Bestimmte Sachverhalte können durch einfaches Bundesgesetz an die Länder zurückübertragen werden

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Anlage I - Drucksache 16/6000

II. Erörterung der Kommission: Änderung der Gesetzesgebungskompetenzen

1. Bestimmte Zuständigkeiten können in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes übertragen werden (Streichung aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten [Art. 74 GG] und Einfügung in den Katalog der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz [Art. 73 GG]):

- Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, Kriegsschäden, Wiedergutmachung

- Versorgung von Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für ehemalige Kriegsgefangene

- Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft

2. Verschiedene Zuständigkeiten können in die alleinige Gesetzgebungskompetenz der Länder übergehen (Streichung aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz):

- das landwirtschaftliche Pachtwesen

- das Siedlungs- und Heimstättenwesen

- die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind

- die Förderung der wissenschaftlichen Forschung (jedoch mit Ausnahme überregionaler besonderer Forschungseinrichtungen wie z. B. der des Frauenhofer-Instituts und des Deutschen Kriegsforschungszentrums)

3. Bestimmte Sachverhalte können aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung in die Rahmenkompetenz übertragen werden (Streichung aus dem Katalog von Art. 74 GG und Einfügung in den Katalog in Art. Bestimmte Sachverhalte können durch einfaches Bundesgesetz an die Länder zurückübertragen werden. Ein Beispiel hierfür ist der Ladenschluss (das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Nr. 11 des Grundgesetzes).

5. Art. 72 GG wurde 1994 mit dem Ziel geändert, den Verlust von Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder an den Bund wieder zu kompensieren. Neben einer Verschärfung der Voraussetzungen für die Kompetenz des Bundes durch Einführung des Tatbestandsmerkmals erforderlicher Bundesgesetzgebung, eröffnet Art. 72 Abs. 3 GG nun die Möglichkeit, durch Bundesgesetz zu regeln, dass eine ehemals erforderliche Bundesregelung zukünftig durch Landesrecht ersetzt werden darf.

Damit können grundsätzlich alle Tatbestände im Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung faktisch und ohne Änderung der Verfassung in die sachliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zurückübertragen werden. Voraussetzung ist allein, dass die Erforderlichkeit gerade bundesgesetzlicher Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtgesellschaftlichen Interesse für den spezifischen Sachbereich eben nicht mehr besteht.

Bedauerlicherweise ist bisher von der Prüfung weiterhin bestehender Erforderlichkeit kein Gebrauch gemacht worden.

6. Für bestehende Bundesgesetze, die vor der beschriebenen Verschärfung von Art. 72 GG erlassen wurden und die auch heute nicht mehr die Voraussetzung der Bundesgesetzgebungskompetenz erfüllen, können durch Bundesgesetz Landeskompetenzen zur Gesetzesänderung begründet werden (Art. 125a GG). Erörterung der Kommission: Beseitigung von Konnexitätsproblemen

Auch im Hinblick auf die Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung lassen sich Verbesserungsmöglichkeiten denken, die die Position der Länder zukünftig stärken.

1. Zuständigkeiten für einzelne Aufgabenfelder könnten zusammengeführt oder regionalisiert werden, um so effizienter gestaltet werden zu können (Beispiel Wohngeld und Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe; Regionalisierung einzelner Sozialversicherungsbereiche).

2. Die Begründung einer Konnexität von sachlicher Gesetzgebungskompetenz und Finanzierungsverantwortung würde zwar die durch Bundesgesetze begründete Kostenlast von den Ländern nehmen, wäre aber insgesamt mit einem unerwünschten Auseinanderfallen von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung verbunden.

3. Art. 104a Abs. 3 Satz 3 GG macht Bundesgesetze, für deren Ausführung die Länder ein Viertel oder mehr der Ausgaben tragen, von einer Zustimmung des Bundesrates abhängig. Eine Ausweitung dieser Zustimmungsrechte ist denkbar, darf aber nicht dazu führen, dass letztlich alle Bundesgesetze nur deswegen, weil die Länder Träger der staatlichen Aufgaben und Ausführende der Bundesgesetze (Art. 30, 83 GG) sind, zu Zustimmungsgesetzen werden.

4. Speziell für Geldleistungsgesetze (Art. 104a Abs. 3 Satz 1 GG) könnte die Einführung eines echten Veranlasserprinzips befürwortet werden. Derzeit tragen die Länder zur Gänze die Kosten der von ihnen auszuführenden Geldleistungsgesetze.

Abweichende Aufteilungen liegen im Ermessen des Bundesgesetzesgebers. Erst ab einer Kostenbelastung der Länder in Höhe von 25 v.H. oder mehr bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Bei einer Bundesquote in Höhe von von 50 v.H. oder mehr führen die Länder mit der Folge zumindest der Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund das Gesetz im Auftrag des Bundes aus. Sinnvoll wäre es auch, für die Zweckausgaben eine bestimmte Beteiligungsquote des Bundes verpflich