Berufsbildungsgesetz

Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner im Heim zu wahren,

­ die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.

Hieraus ergeben sich für die nach dem Heimgesetz zuständigen Behörden drei Tätigkeitsbereiche:

a) Beratungsaufgaben

b) Kontrollaufgaben

c) sonstige hoheitliche Aufgaben.

Die Beratungsangebote nach dem Heimgesetz müssen sich an Betreiber, Heimplatzbewerberinnen und Heimplatzbewerber, Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen, den Heimträger bzw. sein Personal sowie sonstige Personen mit berechtigtem Interesse (z. B. Heimbeiräte) richten. Den Kernbereich der Beratungstätigkeit stellt dabei die Bewohnerberatung dar. Die Beratung der übrigen Personengruppen und die Information der Seniorenbeiräte kann auch gezielt und präventiv in der Form der Gruppenberatung, z. B. für Heimfürsprecher/Heimfürsprecherinnen, Heimbeiräte, Heim- und Pflegedienstleitungen, erfolgen. Die Beratung wird durch geeignete Veröffentlichungen (in Hamburg z. B. Aktiv im Alter) unterstützt.

Kernbereich der Kontrollaufgaben nach dem Heimgesetz ist die Überwachung durch wiederkehrende Prüfung. Hauptgegenstände für die Regelüberwachung nach § 9 sind folgende Themenkomplexe:

­ bauliche Gegebenheiten und räumliche Ausstattung,

­ Personenkreis (Mobilität, Altersstruktur usw.),

­ Konzeption (Pflege-/Betreuungskonzept, Freizeitgestaltung),

­ Personalausstattung, aktuelle Besetzung,

­ Heimvertrag,

­ Buchführung einschließlich Pflegedokumentation, freiheitsentziehende Maßnahmen usw.,

­ gesundheitliche Betreuung einschließlich Medikamentenaufbewahrung und -vergabe.

Weiterentwicklung des Heimgesetzes

Seit dem 1. November 2000 befindet sich mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes eine weitreichende Novellierung und Modernisierung des Heimrechts im Gesetzgebungsverfahren. Hamburg ist über den Bundesrat an diesem Verfahren beteiligt.

Ziel der Neufassung des Heimgesetzes ist es, die Rechtsstellung und den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie von Behindertenheimen zu verbessern. Es wird eine moderne und praxisgerechte gesetzliche Grundlage für die Betreuung älterer und behinderter Menschen in Heimen geschaffen. Vorrangiges Ziel ist letztlich die an der Würde des Menschen ausgerichtete Sicherung eines lebenswerten Lebens im Heim. Dazu gehört auch, dass eine angemessene Qualität der Betreuung und Pflege im Heim gewährleistet ist. Dem Ziel der Qualitätssicherung in der Pflege dient auch die Novellierung des SGB XI durch vgl. 2.1). Beide Gesetzentwürfe ergänzen einander durch die Verzahnung ihrer Regelungsbereiche und durch eine enge Zusammenarbeit der Pflegekassen mit der Heimaufsicht zur Sicherung der Betreuungsqualität in Heimen.

Im Folgenden werden die inhaltlichen Schwerpunkte der Novellierung dargestellt.

Abgrenzung zwischen Heim und Formen des sog. Betreuten Wohnens:

Der Anwendungsbereich des Heimgesetzes wird klarer als bisher definiert. Insbesondere werden die Heime von den vielfältigen neuen Formen des Betreuten Wohnens abgegrenzt. Es geht um die Klärung der Frage, bei welchen Projekten, die sich Betreutes Wohnen nennen, eine aus Sicht der Nutzer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner heimmäßige Situation vorliegt, die eine Unterstellung unter den Schutz und Anwendungsbereich des Heimgesetzes erforderlich macht (Ersuchen vom 5. April 2000, Drs. 16/4018). An dieser Klarstellung waren die BAGS und die Baubehörde in ihren jeweiligen Bund-Länder-Gremien im Vorfeld des Gesetzentwurfes intensiv beteiligt.

Für die gewünschte Abgrenzung wurde in § 1 Absatz 2 folgende Lösung gefunden:

Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

Ein Vermieter kann demnach die Überlassung des Wohnraums vertraglich mit einer Vereinbarung über einen bestimmten Grundservice an allgemeinen Betreuungsleistungen koppeln, ohne dass dies zur Anwendung des Heimrechts führt. Dies gilt jedoch nur, wenn das dafür zu entrichtende Entgelt (in Hamburg: Betreuungszuschlag) im Verhältnis zu Miete und Betriebskosten von untergeordneter Bedeutung ist; hierfür ist in der Gesetzesbegründung als Orientierung eine Obergrenze von rund 20 % angegeben. Eine Kopplung des Mietvertrages mit weitergehenden Leistungen (insbesondere Pflege und Verpflegung) impliziert jedoch eine heimmäßige Rundum-Versorgung und die entsprechende Abhängigkeit vom Heimträger; in diesen Fällen findet das Heimgesetz auch zukünftig Anwendung.

Im Übrigen sind die Nutzer des Betreuten Wohnens, die in aller Regel nicht im Heim leben wollen, nicht schutzlos. Es gelten z. B. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Mieterschutz- und die Verbraucherschutzvorschriften.

Der Senat betrachtet die Neubestimmung des Anwendungsbereiches als eine im Sinne des Ersuchens vom 5. April 2000, Drucksache 16/4018, zielführende und praktikable Lösung.

Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Stelllungnahme vom 22. Dezember 2000 (BR-Drs. 730/00) mit Zustimmung Hamburgs ersucht, eine Erprobungsregelung in das Heimgesetz einzufügen. Danach soll die Heimaufsicht einen Träger von Anforderungen nach dem Heimgesetz ganz oder teilweise befreien können, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Versorgungs- oder Wohnformen dingend geboten scheint und hierdurch der Schutzzweck des Gesetzes für die Bewohner nicht gefähr8 det wird. Die Einrichtung unterliegt dabei weiterhin der vollen Überwachung durch die Heimaufsicht.

Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen

Die organisatorische und fachliche Dominanz des Heimträgers kann bei Abschluss von Heimverträgen dazu führen, dass die berechtigten Interessen der Bewerber bzw. Bewohnerinnen und Bewohner nicht angemessen zur Geltung kommen. Daher muss eine ausreichende Transparenz des Vertragsverhältnisses gewährleistet werden. Die Bewerber um einen Heimplatz müssen die Leistungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime vergleichen und sich jederzeit einen Überblick darüber verschaffen können, ob das Entgelt angemessen ist und welche Entgeltbestandteile er für welche Leistungen zu entrichten hat. Deshalb müssen im Heimvertrag künftig nicht nur die einzelnen Leistungen des Trägers (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und weitere Leistungen), sondern auch die Entgeltbestandteile für diese einzelnen Leistungen gesondert aufgeführt werden. Außerdem sind die allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims sowie eine Beschreibung der Ausstattung in den Heimvertrag aufzunehmen.

Im Interesse größerer Transparenz sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf die Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen hinzuweisen. Die Entgelterhöhung muss im Einzelnen beschrieben und begründet werden.

Darüber hinaus werden folgende Punkte neu aufgenommen:

­ Das Beschwerderecht der Bewohnerin und des Bewohners wird erleichtert.

­ Eine Differenzierung der Entgelte nach Kostenträgern ist unzulässig. Von selbstzahlenden Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern darf für die gleiche Leistung kein höheres Entgelt als von anderen Heimbewohnern verlangt werden.

­ Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrages über den Tod der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner hinaus sind nicht mehr zulässig.

­ Der Bewohnerin und dem Bewohner wird ein Minderungsanspruch bei Schlechtleistung des Trägers eingeräumt.

­ Der Beratungsanspruch der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Heimaufsichtsbehörde und der neu zu bildenden Arbeitsgemeinschaft wird erweitert.

Weiterentwicklung der Heimmitwirkung

Die Mitwirkung des Heimbeirats wird erweitert und erstreckt sich künftig auch auf die Qualitätssicherungsmaßnahmen, auf die Überwachung durch die Heimaufsicht sowie die Beteiligung an den Vergütungsverhandlungen. Außerdem soll die Effizienz des Heimbeirats durch dessen Öffnung für Dritte, die nicht im Heim wohnen, sichergestellt werden (vgl. Ersuchen vom 26. August 1998, Drs. 16/450 und 16/1147). Ausdrücklich als passiv Wahlberechtigte genannt werden Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es in vielen Fällen große Schwierigkeiten bereitet, Heimbeiräte zu bilden (vgl. auch 3.11.1). Stärkung der Heimaufsicht und Verbesserung ihres Eingriffsinstrumentariums:

Die Vorschriften zur Überwachung der Heime werden insbesondere mit Zielrichtung auf Qualitätssicherung im Heim durch Ergänzungen und Präzisierungen des bisherigen Gesetzeswortlauts umgestaltet. Die Anforderungen an den Heimbetrieb werden erweitert. Entsprechend werden die mit der Anzeige verbundenen Angaben gegenüber dem bisherigen Recht ergänzt.

Es ist eine Erhöhung der Prüfungsfrequenz vorgesehen.

Die Heimaufsicht hat in der Regel mindestens einmal pro Jahr eine Prüfung vorzunehmen. Diese Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen (vgl. Ersuchen vom 13. / 14. Oktober 1999, Drs. 16/3091, Punkt 13 a).

Durch den neu aufgenommenen § 16 ist klargestellt, dass bei aufgetretenen Mängeln zunächst der Heimträger beraten werden soll, bevor einschneidendere Maßnahmen (Anordnungen nach § 17 oder gar eine Betriebsuntersagung nach § 19) erfolgen. Eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung ist wichtiger und effektiver, als Kontrollen und Anordnungen. Es ist beabsichtigt, den Heimträgern in der Heimaufsicht einen kompetenten Ansprechpartner für die Beratung zur Seite zu stellen.

Verbesserung der Zusammenarbeit von Heimaufsicht mit den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und den Trägern der Sozialhilfe: Ziel ist es, die Zusammenarbeit der Heimaufsichtsbehörden mit den beteiligten Pflegekassen, dem MDK und den Trägern der Sozialhilfe durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zu institutionalisieren. Die Beteiligten sollen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergieeffekte zu nutzen (z. B. in Bezug auf die Anforderungen an die Qualität der Betreuung und die Besuchshäufigkeit) ihre Arbeit miteinander abstimmen. Außerdem soll ein Austausch der erforderlichen Informationen und eine Abstimmung hinsichtlich der für nötig gehaltenen Überwachungsmaßnahmen erfolgen.6) Die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten soll im Ergebnis zu einer Verbesserung der Qualität der Betreuung einschließlich der Qualität der Pflege in den Heimen führen.

Ambulante-Dienste-Gesetz

Anders als für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner existiert derzeit kein Spezialgesetz zum Schutz von Nutzern ambulanter Pflegedienste. Zahlreiche Schutz- und Qualitätssicherungsvorschriften (vgl. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.9) sind jedoch auch jetzt schon von ambulanten Diensten zu beachten. Für die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pflegebedürftigen und den Diensten gelten insbesondere die Vorschriften des BGB (z. B. zur Kündigung von Dienstleistungsverträgen) und des Verbraucherschutzrechts. Es kommt hier (auch im Hinblick auf Punkt 1 des Ersuchens vom 30. November bis 1. Dezember 1994, Drs. 15/2211) nach Auffassung des Senates in erster Linie darauf an,

1. die bestehenden gesetzlichen Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass sie sich sinnvoll ergänzen und Rechtssicherheit für Zusammenarbeit und Datenaustausch geschaffen wird,

6) Dies geht so weit, dass die Pflegekassen und der Sozialhilfeträger Widerspruch gegen Anordnungen der Heimaufsicht einlegen können, wenn diese eine Erhöhung der Heimvergütung zur Folge haben können.

2. die externen Qualitätskontrollen zusätzlich durch regelmäßige, freiwillige Nachprüfungen mit dem Ziel der Zertifizierung von Diensten zu intensivieren,

3. die Mitwirkungs- und Beschwerdemöglichkeiten der Nutzer zu stärken,

4. für gravierende Fälle mangelnder Qualität (zum Beispiel bei gefährlicher Pflege) zusätzlich das Instrument der Betriebsuntersagung durch den Staat zu schaffen.

Die zuständige Senatorin hat diese Hamburger Eckpunkte im März 1999 der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) übermittelt und in diesem Zusammenhang die intensive Mitwirkung Hamburgs an entsprechenden bundesgesetzlichen Initiativen angeboten.

Im Zusammenhang mit der Änderung des Heimgesetzes hat Hamburg einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, in dem es heißt:

Der Bundesrat weist (...) darauf hin, dass den Regelungen des Heimgesetzes vergleichbare Regelungen für ambulante Dienste noch fehlen. Für den Erlass derartiger Regelungen spricht:

­ Nutzer von ambulanten Diensten haben ein unter Umständen noch höheres Schutzbedürfnis als Bewohner von Heimen. Ihre Selbständigkeit ist häufig genauso stark eingeschränkt wie bei Heimbewohnern, die Versorgung durch ambulante Dienste erfolgt jedoch in der Vereinzelung der eigenen Wohnung.

­ Im Zuge einer Politik des Vorrangs der ambulanten Versorgung ist es erwünscht, dass zunehmend die herkömmliche stationäre Versorgung durch Formen der ambulanten Versorgung abgelöst werden. Nicht erwünscht ist allerdings eine Verringerung des Schutzes der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind.

­ Im Zuge einer Politik, die das Sicherheitsbedürfnis älterer Menschen mit dem Wunsch nach Selbstbestimmung verknüpft, werden die Übergänge zwischen stationären und ambulanten Versorgungsformen zunehmend fließend (vgl. z. B. Betreutes Wohnen). Konzeptionelle Entscheidungen des Einrichtungsträgers sollten dabei keine Auswirkungen darauf haben, ob Nutzern staatlicher Schutz gewährt wird oder nicht.

Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern Vorschläge für Regelungen über ambulante Dienste zu entwickeln. Vorzusehen sind dabei insbesondere Mindestanforderungen an die vertraglichen Rahmenbedingungen sowie eine Stärkung der Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Nutzer. Zu prüfen ist auch, ob es neuer Interventionsmöglichkeiten bedarf (z. B. Betriebsuntersagung bei gefährlicher Pflege) und wie sie gegebenenfalls zu verorten sind. Das Vorhaben ist dabei so mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen abzustimmen, dass sie sich sinnvoll ergänzen und Rechtssicherheit für Zusammenarbeit und Datenaustausch (ähnlich dem vorliegenden Gesetzentwurf) geschaffen wird.

Diese Entschließung ist vom Bundesrat verabschiedet und an die Bundesregierung weitergeleitet worden. Das zuständige BMFSFJ hat signalisiert, die Länder relativ kurzfristig zu einer ersten Erörterung einzuladen.

Für die Mitwirkungs- und Beschwerdemöglichkeiten werden in Hamburg konkrete Ansätze erprobt (vgl. 3.10.3 und 3.11.2 zum Pflegetelefon bzw. zum Projekt der Patienteninitiative im Rahmen des Impulsprogramms Pflege).

Die Hamburger Erfahrungen dürften sich als sehr wertvoll für die Vorüberlegungen zu einem auf Bundesebene erweisen.

Im Hinblick auf die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten plant der Senat entsprechend dem Ersuchen der Bürgerschaft eine landesrechtliche Regelung im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes über den Hamburgischen Gesundheitsdienst (vgl. 2.8).

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz)

Der Bundesrat hat am 29. September 2000 dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz, zugestimmt. Das Gesetz wird am 1. August 2001 in Kraft treten.7) Nach rund 20jährigen Bemühungen ist damit eine bundeseinheitliche Ausbildungsregelung für die Berufe in der Altenpflege Realität geworden. Nach Auffassung des Bundes und der Mehrheit der Länder ist dieses Gesetz insbesondere wegen der gestiegenen und bundesgesetzlich begründeten (SGB XI) Anforderungen an die Altenpflege, aber auch wegen der gewünschten Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Europa dringend notwendig gewesen.

Hamburg hat im Bundesratsverfahren eine Reihe von wichtigen Änderungsvorschlägen zum Entwurf des Bundestages eingebracht. Diese Initiativen erfolgten insbesondere vor dem Hintergrund der Qualitätssicherungsprobleme in der Pflege, aber auch in der Altenpflegeausbildung.

§ 3 legt für die Ausbildung in der Altenpflege fest, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden sollen, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Auf einen Antrag Hamburgs hin wurde darin die ursprüngliche Fassung ergänzt um die Punkte

­ Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung (Nummer 4), und

­ Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind (Nummer 7).

Die Qualitätssicherung und die reibungslose Zusammenarbeit zwischen ausgebildeten Fachkräften und anderen Pflegekräften erhalten damit eine hohe Bedeutung für die Ausbildung. Hamburg wird darauf achten, dass diese Weichenstellung auch in der noch zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung ihre Umsetzung findet.

In Hamburg wird (als einzigem Bundesland) die Ausbildung zu den Berufen in der Altenpflege seit 1977 nach dem dualen System des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.

Bestimmte bundesweite Errungenschaften des Altenpflegegesetzes sind deshalb seit langem in Hamburg bewährte Praxis, beispielsweise

­ die Ausbildungsdauer von drei Jahren in der Altenpflege und von zwei Jahren in der Altenpflegehilfe,

7) Der Freistaat Bayern hat beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BVQ 48/00) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eingereicht, das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vorläufig außer Vollzug zu setzen, bis das Gericht in einem noch einzuleitenden Normenkontrollverfahren entschieden hat.