Für nicht vollständig abgerufene Barmittel müssen Ausgabereste gebildet werden

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Anlage XI.3 - Drucksache 16/6000

8. Flexibilisierung der Haushaltsführung

Situationsanalyse

Der Unterausschuss identifizierte folgende Problembereiche in der gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis:

1. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen verfallen am Jahresende und führen zu entsprechenden Kürzungen der Barmittelansätze in den Folgejahren.

2. Für nicht vollständig abgerufene Barmittel müssen Ausgabereste gebildet werden. Sie können in den folgenden Jahren nur in Anspruch genommen werden, wenn hierfür eine Deckung gefunden wird.

3. Die Haushaltstitel von GA-Ost und GA-West werden im Bundeshaushalt in zwei getrennten Titeln veranschlagt, ohne dass gegenseitige Deckungsfähigkeit besteht.

Handlungsempfehlung ad 1: Verpflichtungsermächtigungen

Der Unterausschuss schlägt vor, das jetzige System der GA-Steuerung über die Verpflichtungsermächtigungen aufzugeben.

Die GA soll künftig über den Baransatz gesteuert werden. Bei diesem System gibt der Bundesgesetzgeber die Barmittel vor, die Verpflichtungsermächtigungen spielen nur noch eine nachrangige Rolle. Der Vergleich mit dem bisherigen System zeigt, dass ein solches System nicht mit mehr politischen Unsicherheiten verbunden wäre als das jetzige System:

Im gegenwärtigen System bedarf es einer politischen Entscheidung über die Verpflichtungsermächtigungen; darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass auch über die Höhe der Barmittel politisch entschieden wird. Beim neuen System wäre im Grunde nur die Höhe des Baransatzes eine politische Schlüsselgröße. Die GA-Mittelausstattung ist bei beiden Systemen in gleicher Weise abhängig von den Entscheidungen der Parlamente.

Der Unterausschuss sieht folgende Vorzüge des neuen Systems im Vergleich zum gegenwärtigen System:

· Eine nicht vollständige Belegung der Verpflichtungsermächtigungen bleibt auf die zukünftigen Baransätze ohne Auswirkung.

· Die Länder erhalten wieder eine freie Spitze und können deshalb verstärkt kleine und mittlere Unternehmen fördern, da gerade diese oft kurzfristig unterjährige Gelder benötigen (kleine Vorhaben, Erwerb von konkursbedrohten Betrieben).

· Eine freie Spitze erleichtert darüber hinaus die Kofinanzierung von Fördermitteln aus den EU-Strukturfonds.

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· In der Verwaltung wird der Druck, zum Jahresende die Verpflichtungsermächtigungen vollständig zu belegen, abgeschwächt.

· Die effektive Ausstattung der Länder mit Barmitteln entspricht den politisch beschlossenen Mittelverteilungsquoten.

· Ein Nachteil des derzeitigen Systems der Steuerung über Verpflichtungsermächtigungen liegt darin, dass eine Verringerung des Fördergebiets eines Landes bei einer Neuabgrenzung dazu führt, dass eingegangene Verpflichtungsermächtigungen der Vorjahre wegen der reduzierten Barmittelquote nicht mehr bedient werden können. Im neuen System der Barmittelsteuerung besteht diese Problematik nicht. ad 2: Barmittelabfluss

Der Unterausschuss sieht folgende Optionen:

- Nicht abgeflossene Barmittel werden automatisch in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Zur Deckung der Ausgabereste werden zentral die erforderlichen Deckungsmittel etatisiert. Hier genügt eine haushaltspolitische Entscheidung des Bundes. Die Länder müssten in gleicher Weise verfahren (§ 11 BHO).

- Den einzelnen Ländern werden GA-Mittel zu einem gewissen Prozentsatz zum Ende des Jahres zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen. Über den zugewiesenen Betrag können die Länder nach den Regeln des Rahmenplanes selbständig verfügen. Auch bei dieser Lösung müssen die Länder entsprechende Vorkehrungen in den Landeshaushalten treffen. Bei dieser Option würde sich auch der Verwaltungsaufwand beim Bund deutlich reduzieren.

Bei beiden Optionen müsste der Bund auf Minderausgaben am Jahresende verzichten. ad 3: Zusammenführung oder wechselseitige Deckungsfähigkeit der Haushaltstitel von GA-Ost und GA-West

Der Unterausschuss weist darauf hin, dass diese Ansätze nicht die Problematik des VEVerfalls und des unvollständigen Mittelabflusses lösen können. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass die Länder künftig bereit wären, nicht abgeflossene Bundesmittel zugunsten anderer Länder endgültig aufzugeben. Bei der bisherigen Haushaltspraxis bleiben den Ländern nicht abgeflossene Barmittel zumindest als Ausgabereste erhalten.

Die Zusammenführung der GA-Titel hat aus Sicht des Unterausschusses zur Zeit allenfalls symbolische Bedeutung (einheitliches System im wiedervereinten Deutschland).

Nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Vorgehensweise bei der Auswahl der Fördergebietskulisse in Ost- und Westdeutschland dürfte frühestens ab 2003 die Möglichkeit Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Anlage XI.3 - Drucksache 16/6000 bestehen, bei der dann anstehenden Neuabgrenzung der Fördergebiete einen gemeinsamen GA-Titel zu schaffen.

Der Unterausschuss hat darüber hinaus auch geprüft, ob Rückforderungen nach §11

GRW wieder in die GA zurückfließen könnten (entweder in den Haushaltstitel oder an das rückfordernde Land). Damit könnten entweder neue Projekte oder Ausgabereste bedient werden. Dieser Ansatz verspricht höhere Flexibilität und bietet zusätzlich den Vorteil, dass die Länder ihre Verwendungsnachweise noch genauer prüfen würden. Um diesen Vorschlag umzusetzen, würde ein entsprechender Haushaltsvermerk genügen. Der Bund müsste aber auf seinen Teil des Rückforderungsbetrages verzichten, der bisher den Titel Vermischte Einnahmen des Bundeshaushaltes verstärkt.