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V. Aufgaben des Vollzugsdienstes und hinreichende Personalausstattung

Das Personal der Haftanstalten muss zahlenmäßig in der Lage sein, Selbstgefährdungen sicher abzuwehren und gefährdete Kollegen schnell unterstützen zu können. Zu den weiteren wichtigen Aufgaben gehört nicht nur die Versorgung und Betreuung von Gefangenen, sondern auch die Aufnahme und Dokumentation von Wahrnehmungen, welche Gefangenen ggf. gemeinschaftlich Mitgefangene unterdrücken, ausbeuten und Verstöße gegen die Anstaltsordnung vorbereiten. Dritte wichtige Aufgabe des Anstaltspersonals ist es, auf die Resozialisierung hinzuwirken. Dafür muss ausreichend Gesprächszeit zur Verfügung stehen.

1. Wie viele Bedienstete sind derzeit im Hamburger Strafvollzug tätig?

Im Hamburger Justizvollzug waren am 1. März 2001 insgesamt 1728 Bedienstete tätig, und zwar 1656

Vollzeit- und 72 Teilzeitkräfte.

2. Wie ist die Sollstärke des Anstaltspersonals in den einzelnen Anstalten (bitte nach Anstalten und Tagschicht/Nachtschicht aufschlüsseln)?

3. Wurde diese Sollstärke in den Jahren 1999, 2000 erreicht? Wenn nicht, wie weit wurde sie verfehlt (bitte aufschlüsseln nach Anstalten)?

4. Aus welchen Gründen wurde sie verfehlt (Krankenstand, andere Gründe)?

Im Jahre 1999 ist im Justizvollzug noch nach Verwaltungsgliederungsplänen gearbeitet worden, die in vielen Bereichen nicht mehr bedarfsgerecht waren, weil es zu Verschiebungen von Aufgaben gekommen war und Tätigkeiten wahrgenommen werden mußten, für die zwar Bedarfe anerkannt, die hierfür erforderlichen Planstellen aber nicht zugewiesen waren. Der tatsächliche Personalbestand wich folglich in nahezu allen Anstalten von dem in den Verwaltungsgliederungsplänen vorgesehenen Stellenbestand ab, in etlichen Anstalten dergestalt, dass der Personalbestand den Stellenbestand überwog.

Im Zuge der Personalbudgetierung ist diese Entwicklung bereinigt worden. Den Anstalten sind ab 2000

Haushaltsmittel nach dem tatsächlichen Personalbestand vom 1. Januar 2000 zur Bewirtschaftung zugewiesen worden. Wegen der im Laufe eines Jahres erheblichen Personalfluktuation insbesondere in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes sind zwei Stichtage, der 1. Februar 2000 und der 1. Mai 2000, als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung eines Mittelwertes herangezogen worden. Eine Personalsollstärke, die festlegt, in welchem Umfang in den Anstalten die Tagschichten, die Wechselschichten und die Nachtschichten auszustatten sind, ist mit der Budgetierung nicht zugewiesen worden. Hierüber entscheiden die Anstalten nach dem AKV-Prinzip selbst. Es ist daher nicht möglich, den Umfang und die Qualität der Aufgabenerfüllung in den Anstalten anhand eines Vergleichs zwischen einer Soll- und einer Ist-Stärke des Anstaltspersonals zu bewerten.

VI. Anträge auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als Signal für Überlastung

1. Wie viele Vollzugsbedienstete sind in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund eigenen Antrags oder aus gesundheitlichen Gründen von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden? Wie viele von diesen gehörten jeweils welcher Laufbahn (höherer Dienst, AVD, Werkdienst, mittlerer Verwaltungsdienst) an?

1999 2000

Mittlerer Allgemeiner Vollzugsdienst 21 8

Mittlerer Werkdienst beim Strafvollzug 2 2

Mittlerer Verwaltungsdienst beim Strafvollzug 1 3

Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst 1 2

Gesamt 25 15

2. Wo liegen nach Einschätzung des Senats die Gründe für die hohe Zahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand?

3. Welche Auswirkungen hat der häufig vorzeitige Antritt des Ruhestandes auf die Personalstärke unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungsfristen bzw. der Verlaufzeiten für die Ausbildung neuen Personals?

Der Anteil der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand beträgt, gemessen an der Gesamtzahl von 1570 im Beamtenverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in 1999 nur 1,59 Prozent und in 2000 nur 0,96 Prozent. Ein Zusammenhang der vom Personalärztlichen Dienst festgestellten Erkrankungen mit der Tätigkeit der Betroffenen im Strafvollzug ist nicht ohne weiteres feststellbar. Die zuständige Behörde ist bestrebt, mit einer Vielzahl von Maßnahmen im Rahmen des §47 Absatz 3 Hamburgisches Beamtengesetz jeden vorzeitigen Ruhestand zu vermeiden, vgl. im einzelnen Drucksache 16/4781 Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 13./14./15. Dezember 1999 (Drucksache 16/3076) ­ Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten -.

Bei den Bedarfsberechnungen für Ausbildungslehrgänge werden die Bedarfszahlen, die sich aus den im Bedarfszeitraum feststehenden Abgängen nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ergeben, prognostisch um die Zahlen erhöht, die aus dem Durchschnitt aller Versetzungen in den Ruhestand in den letzten fünf Jahren ermittelt wurden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass vorübergehend Stellen unbesetzt bleiben, wenn die konkrete Zahl der Versetzungen in den Ruhestand von der Prognose abweicht.