Graffiti Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Detlef Roock (CDU) vom 09.05. und Antwort des Senats

Betreff: Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten in Hamburg/Graffiti Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung belasten das Zusammenleben der Menschen in Hamburg ebenso wie Verschmutzungen, insbesondere Graffiti. Die Verhängung von Bußgeldern gegen Störer ist ein wirksames Mittel, die öffentliche Ordnung in Hamburg und die Sauberkeit der Stadt zu verbessern.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden im Jahr 2000 aufgrund der Rechtsnormen

a) §§118, 119 des Bundes,

b) §6 Hamburg (vom 6. Januar 1981, Seite 4),

c) §2 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Hamburg (vom 26. August 1975, Seite 154) in Verbindung mit §8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen Hamburg (vom 18. Oktober 1957, I 2133-a),

d) §10 der Hundeverordnung Hamburg (vom 18. Juli 2000, Seite 152) registriert und verfolgt?

a) Wie oft wurde eine Geldbuße verhängt und für welche Verstöße (Art der Tatbegehung)?

b) Wie hoch waren diese Geldbußen im einzelnen?

Gaststättenlärm wird von einigen Bezirksämtern nicht als Verstoß gegen die sondern als Verstoß gegen das Gaststättengesetz verfolgt. Die folgenden Geldbußen wurden nach den in der Anfrage aufgeführten Tatbeständen festgesetzt:

3. Wurden Graffiti, also das unerlaubte Bemalen, Besprühen und Beschriften von Sachen, Einrichtungen und Anlagen im öffentlichen Raum oder von im Privateigentum stehenden Sachen, als Ordnungswidrigkeit verfolgt? Wenn ja:

a) Auf welcher rechtlichen Grundlage?

b) Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden im Jahr 2000 registriert und verfolgt?

c) Wie oft wurde eine Geldbuße verhängt?

d) Wie hoch waren diese Geldbußen im einzelnen?

Wenn nein: Warum nicht?

Nein. Das Besprühen von Bauwerken und Anlagen mit Graffiti stellt in der Regel eine Sachbeschädigung dar und wird in Hamburg auch dann, wenn die Tat zugleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, bei der Polizei zur Anzeige gebracht und als Straftat verfolgt. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nach §21 das Strafgesetz angewendet. Lediglich in Fällen, in denen das Verfahren wegen der Straftat eingestellt wird, gibt die Staatsanwaltschaft die Sache nach §43 Absatz 1 zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde ab. Solche Fälle sind für das Jahr 2000 nicht bekannt geworden.

4. Ist ein(e) eventuell notwendige(r) Gesetzesänderung/Verordnungserlaß als Rechtsgrundlage zur Verfolgung von Graffiti als Ordnungswidrigkeit geplant? Wenn nein: Warum nicht?

Die Anbringung von Graffiti an unbeweglichen Sachen stellt einen ordnungswidrigen Verstoß gegen das Hamburgische Wegegesetz, die Verordnung zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen, die Hamburgische Bauordnung oder das Hamburgische Wassergesetz dar. Von daher besteht kein Bedarf für eine Gesetzesänderung, im übrigen siehe Antwort zu 3.