Aktive Arbeitsmarktpolitik zur Beschäftigungsförderung

Aktive Arbeitsmarktpolitik zur Beschäftigungsförderung

Der Hamburger Senat initiierte in den letzten Jahren eine Fülle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebeziehende in Arbeit bringen sollten. In Anlehnung an das Maatwerkmodell-Projekt beauftragt die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) seit 1999 Vermittlungsagenturen. Diese sollen gezielt und paßgenau Sozialhilfeempfänger und Langzeitarbeitslose in Arbeit bringen. Die Erfolgsquoten der Agenturen blieben bisher hinter den Erwartungen zurück.

Mit Gesetzbeschluß vom 28. September 2000 fördert die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2001 regionale Modellvorhaben zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen Sozial- und Arbeitsämtern. Hamburg wird somit für die berufliche Integration Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebeziehender in den Jahren 2001 und 2002 Bundesmittel in Höhe von 6 Millionen DM erhalten. Das Projekt soll jährlich 6000 Beziehende von Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfe durch die Optimierung des Maßnahmenangebotes Vermittlungsagenturen in Arbeit bringen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat.

Der Senat hat mit seiner Antwort auf die Große Anfrage Drucksache 16/5778 bereits ausführlich zu Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik in Hamburg Stellung genommen. Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend zu den nachfolgenden Angaben verwiesen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, zum Teil auf Grundlage von Angaben des Arbeitsamtes Hamburg, wie folgt.

1. Existenzgründungen von Arbeitslosen

Wie viele Existenzgründungen wurden in 1999 und 2000 von der Bundesanstalt für Arbeit bzw. von Hamburger Arbeitsämtern gefördert? Bitte Aufschlüsselung nach Projekten (Enigma usw.).

Nach Auskunft des Arbeitsamtes wurden mit Leistungen nach §57 SGB III (Überbrückungsgeld) im Jahr 1999 1991 Personen und im Jahr 2000 1860 Personen gefördert. Durch das Projekt ENIGMAH wurden 1999 177 Personen und 2000 161 Personen gefördert. Durch das Projekt .garage wurden 1999 keine und 2000 72 Personen gefördert.

Wie hoch war der finanzielle Mitteleinsatz (Überbrückungsgelder usw.)?

Nach Auskunft des Arbeitsamtes betrug der Mitteleinsatz für das Überbrückungsgeld im Jahr 1999 31416659 DM und im Jahr 2000 31877424 DM.

Die Aufwendungen für die persönliche Lebensunterhaltssicherung bei ENIGMAH betrugen 1999 2793577 DM und 2000 2261586 DM.

Die Aufwendungen für die persönliche Lebensunterhaltssicherung bei.garage betrugen 1999 0 DM und 2000 719829 DM.

Wie viele neue Arbeitsplätze entstanden durch diese Existenzgründungen?

Nach Auskunft des Arbeitsamtes werden hierzu keine Zahlen ermittelt. Allgemein kann festgestellt werden, dass nach Aufnahme des Einstellungszuschusses bei Neugründungen (§225 SGB III) seit 1997 die Anzahl der geförderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse stetig steigt.

Nach einer empirischen Studie der Überbrückungsgeldempfänger der Jahre 1995 bis 1998 betrug die Beschäftigungsquote zum Gründungszeitpunkt 0,4 Beschäftigte, zum Befragungszeitraum 1999 betrug die Quote für alle Gründerfälle nach einem Geschäftsjahr 0,7 Beschäftigte.

Wie hoch war die Anzahl der Insolvenzverfahren im Anschluß an geförderte Existenzgründungen?

Nach Auskunft des Arbeitsamtes werden hierzu keine Zahlen erhoben. Nach der o.g. Studie waren 1999 von allen Gründern der Jahre 1995 bis 1998 12,0 Prozent nicht mehr selbständig.

2. Teilzeitarbeit

Wie viele neue Arbeitsplätze entstanden durch den Ausbau von Teilzeitarbeitsplätzen in Hamburg in 1999 und 2000?

Wie hoch waren die Kosten, die durch den Ausbau der Teilzeitarbeitsplätze verursacht wurden?

Hat sich nach Meinung des Senats der Ausbau der Teilzeitarbeitsplätze als effektives Mittel erwiesen, arbeitslose Menschen in den Ersten Arbeitsmarkt zu integrieren?

Seit der Einführung der Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungen am 1. April 1999 ist aus programmtechnischen Gründen in der Beschäftigtenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit eine korrekte Zuordnung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nicht mehr möglich. Seit Juni 1999 werden daher von der Bundesanstalt keine Beschäftigtendaten für Vollzeit und Teilzeit mehr ausgewiesen.

Der Senat ist der Auffassung, dass unter anderem auch Teilzeitarbeitsplätze ein geeignetes Instrument sind, um Arbeitslose in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.

3. Vermittlung von Menschen mit Behinderung

Wie viele schwerbehinderte Menschen konnten in 1999, 2000 und 2001 jeweils durch das Arbeitsamt bzw. durch Vermittlungsagenturen in Arbeit gebracht werden?

(Bitte separate Auflistung nach Vermittler.)

Nach Auskunft des Arbeitsamtes wurden

­ 1999 1870,

­ 2000 1075 und

­ im ersten Quartal 2001 1253 behinderte Menschen in Arbeit vermittelt. Vermittlungszahlen nach Agenturen werden nicht erhoben.

Das Merkmal Schwerbehinderter wird bei der Zuweisung von arbeitsfähigen Personen an Vermittlungsagenturen nicht gesondert erhoben, ebenso nicht bei der statistischen Erhebung vermittelter Personen.

Wie gewährleistet der Senat die Nachbetreuung am Arbeitsplatz?

Die Arbeitgeber sind nach dem Schwerbehindertengesetz (§14) verpflichtet, Schwerbehinderte so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Hierbei werden sie im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben von der Hauptfürsorgestelle der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales unterstützt.

Wie viele schwerbehinderte Menschen waren 1999, 2000 und 2001 bei Hamburger Behörden beschäftigt? (Bitte detaillierte Auflistung nach Behörden.)

Die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten in den einzelnen Ämtern und Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) wird aus den Daten des Anzeigeverfahrens nach §13 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes ermittelt. Entsprechendes Datenmaterial liegt jeweils zum 31. Dezember der Jahre 1999 und 2000 vor. Das Anzeigeverfahren für 2001 wird erst im Frühjahr 2002 durchgeführt werden. Für das laufende Jahr können daher noch keine Angaben gemacht werden.

Nach den genannten Stichtagen ergeben sich die in der Anlage dargestellten Beschäftigtenzahlen.

Welche Anstrengungen unternimmt der Senat, seine Vorbildfunktion bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen wahrzunehmen?

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) führt seit 1980 Sonderprogramme zur verstärkten Unterbringung schwerbehinderter Arbeitsloser, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum vermittelbar sind, im hamburgischen öffentlichen Dienst durch. Bis 1990 sind insgesamt 90 Stellen geschaffen worden, auf denen zum Stichtag 31. Dezember 2000 116 Schwerbehinderte beschäftigt waren. Detaillierte Informationen über dieses Sonderprogramm finden sich in der Bürgerschaftsdrucksache 15/140 vom 26. Oktober 1993, Ziffer 5.1.

Daneben wurde ein entsprechendes Programm ­ 1986 als Pilotprojekt beginnend mit zehn Stellen, 1988 als etabliertes Sonderprogramm ­ eingerichtet für Mitarbeiter der vier in Hamburg ansässigen Werkstätten für Behinderte die dort nicht ihrem individuellen Leistungsvermögen entsprechend beschäftigt werden konnten. Sie werden im Rahmen dieses Sonderprogramms zur Beschäftigung Schwerbehinderter aus in hamburgischen Dienststellen mit tariflich entlohnten Tätigkeiten beschäftigt. Der Stellenumfang wurde bis 1992 auf 50 erhöht; zum Stichtag 31. Dezember 2000 waren in diesem Rahmen 53 Schwerbehinderte aus in unbefristeten Arbeitsverhältnissen angestellt (genauere Modalitäten dieses Programms siehe unter Ziffer 5.2 der o.a. Bürgerschaftsdrucksache).

Seit 1977 ist der Erlaß über Fürsorge- und Förderungsmaßnahmen für schwerbehinderte Beschäftigte im hamburgischen öffentlichen Dienst und schwerbehinderte Bewerber (Fürsorgeerlaß) in Kraft, der zuletzt 1990 überarbeitet wurde. Dieser Fürsorgeerlaß stellt für alle Behörden und Ämter der FHH eine verbindliche Handlungsgrundlage und zusätzliche Vorschrift zur Auslegung und Ergänzung der gesetzlichen Regelungen dar. In dem Erlaß ist die besondere Fürsorge- und Förderungsverpflichtung der FHH auch gegenüber schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern verankert. Dieser Gedanke findet seinen besonderen Ausdruck beispielsweise in Erleichterungsmöglichkeiten für Schwerbehinderte bei Prüfungen und Auswahlverfahren oder der Regelung, dass bei der Berufung Schwerbehinderter in ein Beamtenverhältnis nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf (z.B. Eignung nur für bestimmte Dienstposten der Laufbahn; Prognose über die voraussichtliche Dienstfähigkeit muss nur für zehn Jahre vorliegen). Auch ist bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern, die in Personalauswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, stets zu prüfen, ob sie auf anderen Arbeitsplätzen im Dienst der FHH eingesetzt werden können.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ist zum 1. Oktober 2000 ein neuer §14b in das Schwerbehindertengesetz eingefügt worden, der den Abschluß verbindlicher Integrationsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern, Schwerbehinderten- und Beschäftigtenvertretungen vorschreibt. Inhalt dieser Vereinbarungen sind unter anderem Zielvereinbarungen in der Personalplanung. Hamburg hat als einer der ersten öffentlichen Arbeitgeber seinen Dienststellen eine an die Hand gegeben, die den zügigen Abschluß von Integrationsvereinbarungen und insbesondere die Prüfung vorsieht, ob und wie der Anteil schwerbehinderter Beschäftigter erhöht werden kann.

Mit der/dem Arbeitgeberbeauftragten der FHH für die Belange der Schwerbehinderten ist im Personalamt eine Anlaufstelle für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber eingerichtet worden. Dort erhalten Interessierte erste Informationen über die Beschäftigungsmöglichkeiten im hamburgischen öffentlichen Dienst sowie Adressen von Ansprechpartnern in den individuell für sie in Frage kommenden Dienststellen. Der/die Arbeitgeberbeauftragte kann auf Wunsch auch die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Eignungstest für Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes anmelden, ohne daß bereits eine konkrete Einstellungsaussicht in einer Behörde/einem Amt besteht. Mit dieser nur für Schwerbehinderte geltenden Besonderheit soll erreicht werden, dass diese sich bereits bei ihren Bewerbungen als für bestimmte Verwaltungsaktivitäten qualifiziert ausweisen können.

Wie beabsichtigt der Senat, seine Zielsetzung, bis zum Jahr 2003 500 schwerbehinderte Hamburger Bürger in Arbeit zu bringen, zu erreichen?

Bundesweit soll durch das Gesetz zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter bis Oktober 2002 durch die Arbeitsverwaltung die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten um rund 50000 verringert werden. Auf Hamburg entfielen davon rein rechnerisch rund 1000 arbeitslose Schwerbehinderte, pro Jahr also rund 500. Im Rahmen der Fördermöglichkeiten seiner beschäftigungsfördernden Programme wird der Senat sich in Kooperation mit dem Arbeitsamt an der Umsetzung dieses Ziels beteiligen.

Nach Auskunft des Arbeitsamtes hat dieses im Jahr 1999 870, im Jahr 2000 1075 und im ersten Quartal 2001 253 behinderte Menschen in Arbeit vermittelt. Vermittlungszahlen von Agenturen werden nicht erhoben.

4. JOB-PLAN

Zu welchem Zeitpunkt ist mit dem konkreten Beginn des Projektes, der gezielten Arbeitsvermittlung, zu rechnen?

Das Modellprojekt ist mit der Umwidmung der Verträge mit den Vermittlungsagenturen entsprechend der öffentlichen Bekanntgabe am 1. Februar 2001 begonnen worden.

Welche Aufgaben übernehmen bei JOB-PLAN Assessment Center, Clearingstelle und Vermittlungsagenturen?

In Assessmentverfahren wird für Personen mit unklarer Eingliederungsperspektive ein individuelles Fähigkeitsprofil sowie ein Eingliederungsvorschlag erstellt. Zusammen mit der Analyse der Persönlichkeit und den Fertigkeiten eines Bewerbers soll das Fähigkeitsprofil zuverlässige Aussagen über geeignete Beschäftigungsfelder erhalten. Sie sind Voraussetzung für das anschließende Clearing-Verfahren.

In einer Clearingstelle entscheiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeits- und Sozialamtes auf Basis der Ergebnisse der Assessmentverfahren gemeinsam und verbindlich sowohl für die Klientel des Arbeitsamtes als auch für die des Trägers der Sozialhilfe über die konkreten Maßnahmen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit und der beruflichen Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt.

Die beauftragten Vermittlungsagenturen vermitteln wie bisher Personen, die grundsätzlich vermittelbar sind, die aber noch einer besonderen Unterstützung und Betreuung bei der Vermittlung in Arbeit bedürfen. Die Agenturen führen für alle zugewiesenen Personen zu Beginn der Betreuung Eingangsbzw. Bewerbungsseminare durch.

Ist durch die genannten Stellen (Assessment, Clearingstelle und Vermittlungsagenturen) ein aufwendigeres Verfahren zu erwarten, und wie will der Senat einen reibungslosen Ablauf gewährleisten?

Mit dem Assessmentverfahren soll ein individuelles Fähigkeitsprofil erstellt werden, das so klare Vorgaben beinhalten soll, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Clearingstelle mit einem geringen