Direkte Zuwendungen erfolgen an Vereine Selbsthilfegruppen Initiativen und Projekte

III. 4. In welchem Umfang erhalten diese Verbände/Organisationen Haushaltsmittel und aus welchen Titeln? Wie ist die Entwicklung in diesem Bereich der letzten fünf Jahre, und welche Tendenzen lassen sich im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung erkennen? Wie verteilen sich diese Mittel auf Projekte und Institutionen?

Im Rahmen der kommunalen Befragung 2000 ergab sich ein Schätzwert von 18 Millionen DM an Haushaltsmitteln der Fachbehörden an Hamburger Verbände und Organisationen, in denen freiwilliges Engagement organisiert wird.

Direkte Zuwendungen erfolgen an Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen und Projekte. Damit werden insbesondere finanzielle Aufwendungen der Freiwilligen unterstützt. Indirekte Förderung erfolgt durch Zuwendung an die Verbände (im besonderen Maße die Wohlfahrtsverbände), die ihrerseits eigenverantwortlich die Aufgabe übernehmen, das freiwillige Engagement und die Selbsthilfe zu fördern und Freiwilligen ein organisatorisches Dach und konkrete Tätigkeitsfelder anzubieten.

Der Umfang der Haushaltsmittel und die in Anspruch genommenen Haushaltstitel können im Rahmen der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nur beispielhaft dargestellt werden:

­ Die Ausgaben für die Freiwilligen Feuerwehren und Jugendfeuerwehren werden in voller Höhe aus dem Haushalt bestritten und verteilen sich auf mehrere Titel im Kapitel 8550 Feuerwehr.

­ Die vier Hilfsorganisationen erhalten für ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz eine jährliche Zuwendung. Für das Jahr 2001 stehen 880000 DM zur Verfügung. Die Neufestlegung der Aufgaben der Hilfsorganisationen innerhalb eines Kontraktes hat ohne grundsätzliche Einschränkungen der Leistungen zu Reduzierungen der Ansätze seit 1995 von rund 1,1 Millionen DM auf rund 0,9 Millionen DM geführt. Für 2002 ist ein entsprechender Ansatz wie 2001 geplant.

­ Bei der Sportförderung wird generell nicht nach Förderung ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Tätigkeit unterschieden. Die Fördermittel kommen insofern sowohl den ehrenamtlich als auch den hauptamtlich Tätigen zugute. Eine explizite Aufschlüsselung nach Mitteln, die nur den ehrenamtlich Tätigen zugute kommen, ist deshalb nicht möglich. Der Hamburger Sportbund (HSB) und der Hamburger Fußball-Verband (HFV) erhalten jährlich zu gleichen Teilen Mittel aus den Gesamterträgen der Staatslotterien (Titel 8200.684.03) in Höhe von 15 Prozent, die in den letzten Jahren angewachsen sind, zuletzt rund 14,8 Millionen DM im Jahr 2000. Die Erträge werden an Vereine und Verbände in Form von Zuschüssen und Darlehen weitergeleitet. Der HSB erhält außerdem jährlich

­ eine Zuwendung für die Bezahlung der haupt- und nebenamtlichen Hamburger Verbandstrainer und Verbandstrainerinnen (Titel 8200.684.01) sowie die Finanzierung von Sondermaßnahmen zur Talent- und Leistungsförderung und von Maßnahmen im Bereich der Kooperation von Schule und Verein,

­ Zuwendungen aus dem Titel 8200.684.01 für Projekte zur Integration von Ausländern, für die Arbeit in sozialen Brennpunkten und für die Integration von behinderten Sportlern und Sportlerinnen in Gruppen mit nichtbehinderten Sportlern und Sportlerinnen.

­ Aus dem Haushaltstitel 4670.684.10 (Zuschüsse an Betreuungsvereine) werden acht Betreuungsvereine mit insgesamt zwölf Personalstellen durch Zuwendung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales gefördert.

Die Erhöhung in 2000 wurde durch einen erhöhten Bedarf an Kapazität in der Beratung und Information über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen notwendig.

Sie steht damit nicht im Zusammenhang mit der Aufgabe der Betreuungsvereine, ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen zu gewinnen, zu beraten und fortzubilden.

­ Mittel aus dem Haushaltstitel 4680.684.

Darüber werden aus diesem Titel jährlich 150000 DM für den sogenannten Selbsthilfegruppentopf zur Verfügung gestellt, aus dem die Selbsthilfegruppen Sachmittel jeweils bis zu 2000 DM z. B. für Raummieten oder Portokosten erhalten können.

Im Bereich Drogen und Sucht werden für Selbsthilfeaktivitäten Drogenabhängiger und Angehöriger aus dem Titel 4660.684.61 (2001: 4360.684.61) folgende Organisationen gefördert (in DM):

Im Rahmen der Durchführung von Ferienmaßnahmen wurde freiwilligen Helfer/innen des JEW und der DHG außer Unterkunft und Verpflegung eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Zusätzlich fielen Aufwendungen für Betreuerschulungen an. Die Förderung aus dem Titel 3310.684.12 für die Jahre 1996 bis 2000 ist in der folgenden Tabelle dargestellt (Aufwandsentschädigung und Betreuerschulung sind im Gesamtbetrag zusammengefaßt) (in DM):

Eine weitere Förderung der freiwilligen Jugendarbeit erfolgt über verschiedene Positionen des Landesjugendplans. Aus den einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen ist nicht ablesbar, in welcher Höhe anteilig Mittel für die Förderung des freiwilligen Engagements Jugendlicher enthalten sind.

In den Gebieten Sozialer Stadtteilentwicklung wird der Einsatz von externen Quartiersmanagern, die unter anderem die Aufgabe haben, die Menschen zur Selbsthilfe anzuregen, finanziert. Das Quartiersmanagement initiiert den Aufbau von Strukturen und lokalen Netzwerken, innerhalb derer sich Bewohnerinnen und Bewohner zu bestimmten stadtteilbezogenen Themenkomplexen engagieren.

Darüber hinausgehend können ehrenamtlich Tätige über die Vergabe von Mitteln aus quartiersbezogenen Verfügungsfonds direkt kleinere Maßnahmen finanzieren und auch andere ermutigen, sich für ihr Umfeld und ihre Nachbarschaft zu engagieren, wie durch das Organisieren von Kinderfesten, die Übernahme von Freiflächenpatenschaften, Durchführung von Stadtteil(reinigungs)aktionen.

Die Stadtreinigung Hamburg hat im Rahmen der Aktion Frühjahrsputz folgende Mittel zur Verfügung gestellt:

Die Umweltbehörde hat dem Zukunftsrat Hamburg als dem Zusammenschluß von 87 Hamburger Initiativen, Vereinen und Verbänden zur Förderung der Lokalen Agenda 21 aus dem Titel 8600.684.

Zuschuß an den Zukunftsrat Hamburg 1998 und 1999 jeweils 50000 DM, im Jahr 2000 51000 DM, zur Verfügung gestellt; für 2001 sind ebenfalls 51000 DM vorgesehen.

Für den Unterhalt des Büros des Landesfrauenrates wurde von der zuständigen Fachbehörde im Haushaltsplan für das Jahr 2001 in dem Titel 1180.684.01 ein Betrag in Höhe von 150000 DM als Zuschuß veranschlagt. Ausgehend von den tatsächlich entstandenen Kosten wurden in den letzten fünf Jahren jeweils Beträge zwischen 140000 DM und 160000 DM bewilligt.

III. 5. Hat der Senat Kenntnis von bürokratischen oder verwaltungstechnischen Hindernissen für ehrenamtliches Engagement aus Sicht der Tätigen? Um welche Bereiche handelt es sich, und welche Maßnahmen plant der Senat?

Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über bürokratische oder verwaltungstechnische Hindernisse vor.

6. Welche Vergünstigungen gibt es in Hamburg für ehrenamtlich Tätige, und in welchem Umfang werden sie genutzt? Plant der Senat weitere Vergünstigungen? Gibt es Bereiche, in denen ehrenamtliches Engagement nach Ansicht des Senats durch Anreize besonders gefördert werden sollte?

Für die in Hamburg ehrenamtlich tätigen jungen Menschen gibt es als Inhaberinnen und Inhaber der Jugendleitercard (Juleica) folgende Vergünstigungen:

­ Gebührenfreies Ausleihen von Medien der Hamburger Öffentlichen Bücherhallen sowie die Ausbildung an Medien inklusive Ausleihen derselben durch das Landesmedienzentrum (LMZ),

­ Ermäßigungen bei kulturellen Veranstaltungen durch die kostenfreie Abgabe der Kartenkarte des Kulturrings der Jugend.

Insgesamt stehen weitere 300000 DM zur Verfügung, über deren Verteilung noch nicht abschließend entschieden wurde. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, mit der Juleica ermäßigte Fahrscheine des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) zu erhalten.

Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter erhalten für ihren Einsatz bei Freizeiten und bei Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Jugendleitungstätigkeit Entschädigungen für den Verdienstausfall.

Regelmäßig stattfindende Fortbildungslehrgänge für Jugendleiterinnen und Jugendleiter sowie Multiplikatorenveranstaltungen internationaler Jugendarbeit und Aus- und Fortbildungsangebote im Bereich der außerschulischen Bildung gewährleisten einen hohen Ausbildungsstandard. Anreize zur weiteren Förderung und Steuerung des ehrenamtlichen Engagements werden im weiteren Ausbau der Vergünstigungen für Inhaberinnen und Inhaber der bundeseinheitlichen Juleica gesehen.

Kenntnisse über weitere Vergünstigungen liegen nicht vor. Konkrete Planungen hierfür bestehen bei den zuständigen Behörden derzeit nicht.

III. 7. Findet ehrenamtliches Engagement bei der Leistungsbewertung im öffentlichen Dienst Berücksichtigung? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht und ist dies geplant?

Nach §7 Absatz 1 Hamburgisches Beamtengesetz ist die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Dieser verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsatz gilt nach §2 Absatz 1 der Hamburgischen Laufbahnverordnung auch für Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderungen. Entsprechend kann und darf die Ausübung eines Ehrenamtes nur Einfluß auf die Personalentscheidungen des Dienstherrn haben, wenn sich die ehrenamtliche Tätigkeit im konkreten Fall auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auswirkt.

Die Ausübung eines Ehrenamtes kann insoweit nur berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit selbst oder die hierdurch gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die im öffentlichen Dienst auszuübende Aufgabe vorteilhaft ist. Dann kommt eine angemessene Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit in Frage. Unerheblich ist dabei, im Rahmen welcher personellen Entscheidung (Einstellung, Beförderung, Beurteilung usw.) eine Berücksichtigung angezeigt ist. Im Grundsatz berührt aber die Ausübung eines Ehrenamtes die Entscheidung des Dienstherrn bei personalrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig nicht. Die generell positive Berücksichtigung eines ggf. ausgeübten Ehrenamtes bei Einstellung, Beförderung usw. stünde mit dem Leistungsgrundsatz nicht im Einklang und würde zudem - wohl gleichheitssatzwidrig ­ Bewerber/Beschäftigte benachteiligen, denen die Ausübung eines Ehrenamtes, z. B. aus familiären Gründen, nicht möglich ist.

Über die vorstehend abstrakt beschriebenen Möglichkeiten hinaus, die Ausübung von Ehrenämtern bei personellen Entscheidungen im Beamtenbereich mittelbar zu fördern, werden keine weiteren Ansätze gesehen. Unberührt bleibt eine mittelbare Förderung durch Sonderurlaubstatbestände; diese gelten unmittelbar allerdings nur für öffentliche Ehrenämter. Für ehrenamtliche Tätigkeiten im privaten Bereich besteht ein ausdrücklicher Urlaubstatbestand nicht.

Für den Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten die oben dargestellten Grundsätze gleichermaßen. Das Tarifrecht bietet keine Möglichkeit, die Übernahme eines Ehrenamtes z. B. bei Einstellungen, dienstlichen Beurteilungen oder gar Höhergruppierungen zu berücksichtigen. Auch hier gilt, dass Beschäftigte, die ein Ehrenamt ausüben, grundsätzlich hierdurch nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden dürfen. Dieses schließt allerdings nicht aus, im Einzelfall auf ein von einer/einem Beschäftigten übernommenes Ehrenamt hinzuweisen.

Sofern die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, zu dessen Übernahme Beschäftigte gesetzlich verpflichtet sind, zeitlich mit Arbeitspflichten kollidiert, sieht auch das Tarifrecht entsprechende Regelungen zur Arbeitsbefreiung vor.

8. Plant der Senat besondere Förderungen der Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst? Sind ggf. Schulungen für Landesbedienstete in diesem Bereich geplant? Wenn ja, in welchem Umfang, wenn nein, warum nicht?

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt ihren Beschäftigten, die als Jugendleiterin oder Jugendleiter ehrenamtlich tätig sind, bezahlten Sonderurlaub von bis zu zwölf Arbeitstagen pro Jahr für bestimmte Jugendhilfemaßnahmen.

Aus beamten- bzw. tarifrechtlicher Sicht sind besondere Förderungen der Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst aus den in der Antwort zu III.7. genannten Gründen nicht geplant.

Auch im Bereich der zentralen Fortbildung sind entsprechende Veranstaltungen aus den genannten Gründen nicht vorgesehen.

9. Findet ehrenamtliches Engagement bei der Leistungsbewertung in Berufs- und allgemeinbildenden Schulen Berücksichtigung? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht und ist dies geplant? Wie steht der Senat zur Aufnahme übernommener Ehrenämter in Zeugnisse?

Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Jugendarbeit werden bei Bedarf vom Amt für Jugend ausgestellt und können Schulzeugnissen beigelegt werden.

In den Hamburger Schulen ist es in das Ermessen der Einzelschule gestellt, die Wahrnehmung eines außerschulischen Ehrenamtes durch eine bzw. einen Jugendlichen schulisch zu würdigen. Wenn die Zeugniskonferenz der Überzeugung ist, dass sich die Wahrnehmung eines Ehrenamtes auf die schulischen Aktivitäten und Leistungen oder das Arbeits- und Sozialverhalten einer bestimmten Schülerin oder eines bestimmten Schülers positiv auswirkt, vermerkt sie dies entsprechend im Zeugnis.