Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Gesetze - Drucksache 16/6000

(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.

(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom Hundert, im Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003 36 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 38 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom Hundert, im Jahr 2002 36 vom Hundert, im Jahr 2003 42 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 44 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 41 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2001 59 vom Hundert, im Jahr 2002 65 vom Hundert, im Jahr 2003 71 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 73 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 70 vom Hundert. Er ist 1997 zu überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(3a) (weggefallen)

(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt.

(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird zur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl angehoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Gesetze - Drucksache 16/6000

Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben.

(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

(8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage durch Rechtsverordnung treffen.

§ 7 9

Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.

§ 8 10

Subdelegation

Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.

§ 7: d. Art. 10 Nr. 3 G v. 29.10.1997 I 2590 1.11.

§ 8: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 17.12.1999 I 2486 1.1.