwei Wochen vorsieht. Eine Verlängerung dieser Frist auf einen Monat im vereinfachten Genehmigungsverfahren widerspricht dem Beschleunigungsziel dieses Verfahrens.

Zu § 5:

Genehmigungsfristen

Der neue Absatz 1 übernimmt an systematisch richtiger Stelle die Regelung aus § 3 Absatz 4 des geltenden Gesetzes.

Absätze 1 bis 3 schreiben ­ wie die geltende Fassung auch - grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von zwei bzw. drei Monaten und eine Genehmigungsfiktion für den Fall eines Fristablaufs ohne Entscheidung vor. Nach Absatz 2 soll die auf drei Monate verlängerte Entscheidungsfrist nunmehr auch für den Fall gelten, dass aufgrund von § 33 Absatz 1 eine Vorweggenehmigung zu erteilen ist. Diese Fristverlängerung ist erforderlich wegen des zeitraubenden besonderen Verfahrens zur Feststellung der materiellen Vorweggenehmigungsreife.

Eine Ergänzung wurde im neuen Absatz 4 vorgenommen: § 9 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes sowie §§ 12 ff. des Luftverkehrsgesetzes schreiben vor, dass in bestimmten Fällen die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde bzw. der Luftfahrtbehörde einzuholen hat. Da die bundesgesetzlichen Bestimmungen insoweit für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens überhaupt keine Frist vorsehen bzw. der Luftfahrtbehörde die Verlängerung der grundsätzlich auf zwei Monate beschränkten Frist einräumen, können in diesen Fällen die normalen Genehmigungsfristen nicht eingehalten werden. Unberührt bleiben die nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a einzureichenden Erklärungen, dass die einschlägigen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes und des Luftverkehrsgesetzes eingehalten werden. Diese Erklärungen haben Bedeutung für die Fälle, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens nicht vorliegen.

§ 6 des geltenden Gesetzes betreffend die Teilung von Grundstücken kann ersatzlos entfallen. Regelungsgrund für die ursprüngliche Gesetzesfassung war die Fristverkürzung, die § 5 Absatz 1 des für die planungsrechtliche Teilungsgenehmigung, gemessen an der grundsätzlichen Regelung des Baugesetzbuchs, vornahm. Diese Besonderheit ist jetzt entfallen. Im Städtebaurecht gibt es nur noch eine (kürzere) Genehmigungsfrist, auf die § 8 in der Fassung des Artikel 1 dieses Gesetzes Bezug nimmt.

Zu § 6:

Bautechnische Anforderungen und Brandschutz

Diese Bestimmung über die Privatisierung von Überwachungstätigkeiten liefert einen wesentlichen Beitrag zur Deregulierung hoheitlicher Verfahren (vgl. oben A II).

Eine Vorschrift zur Prüfung der bautechnischen Nachweise ist im geltenden Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz nicht enthalten. Die Ausweitung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze zwingt wegen des damit verbundenen zusätzlichen Gefahrenrisikos dazu, auch in diesem Verfahren in dem erforderlichen Umfang die Standsicherheit und die Brandsicherheit zu prüfen. Das geschieht in folgender Weise: Absatz 1 als Auffangvorschrift unterstellt im Grundsatz alle bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Standsicherheit im Brandfall sowie die bautechnischen Nachweise für den Wärmeschutz und den Schallschutz einer Vier-Augen-Kontrolle durch staatlich anerkannte sachverständige Personen. Damit entfällt eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörden; an die Stelle dieser hoheitlichen Überprüfung tritt die Vorlage der von den sachverständigen Personen ausgestellten Bescheinigungen. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen auch hinsichtlich des Wärmeschutzes und des Schallschutzes ist zwar nicht unmittelbar durch erhöhte Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit bedingt, erzeugt aber nur einen geringen Mehraufwand und ist zugleich von erheblicher Bedeutung für den Umweltschutz. Daneben dient sie einerseits dem Wohnkomfort, andererseits der Kostenreduzierung für die späteren Bewohnerinnen und Bewohner. Da die bautechnischen Nachweise in der Praxis häufig in Teilschritten entsprechend dem Fortgang der Bauarbeiten erstellt werden, können die Bescheinigungen auch als Teilbescheinigungen vorgelegt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (Absatz 3). Weitestgehend im Einklang mit der bisher geltenden Regelung nimmt Absatz 2 die Wohngebäude geringer Höhe von der Nachweispflicht aus. Dabei differenziert Absatz 2 hinsichtlich der unterschiedlichen Gefahrenlage.

Konsequent ist es, auch die laufende Überwachung auf der Baustelle ­ der Maßstab ergibt sich aus der Grundsatzregel in § 77 Absätze 1 und 2 ­ den staatlich anerkannten sachverständigen Personen zu übertragen. Absatz 4 sieht vor, dass diese Personen auch die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bescheinigten Nachweisen überprüfen und entsprechende Bescheinigungen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.

Die Kompetenz zu hoheitlichen Eingriffen auf der Baustelle verbleibt aber bei der Bauaufsichtsbehörde. Zu diesem Zweck benachrichtigen die sachverständigen Personen die Bauaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht unverzüglich behoben werden.

Zu § 7:

Abgasanlagen

Der Sachverstand für die anforderungsgerechte Errichtung oder Änderung von Feuerstätten oder ortsfesten Verbrennungsmotoren (dazu gehören auch sog.