Opferentschädigung in Hamburg

Aufgrund der Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes ist es möglich, Opfer von Gewalttaten mit staatlichen Mitteln für die Folgen des erlittenen Unrechts zu entschädigen.

Diese Möglichkeit ist für die Opfer von Gewalttaten zur Bewältigung von Tatfolgen eine wichtige Hilfe.

Immer wieder werden jedoch die mangelnde Bekanntheit der Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, überlange Bearbeitungszeiten und eine zu enge Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen kritisiert.

Der Senat hat zuletzt in seinen Antworten auf die Große Anfrage Drucksache 15/416 und auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen Drucksachen 16/2913 und 16/4831 den hohen Stellenwert der Opferentschädigung hervorgehoben.

Der Senat unternimmt große Anstrengungen, den Bekanntheitsgrad des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) weiter zu erhöhen. Soweit die Anfrage den Eindruck überlanger Bearbeitungszeiten und einer zu engen Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen zu vermitteln sucht, verweist der Senat auf seine Ausführungen in den eingangs erwähnten Drucksachen, die unverändert Gültigkeit haben.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. a) Wie viele Entscheidungen über Versorgungsanträge nach dem Opferentschädigungsgesetz hat das Versorgungsamt Hamburg in den Jahren 1998 bis 2000 getroffen?

1. b) Wie viele Erstanträge auf staatliche Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wurden im Jahr 2000 gestellt?

1. c) Wie hoch war ­ anteilig bezogen auf die Zahl der polizeistatistisch festgestellten Gewaltdelikte ­ in den Jahren 1998 bis 2000 die Zahl der Opfer, die einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz stellten

­ in Hamburg?

­ bundesweit?

Die polizeiliche Kriminalstatistik der Freien und Hansestadt Hamburg weist für das Jahr 1998 8947, für 1999 8720 und für 2000 9239 vollendete Gewaltkriminalitätsdelikte aus. 1998 sind 581, 1999 606 und 2000 645 Anträge auf Leistungen nach dem OEG gestellt worden.

Die Antragsquote betrug damit 1998 6,49 Prozent, 1999 6,95 Prozent und im Jahr 2000 6,98 Prozent.

Die Bundeskriminalstatistik weist für 1998 180621 und für 1999 182939 Gewaltkriminalitätsdelikte aus. Bundesweit sind 1998 21902 und 1999 21481 Anträge auf Leistungen nach dem OEG gestellt worden. Damit betrug die Antragsquote bundesweit 1998 12,13 Prozent und 1999 11,74 Prozent. Die Bundesdaten für Anträge auf Leistungen nach dem OEG für 2000 liegen noch nicht vor.

2. Wie lange haben die Verfahren in den Jahren 1998 bis 2000 gedauert

­ im Schnitt?

­ bei Rentenverfahren?

Nach Leistungsarten differenzierte Daten zur Bearbeitungsdauer werden statistisch nicht erfaßt und könnten nur durch manuelle Einzelauswertung aller Vorgänge ermittelt werden. Dieses ist in der zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

3. Hält der Senat die Anzahl der Bediensteten, die beim Versorgungsamt Hamburg für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Opferentschädigungsgesetz zur Verfügung stehen, für ausreichend? Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt wird der Senat die Anzahl der für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen zuständigen Bediensteten beim Versorgungsamt um wie viele Stellen erhöhen?

Ja.

4. Hält der Senat die Bearbeitungszeiten für Anträge nach dem OEG insbesondere im Hinblick auf die psychische Situation der Opfer für angemessen? Wenn nein, welche Maßnahmen unternimmt der Senat zur Verkürzung der Bearbeitungszeiten?

Es ist nach wie vor ein Anliegen des Senats, den Opfern von Gewalttaten die Leistungen nach dem OEG möglichst zeitnah zukommen zu lassen. Deswegen wird auch jede Gelegenheit genutzt (etwa überregionale Arbeitsgruppen, Visiten in anderen Ländern) zu erkunden, ob weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit Verbesserungsmöglichkeiten erkannt wurden, wurden diese aufgegriffen und umgesetzt. Eine EDV-unterstützte Sachbearbeitung ist in der Einführungsphase.

Insgesamt bleibt aber festzustellen, dass eine weitere spürbare Verkürzung der Bearbeitungszeiten nicht erreichbar ist. Die Dauer der Bearbeitungszeit beim Versorgungsamt ist wesentlich davon abhängig, ob die vom Versorgungsamt benötigten Unterlagen bzw. Auskünfte dritter Personen (insbesondere niedergelassene Ärztinnen/Ärzte) und Stellen (insbesondere Krankeneinrichtungen, Staatsanwaltschaft Hamburg und Gerichte für Strafsachen) frühzeitig zur Verfügung stehen. Dieses ist häufig dann nicht der Fall, wenn z. B. die medizinische Behandlung noch andauert oder das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Eine Anerkennung nach dem OEG setzt eine versorgungsärztliche Begutachtung voraus. Als zeitlich besonders aufwendig hatte sich die Begutachtung psychischer Schädigungsfolgen herausgestellt. Um diesem Engpaß zu begegnen, wurde der Versorgungsärztliche Dienst um drei Gutachterinnen verstärkt, die sich auch mit Fällen nach dem OEG befassen.

5. Wie viele positive Entscheidungen im Entschädigungsverfahren nach dem OEG sind in den Jahren 1998 bis 2000 beim Versorgungsamt eingegangen?

8. In welcher Höhe hat der Bund davon Mittel getragen?

9. Wie viele Anträge auf Entschädigung nach dem OEG sind in den Jahren 1998 bis 2000 vom Versorgungsamt Hamburg abgelehnt worden?

10. Welches waren die wesentlichen Ablehnungsgründe?

a) In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils bei Ablehnungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Widerspruch eingelegt?