Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums

§ 106

Haftung, Aufsicht:

(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

(2) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.

SIEBTER TEIL Aufsicht § 107

Rechtsaufsicht:

(1) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. Die Hochschulleitung ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.

(2) Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und andere rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und deren Aufhebung verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Erfüllen Organe der Hochschule nicht die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten, kann die zuständige Behörde sie mit Fristsetzung auffordern, das Erforderliche zu veranlassen.

(4) Die zuständige Behörde kann anstelle einer Hochschule handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Hochschule es rechtswidrig unterlässt zu handeln.

(5) Wenn und solange die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Soweit möglich, sollen als Beauftragte solche Personen bestellt werden, die für entsprechende Ämter wählbar sind.

(6) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.

§ 108

Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung:

(1) Grundordnungen, Gebührensatzungen nach § 6 Absatz 5, Satzungen nach § 37 Absatz 2, Abweichungen von den §§ 61 bis 67 bei Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach § 72 Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; bei der Genehmigung von Satzungen nach § 37 Absatz 2 ist die für die Durchführung des Hamburgischen Schulgesetzes zuständige Behörde zu beteiligen. Hochschulprüfungsordnungen und Ordnungen nach § 56 Absatz 4 und § 57 Absatz 4 bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann versagt werden, wenn die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Ziele nicht angemessen verwirklicht werden oder wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung vorliegt.

(3) Die Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung ist ferner zu versagen, wenn sie eine mit § 53 nicht vereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann ferner versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit, überregionalen Empfehlungen oder Rahmenprüfungsordnungen nicht entspricht.

(4) Eine Genehmigung kann teilweise erteilt oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden; die Vorschrift tritt mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Körperschaft, die die Satzung erlassen hat, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.

(5) Grundordnungen, Hochschulprüfungsordnungen, Immatrikulationsordnungen und Wahlordnungen sowie Satzungen und Beitragsordnungen der Studierendenschaften sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Sonstige Satzungen werden von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(6) Satzungen, die nicht der Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, sind dieser Behörde anzuzeigen.

§ 109

Haushaltswirtschaft:

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jede Hochschule in einen Wirtschaftsplan eingestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das eigene Vermögen der Hochschulen. Auf die Verwaltung dieses Vermögens sind die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden; die zuständige Behörde kann Abweichungen gestatten.

(3) Im Haushaltsplan ist über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu berichten.

§ 110

Studienjahr:

(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Studienjahres in Vorlesungszeiten und vorlesungsfreie Zeiten fest.

(2) Die zuständige Behörde trifft nach Anhörung der Hochschulen allgemeine Bestimmungen für die Einteilung des Studienjahres.

§ 111

Personenbezogene Daten:

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Hochschulplanung und die Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erforderlich sind. Für Studierende kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden.

(2) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnenen

Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht nicht. Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verwendet werden. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(3) Die Hochschulen können vom wissenschaftlichen und künstlerischen Personal diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots und des Ablaufs von Studium und Prüfungen, für Planungs- und Organisationsentscheidungen, zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie zur Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern erforderlich sind.

(4) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung

1. welche Daten nach Absatz 1 erhoben und verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,

2. welche dieser Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,

3. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Studierendenausweises, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises erhoben und verarbeitet werden müssen.

4. welche Daten nach Absatz 3 erhoben werden dürfen, die Verfahren der Erhebung dieser Daten sowie ihrer Verarbeitung und Auswertung.

ACHTER TEIL Staatliche Anerkennung als Hochschule § 112

Wissenschaftliche Hochschule der Bundeswehr:

(1) Die zuständige Behörde kann der Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten errichtet worden ist, für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und in diesen Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden.

(2) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

1. die Ausbildung derjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Universität Hamburg oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig ist,

2. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Universität Hamburg oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gefordert werden, und sie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen werden,

3. die Studierenden die allgemeine Hochschulreife haben oder die Voraussetzungen von § 38 oder von § 39 Absatz 1 oder 3 erfüllen,

4. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken.

(3) Die Prüfungsordnungen der Hochschule sowie die Bestimmungen über die Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

Studienordnungen der Hochschule sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Ist der Hochschule für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, kann die zuständige Behörde der Hochschule für die zu diesen Studiengängen gehörenden Fächer das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Hochschule untersteht hinsichtlich des akademischen Unterrichts und der akademischen Prüfungen, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Verleihung akademischer Grade der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im Einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Übertragungsbescheid nähere Bestimmungen treffen.

Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Übertragungsbescheides.

§ 113

Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik:

(1) Die aufgrund von § 54 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 S. 147) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung genehmigte Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann fortgeführt werden, wenn

1. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für den Zugang zum Studiengang Sozialpädagogik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg erfüllen,

2. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg gefordert werden,

3. die Angehörigen dieser Einrichtung an den Beschlüssen über Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken.

(2) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden.

§ 114

Staatliche Anerkennung als Hochschule

Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn

1. das Studium an dem in § 49 genannten Ziel ausgerichtet ist,

2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

3. die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen staatlicher Hochschulen gleichwertig sind,

4. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

5. die Lehraufgaben der Bildungseinrichtung in der Regel von hauptberuflich Lehrenden als ständige Aufgabe erfüllt werden,

6. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

7. die Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,

8. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen,

9. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.

§ 115

Anerkennungsverfahren:

(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausgesprochen; sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 114 dienen.

(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen,

1. auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,

2. wie die Hochschule gegliedert ist,

3. welche Kollegialorgane zu bilden und wie sie zusammenzusetzen sind,

4. welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Hochschulgrade verliehen werden dürfen und

5. welche Bezeichnung die Hochschule führt.

§ 116

Rechtswirkungen der Anerkennung:

(1) Die Hochschule kann im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Studienordnungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Die zuständige Behörde kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden sowie Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, besondere Bezeichnungen zu verleihen.

(5) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.

Die zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.

§ 117

Verlust der Anerkennung:

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird oder

2. der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz oder dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt.

(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.

(5) Die Aufhebung der Hochschule durch ihren Träger ist bei Einteilung des Studiums in Semester nur zum Ende eines Semesters und bei Einteilung des Studiums in Studienjahre nur zum Ende eines Studienjahres zulässig. Sie ist spätestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden der zuständigen Behörde anzuzeigen.

NEUNTER TEIL Ordnungswidrigkeiten § 118

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 68 Absatz 2 Grade oder Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,

2. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule allein oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 60 000 Euro geahndet werden.

ZEHNTER TEIL

Personalrechtliche Übergangsbestimmungen

Auf die beim In-Kraft-Treten des Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 18. April 1991 S. 139) noch nicht abgeschlossenen Übernahmeverfahren finden die §§ 160 bis 163 und § 165 in der bis zum 30. April 1991 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.