Erhebung der Fehlbelegungsabgabe

In letzter Zeit häufen sich die Bürgerbeschwerden über die Arbeit der Mietenausgleichszentrale (MAZ), insbesondere über verspätete Erhebung der Fehlbelegungsabgabe.

Nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Hamburg kann die Ausgleichszahlung rückwirkend für einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe des Leistungsbescheides festgelegt werden. Diese Regelung wurde mit dem Änderungsgesetz vom 27. Juni 1995 von der Bürgerschaft einstimmig bei einigen Enthaltungen in das Gesetz aufgenommen. Leistungsbescheide, die diese Begrenzung einhalten, werden nicht verspätet erlassen, sondern innerhalb eines vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Zeitraums.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat auf der Grundlage von Informationen der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Mieter/Mietergemeinschaften haben seit dem 1.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Wohnungsinhaberinnen bzw. Wohnungsinhaber eine Ausgleichszahlung nicht zu leisten haben, wenn sie die Wohnung aufgrund einer Wohnberechtigungsbescheinigung bezogen haben, die zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die MAZ nicht älter als zwei Jahre ist (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 21.04. und Antwort des Senats

Betreff: Erhebung der Fehlbelegungsabgabe.

2. Wie viele Mieter mußten sei dem 1. Januar 1997 eine Fehlbelegungsabgabe nachzahlen für einen Zeitraum

a) bis zu einem Monat,

b) bis zu zwei Monaten,

c) über zwei Monate?

(Die Auflistung bitte nicht kumuliert.)

Ein Leistungsbescheid kann rückwirkend höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt werden (§ 4 Absatz 2 Von den im Leistungszeitraum 1997/1998 abgabepflichtigen Haushalten mußten 728 Haushalte Nachzahlungen von bis zu einem Monat, 620 Haushalte Nachzahlungen von bis zu zwei Monaten und 341 Haushalte Nachzahlungen von mehr als zwei Monaten leisten.

Von den im Leistungszeitraum 1998/1999 abgabepflichtigen Haushalten mußten 427 Haushalte Nachzahlungen von bis zu einem Monat, 239 Haushalte Nachzahlungen von bis zu zwei Monaten und 274 Haushalte Nachzahlungen von mehr als zwei Monaten leisten.

3. Wie hoch waren die durchschnittlichen Nachzahlungen seit dem 1. Januar 1997, wenn die Fehlbelegungsabgabe für folgende Zeiträume nachgezahlt werden mußte:

a) bis zu einem Monat,

b) bis zu zwei Monaten,

c) über zwei Monate?

Im Leistungszeitraum 1997/1998 betrug die durchschnittliche Nachzahlung von bis zu einem Monat 207,75 DM, von bis zu zwei Monaten 377,27 DM und von mehr als zwei Monaten 670,26 DM.

Im Leistungszeitraum 1998/1999 betrug die durchschnittliche Nachzahlung von bis zu einem Monat 230,77 DM, von bis zu zwei Monaten 453,27 DM und von mehr als zwei Monaten 702,31 DM.

4. In wie vielen Fällen kam seit 1. Januar 1997 die Begrenzungsregelung des § 4 Absatz 2 (Dreimonatsregelung) zur Anwendung?

Im Leistungszeitraum 1997/1998 kam die Begrenzung der Rückwirkungsregelung des § 4 Absatz 2 in 142 Fällen zur Anwendung.

Im Leistungszeitraum 1998/1999 kam die Begrenzung der Rückwirkungsregelung bisher nicht zur Anwendung, da bis einschließlich April 1998 die Ausgleichszahlung rückwirkend zum 1. Januar 1998 festgesetzt werden kann.

5. Wie hoch waren die Bruttoeinkünfte der zu Nachzahlungen verpflichteten Haushalte durchschnittlich (aufgeschlüsselt auf die Zeiträume gemäß Frage 1), und wie viele Personen umfaßten die Haushalte durchschnittlich? Sollten hierüber keine Zahlen vorliegen:

Wie hoch sind die Bruttoeinkünfte der Fehlbelegungsabgabe zahlenden Haushalte durchschnittlich im letzten Erhebungszeitraum, wie viele Personen umfaßten die Haushalte durchschnittlich, und welche Zeitspanne wurde in dem Erhebungszeitraum erfaßt?

Ein nicht unerheblicher Teil der erst nach Beginn des Leistungszeitraums ergangenen Leistungsbescheide beruhte auf der Einkommensvermutung des § 5 Absatz 3 weil die Höhe des Einkommens und/oder die Zusammensetzung des Haushalts nicht bekanntgegeben bzw. nachgewiesen worden waren. Da ein Teil der abgabepflichtigen Haushalte diese Nachweise während des gesamten Leistungszeitraums nicht beibringt, ist die Berechnung der durchschnittlichen Einkünfte und der durchschnittlichen Zahl der Haushaltsmitglieder nicht möglich.

6. Wird den Mietern generell und bei Nachzahlungen über 1000 DM eine Stundung oder Ratenzahlung angeboten oder auf Antrag gewährt? Wenn ja: Wie sieht dies aus, und wie viele Mieter nutzen dies prozentual? Wenn nein: Warum nicht?

Bei Nachzahlungen von mehr als 1000 DM, die ihre Ursachen in der rückwirkenden Verpflichtung einer Wohnungsinhaberin bzw. eines Wohnungsinhabers haben, wird auf Antrag eine Stundung in drei gleichen Raten gewährt. Im übrigen, wenn niedrigere Raten beantragt werden oder der abgabepflichtige Haushalt mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist, hängt die Art der den Mietern gewährten Stundung vom Einzelfall ab. Dabei wird in erster Linie die Leistungsfähigkeit des betroffenen Haushaltes berücksichtigt. Aussagen über die prozentuale Häufigkeit von Stundungsbegehren sind nicht möglich.