Dies stoße im Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber auf schwere

Normwiederholungsverbot und damit die Bindung des Gesetzgebers an Tenor und tragende Gründe einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so bliebe zudem kein Unterschied zum Regelungsbereich von § 31 Abs. 2 Diesen Argumenten ist die verfassungsgerichtliche Gewichtung entgegenzuhalten, ob Art. 20 Abs. 3 GG die Grundlage für ein Normwiederholungsverbot bilden kann. Hinter der Behauptung eines durch Verfassungsrechtsprechung gebundenen Gesetzgebers stünde das skizzierte Konzept der alleinigen authentischen Interpretation des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht. Dies stoße im Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber auf schwere Bedenken.

Eine Befugnis des Gerichts, mit seinen Entscheidungen in Konkurrenz zum Verfassungsgesetzgeber über die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG zu bestimmen, gerate in Konflikt mit Art. 79 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GG.

Danach sei - wesentlich für das Prinzip der Gewaltenteilung - Verfassungsrechtsetzung nur Sache des Verfassungsgesetzgebers, während nach der Lehre vom Verfassungsrang der Verfassungsrechtsprechung neben den Text des Grundgesetzes die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts träte. Im Übrigen greife ein aus dem Demokratieprinzip folgendes Argument: Würden die Entscheidungsspielräume der Parlamente, der einzigen vom Volk unmittelbar gewählten Staatsorgane, durch eine authentische Verfassungsinterpretation verengt, dann vermindere sich mit dem parlamentarischen Einfluss die Bedeutung der Wahlentscheidung des Volkes.

Insoweit wird nun an dieser Stelle dafür votiert, mit Korioth keine Bindung des Gesetzgebers über den Tenor hinaus, also insbesondere die Ablehnung des Normwiederholungsverbotes, anzunehmen. Es bleibt zu ergänzen, dass nach Korioth die insoweit dem Gesetzgeber im Hinblick auf § 31 Abs. 1 gewährte Freiheit unter dem Vorbehalt seiner Gestaltungsverantwortung, namentlich der Pflicht zur Verfassungsorgantreue stehe. Der Gesetzgeber dürfe sich über Präjudizien des Bundesverfassungsgerichts insoweit nicht leichtfertig hinwegsetzen. dere Materie zum Gegenstand haben als das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (wie es eben im geregelt ist).

Der sog. Gesetzeskraft; vgl. insoweit Detterbeck, NJW 1996, 426 (429f.).

Wie damit notwendigerweise eine Bindung auch an die tragenden Gründe einer Entscheidung verbunden ist; auf diese Fragestellung fokussiert kritisch auch Schlaich, Bundesverfassungsgericht, Rn 450.

Mithin dürfe eine Norm, die zuvor vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt worden sei, nur nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage inhaltsgleich wiederholend erlassen werden (a.a.O. S. 567).

c. Resümee hinsichtlich der Aufgabenstellung durch die Entscheidung vom 11.11.

Die Frage der Normwiederholung nach Nichtigkeitserklärung einer Norm trifft nicht die Konstellation nach der Entscheidung vom 11.11.1999. Denn mit dieser ist das FAG nicht für nichtig erklärt worden.

Für eine ähnliche Konstellation, nämlich für die Unvereinbarkeitserklärung einer Norm samt Auftrag einer Anpassung an verfassungsrechtliche Vorgaben, sieht der hier weiterverfolgte Lösungsweg nach Korioth wie folgt aus: Das Zusammenwirken von Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber könne nur funktionieren, wenn der Gesetzgeber sich der verfassungsgerichtlichen Beurteilung der Verfassungsrechtslage anschließe. Denn wie das Bundesverfassungsgericht auf seine Aufhebungskompetenz gegenüber dem Gesetzgeber verzichte, so werde der Gesetzgeber zur aktiven Gestaltung der Gesetzeslage - und zwar durch Abschaffung oder Änderung verpflichtet, bis der Makel der Verfassungswidrigkeit entfalle. Dies erscheint im Hinblick auf die Möglichkeit der Normwiederholung zunächst schwer einsehbar. Wieso sollte die Bindung an die Aussagen des Verfassungsgerichts bei der einfachen Unvereinbarkeitserklärung größer sein? Die Rechtfertigung mag sich daraus ergeben, dass die Unvereinbarkeitserklärung ein Minus zur eigentlich gebotenen Nichtigkeitsfeststellung darstellt. Als solches Minus wäre sie dann nur tragbar, wenn die Änderung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber sichergestellt sei, womit die entsprechende Weisung an den Gesetzgeber konstituierender Teil der Unvereinbarkeitserklärung würde, ohne ein präventives Verbot zu enthalten, sondern lediglich im Sinne eines Teils von Kontrolle. Mithin kann sich - nach Korioth - auch in solchen Konstellationen keine inhaltliche Prämissenbildung für den Gesetzgeber ergeben.

In diesen Zusammenhang sind nun der Tenor und die Leitsätze der Entscheidung vom 11.11.1999 zu stellen, mit denen die tragenden Gründe aufgesogen bzw. auf irritierende Weise in Bezug genommen werden und eben keine ausdrückliche Unvereinbarkeitserklärung von Vorschriften des FAG (wohl aber eine Befristung der Geltungsdauer des FAG) verbunden ist.

Wenn weder eine Nichtigkeits- noch eine Unvereinbarkeitserklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht eine eingeschränkte, jedenfalls keine inhaltliche, Bindung des Gesetzgebers an den Spruch des Bundesverfassungsgerichts auslöst, dürfte auch für die hier vorliegende Situation nach dem Urteil vom 11.11.

(ohne Nichtigkeits- oder Unvereinbarkeitserklärung zum FAG) keine inhaltliche Bindung anzunehmen sein. Dies scheint zwar auf den ersten Blick zum Wortlaut des Tenors bzw. der Leitsätze in Widerspruch zu stehen, aber nur so lange sich der Gesetzgeber mit den im Urteil angegebenen Überlegungen bzw. der dortigen Auslegung des Verfassungsrechts nicht auseinandersetzt. Von einer solchen Befassung des Gesetzgebers wird man aber allein schon im Hinblick auf die bisherige Intensität der Auseinandersetzung zu dieser Frage ausgehen dürfen.

3. Bindungswirkung nach § 31 Abs. 2 (Gesetzeskraft)

Die vom Gesetzgeber als Gesetzeskraft bezeichnete Bindungswirkung nach § 31 Abs. 2 ist eine besonders gesteigerte Bindung der Entscheidung. Das Besondere dieser Bindungswirkung besteht darin, dass sie alle natürlichen und juristischen Personen unmittelbar erfasst. Die Gesetzeskraft besteht für die vorliegende Entscheidung vom 11.11.1999, da diese auf einem Normenkontrollantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen beruht, mithin aus einem Verfahren nach § 13 Nr. 6 folgt. Die Gesetzeskraft kann sich nur auf den Entscheidungstenor beziehen, nicht auf die Entscheidungsgründe, und zwar nur auf den für gesetzeskräftig erklärten Teil des Entscheidungstenors; der Teil, der Gesetzeskraft entfalten soll, wird vom Bundesjustizminister im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im vorliegenden Fall mag dies insoweit problematisch erscheinen, als im Entscheidungstenor auf die Gründe ausdrücklich Bezug genommen wird (s.o.). Dieses Problem kann für die Hamburgische Bürgerschaft und den hamburgischen Senat jedoch aus den zu § 31 Abs. 1 genannten Gründen dahinstehen.

II. Zu den Folgen bei Fristverstößen im Zusammenhang mit dem Erlass eines Maßstäbegesetzes bzw. neuen Finanzausgleichsgesetzes

Nach der Entscheidungsformel des Urteils vom 11.11.1999 tritt das Finanzausgleichsgesetz (FAG) mit dem 01.01.2003 außer Kraft, wenn der Gesetzgeber bis dahin kein Maßstäbegesetz erlassen hat. Gibt es zum 01.01.2003 ein Maßstäbegesetz, zum 01.01.2005 aber kein neues, nach den Maßstäben des Maßstäbegesetzes.