Eigenheim

Fluglärmbeschwerden

Der Fluglärmschutzbeauftragte der Umweltbehörde kümmert sich unter anderem um die Bearbeitung von Fluglärmbeschwerden. Darüber hinaus ist er für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Nachtflugbeschränkungen und der Innenstadtsperre zuständig.

Schließlich fallen auch Maßnahmen zum Fluglärmschutz in seinen Zuständigkeitsbereich.

Ich frage den Senat:

1. Zu welcher Tageszeit ist der Fluglärmschutzbeauftragte montags bis freitags für Bürger telefonisch erreichbar?

2. Zu welcher Tageszeit ist der Fluglärmschutzbeauftragte samstags, sonn- und feiertags für Bürger telefonisch erreichbar?

Die Dienststelle des Fluglärmschutzbeauftragten ist telefonisch grundsätzlich ständig erreichbar. Ein Anrufbeantworter zeichnet Nachrichten und Beschwerden auf. Anrufer, die den Wunsch nach persönlichem Kontakt äußern und ihre Telefonnummer hinterlassen, werden stets angerufen. Montags bis freitags werden die Anrufe in der Zeit von ca. 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr ­ soweit möglich ­ direkt entgegengenommen.

3. Wie wird dafür gesorgt, dass die Bürger von der Beschwerdemöglichkeit erfahren?

4. Wie wird dafür gesorgt, dass sonstige Hoheitsträger wie beispielsweise die Polizei und umliegende Gemeinden von der Beschwerdemöglichkeit Kenntnis erlangen, damit sie die bei ihnen auflaufenden Beschwerden weiterleiten können?

Die Telefonnummer der Dienststelle ­ (040) 5075 23 48 ­ befindet sich im Telefonbuch unter Fluglärmschutzbeauftragter der Umweltbehörde. Durch einen Fehler des Verlages war sie in der Ausgabe 2000/2001 nicht veröffentlicht, in der gegenwärtigen Ausgabe ist sie wieder enthalten.

Im Bürgerservice des Gelbe Seiten-Branchenfernsprechbuches verweist das Stichwort Fluglärmschutz auf die Umweltbehörde.

Im Hamburg-Handbuch verweist das Stichwort Fluglärmschutzbeauftragter auf Anschrift und Telefon-/Telefaxnummern dieser Dienststelle.

Unter der Internetadresse der Freien und Hansestadt Hamburg www.hamburg.de befindet sich im Angebot der Umweltbehörde das Suchsystem für Ansprechpartner in Lärmfragen (http://www.hamburg.de/Behoerden/Umweltbehoerde/laerm/index.htm), mit dem für alle Lärmprobleme die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Hamburger Verwaltung ermittelt werden können. Dienststellen z. B. der Polizei, der Bezirksämter und der umliegenden Gemeinden haben von der Existenz der Dienststelle Fluglärmschutzbeauftragter Kenntnis.

Beschwerden können unter anderem jederzeit über den Notruf 110 an die Polizei gerichtet werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizeieinsatzzentrale teilen Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführern oder Anfragenden anderer Dienststellen die Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer des Fluglärmschutzbeauftragten mit. Bei starker Auslastung der Notrufzentrale erfolgt ein Hinweis auf die zuständige Behörde bzw. auf das Umwelttelefon (040/34 35 36).

Die telefonische Erreichbarkeit des Fluglärmschutzbeauftragten ist darüber hinaus in der sogenannten Rufdatei des Hamburger Einsatz-Leitsystems Polizei (HELP) eingetragen und kann über das Stichwort Fluglärm abgerufen werden.

Die der Polizei vorliegenden Daten und Erreichbarkeiten werden in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. aktualisiert.

5. Verweist die Liegenschaftsverwaltung bei Grundstücksverkäufen in fluglärmbelasteten Gebieten auf die Möglichkeit, sich beim Fluglärmschutzbeauftragten über die konkrete Lärmsituation des betroffenen Grundstücks zu erkundigen? Wenn nein, wieso nicht?

Vor der Vergabe von Baugrundstücken im Rahmen des Eigenheimprogramms wird die Bebauung der Grundstücke innerhalb der Fluglärmschutzbereiche im Wege des Vorbescheidsverfahrens abgeklärt.

Kaufinteressenten werden im Rahmen der Vergabe regelmäßig darauf hingewiesen, dass angesichts der Lage des Grundstücks im Lärmschutzbereich im Baugenehmigungsverfahren ggf. mit Auflagen zugunsten des Lärmschutzes am geplanten Wohngebäude zu rechnen ist. Beim Verkauf bebauter Grundstücke wird die Fluglärmproblematik als bekannt vorausgesetzt, vgl. dazu auch Drucksache 16/3279. Ein regelhafter formaler Hinweis auf den Fluglärmschutzbeauftragten erscheint bei diesem Informationsstand nach der bisherigen Erfahrung als nicht erforderlich.

6. Wie viele fluglärmbelastete Grundstücke hat die Liegenschaftsverwaltung in den letzten fünf Jahren veräußert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Belegenheit und Lärmschutzzonen)?

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage zu fluglärmbelasteten Grundstücken auf Grundstücke innerhalb der Lärmschutzbereiche I und II bezieht. In diesen Bereichen wurden im Zeitraum 1996 bis 2000 insgesamt 38 Wohngrundstücke veräußert, davon 28 Einfamilienhausgrundstücke, neun bebaute Wohngrundstücke und ein Grundstück für den Geschoßwohnungsbau.

Eine Aufschlüsselung der erbetenen Angaben auf die einzelnen Jahre war in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Die veräußerten Einfamilienhausgrundstücke haben folgende Belegenheit: Lärmschutzbereich I: Engernweg, Hainholz.

Lärmschutzbereich II: Middeltwiete, Nettelkrögen, Nienkamp, Nirrnheimweg, Ohmoor, St. Jürgens Holz, Suckweg, Sugambrerweg, Twisselwisch, Vogt-Kölln-Straße, Weg beim Jäger, Westerrode.

Die bebauten Wohngrundstücke haben folgende Belegenheit: Lärmschutzbereich I: Langenhorner Chaussee, Schwalbenweg.

Lärmschutzbereich II: Borsteler Chaussee, Fuhlsbüttler Weg, Kollenhof, Pelikanstieg, Spreenende, Tangstedter Landstraße, Timmstieg.

Das Grundstück für Geschoßwohnungsbau ist belegen im Lärmschutzbereich II in der Straße Niedernstegen.