Unfallversicherung

Im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hamburg e.V., ist im März 1997 eine Qualitätsgemeinschaft Pflege gegründet worden. 22 stationäre Einrichtungen und 15 ambulante Dienste sind Mitglieder der Qualitätsgemeinschaft. Organe der Qualitätsgemeinschaft sind eine Mitgliederversammlung, Qualitätskonferenzen für den stationären und ambulanten Bereich, und Prüfkommissionen für die beiden Bereiche.

In der Qualitätsgemeinschaft werden Leistungsstandards der Altenpflege entwickelt und aktualisiert, Qualitätsmanagement gefördert, und alle zwei Jahre eine Qualitätsprüfung in den angeschlossenen Einrichtungen durchgeführt.

Die Prüfkommissionen stehen unter dem Vorsitz einer Professorin bzw. eines Professors der Fachhochschule Hamburg. Die Interessen der pflegebedürftigen Menschen werden in der Prüfkommission von der Patienteninitiative e.V. und vom Landes-Seniorenbeirat vertreten.

1997 wurde das Prüfverfahren für stationäre Einrichtungen erstmalig abgeschlossen; seit September 2000 läuft hier die zweite Runde mit angehobenen Standards. Anfang 2000 wurde das erste Prüfverfahren für die ambulanten Pflegedienste abgeschlossen.

Der Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. (bpa) hat zusammen mit dem TÜV Süddeutschland ein Verfahren zur Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung erarbeitet, das die Beteiligten Pflege-TÜV nennen. Es setzt bei der jeweiligen konkreten Situation der Pflegeeinrichtung über ein Selbstauskunftssystem an. Zunächst erhalten die Pflegeeinrichtungen die Prüfkriterien. Diese setzen sich zusammen aus den gesetzlichen Anforderungen, z. B. der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie den Arbeitsschutzbestimmungen usw. Darüber hinaus werden festgelegte Qualitätsmerkmale als Anforderungen definiert, z. B. die Verwendung von Kostenvoranschlägen und Patientenverträgen unter Beachtung der Kriterien der Verbraucherzentralen. Nach Kenntnis dieser Prüfkriterien stellt der Pflegedienst den Antrag auf Teilnahme am Qualitätsprüfungsverfahren (Phase 1), anschließend ist mit Hilfe einer Checkliste ein Qualitätsbericht (Phase 2) als Nachweis zur Qualität und dessen Wirksamkeit zu erstellen. Dieser Qualitätsbericht wird von Pflegefachleuten geprüft. Wird anhand der Unterlagen festgestellt, dass ein Verbesserungsbedarf bzw. ein Defizit besteht, erhält die Pflegeeinrichtung konkrete Hinweise darauf, wie die Qualitätsziele (z. B. Verweis auf Fortbildungsangebote) zu erreichen sind (Phase 3). Nach Klärung aller Sachverhalte erfolgt die Überprüfung der Pflegeeinrichtung durch die TÜV-Pflegekräfte vor Ort. Je nach Größe der Einrichtung ist mit einer Begehungsdauer zwischen ein und zweieinhalb Tagen zu rechnen (Phase 4). Dabei werden z. B. auch die Patienten zur Leistung und Qualität des Dienstes befragt.

Sind alle Fragen zufriedenstellend beantwortet und ist die Prüfung erfolgreich beendet, wird die Bescheinigung des TÜV ausgestellt. Darüber hinaus beinhaltet jeder Abschlussbericht, der zusammen mit der Bescheinigung an die Einrichtung ausgehändigt wird, ggf. Verbesserungsvorschläge. Zur Optimierung der Qualität werden Projekte zur kontinuierlichen Verbesserung, zum Beispiel durch Beschwerdenmanagementsysteme, vorgeschlagen.

Dadurch, dass die Überprüfung alle zwei Jahre erfolgt, muss eine ständige Auseinandersetzung mit der Qualitätssicherung im Unternehmen erfolgen.

pflegen & wohnen (p&w) hat sich als Kernmaßnahme der internen Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI für den Einsatz von Qualitätsbeauftragten entschieden. Sie wurden 1997 in den einzelnen Pflegezentren benannt und absolvierten eine umfangreiche Fortbildung zum Thema Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement. Sie haben die Aufgabe, die Leitungsteams in den Pflegezentren und in der ambulanten Pflege bei der Qualitätsplanung, -beurteilung und -lenkung zu unterstützen, zu beraten und zu begleiten.

Als Instrumente des Qualitätsmanagement sind bei p&w Rahmenkonzepte, Qualitätsstandards, Anforderungsprofile, Stellenbeschreibungen, Leitfäden und Verfahrensanweisungen erarbeitet worden. Sie bilden die verbindliche Grundlage der Leistungserbringung und dienen als Richtlinie zur Erstellung von operativen Konzepten bzw. Standards in den p&w Pflegezentren. Rahmenkonzepte liegen unter anderem vor für die Betreuung von Dementen mit Verhaltensstörungen in offenen und geschlossenen gerontopsychiatrischen Wohnbereichen, für die Kurzzeitpflege, für den Hotel- und Restaurant-Service, für den Freizeitbereich und für den Sozialdienst. Qualitätsstandards existieren unter anderem für Grundpflege, Behandlungspflege und Organisation in der stationären Pflege, für Behandlungspflege und Leistungskomplexe in der ambulanten Pflege und für die Reinigung. Für Pflegeplanung und -dokumentation gibt es Verfahrensanweisungen, für die Bezugspflege einen Leitfaden.

Als Instrumente des Qualitätsmanagement auf operativer Ebene wurden individuell auf den Bedarf der einzelnen Pflegezentren abgestimmt spezifische Konzepte, Leitgedanken, Handlungsstandards, Aufgabenbeschreibungen und Verfahrensanweisungen zusammen mit den Mitarbeiterinnen der jeweiligen Fachbereiche erarbeitet. Hierzu zählen neben dem Rahmenkonzept des Pflegezentrums z. B. spezielle Pflege- und Betreuungskonzepte oder das Konzept zum Beschwerdemanagement.

Der Zentralverband Hamburger Pflegedienste (ZHP) hat 1997 ein Handbuch zur Qualitätsprüfung erstellt. Die Prüfung erfolgt durch unabhängige, externe Experten ohne Beteiligung des Verbandes. Die dem Verband angeschlossenen Pflegedienste werden auf ihre Pflegequalität hin überprüft, auf eventuelle Mängel bei der vertraglichen Umsetzung mit Kostenträgern sowie auf bestehende Pflegefehler hingewiesen. Das Handbuch wird derzeit überarbeitet.

Vergütungsanreize für Qualitätsmanagement

Nach Auffassung von Pflegekassen, Leistungsanbieterverbänden und BAGS in Hamburg ist ein hohes Engagement einer Einrichtung auf dem Feld des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung letztlich von Vorteil für alle Beteiligten:

­ die Kunden der Einrichtungen können erwarten, dass die Einrichtung die geleistete Qualität ständig selbstkritisch und durch externe Stellen überprüft sowie Schritte zur nachhaltigen Verbesserung ergreift,

­ die Kostenträger (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) können erwarten, dass die Leistungen und die Gesamtorganisation ständig auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin überprüft werden,

­ die Einrichtung selbst trägt zur Sicherung bzw. Ausbau ihres Standortes am Markt bei, weil sie den Kunden eine überprüfte Qualität anbieten kann.

Bundesweit erstmalig sind deshalb die Vertragspartner nach § 89 SGB XI in Hamburg im Februar 2000 für den

Bereich der ambulanten Pflege übereingekommen, die bis dahin bestehende einheitliche Vergütung durch differenzierte Preise abzulösen. Dabei wird ein überdurchschnittliches Engagement des Pflegedienstes im QM durch die Möglichkeit unterstützt, höhere Vergütungen abzurechnen. Dabei beträgt der Preisunterschied zwischen der Basisstufe (7,40 Pfennige pro Punkt des Leistungskomplexsystems) und der höchsten erreichbaren Stufe (7,55 Pfennig pro Punkt) rund 2 %.

Die Kriterien für die Zuordnung zu einer der möglichen Preisstufen lauten:

­ Einsatz eines internen QM-Systems

­ Zertifizierung/Gütesiegel vorhanden

­ Teilnahme am Hamburger Projekt Qualitätsvergleich in der Dekubitusprophylaxe

­ Regelmäßige Beteiligung an weiteren externen Maßnahmen der Qualitätssicherung

­ Regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln

­ Mindestens 1,5 % der Netto-Arbeitszeit werden von den Mitarbeitern zur Fortbildung genutzt

­ Regelmäßiger Einsatz von Überleitungsbögen (vgl. 3.7.1)

­ Zahlung von Löhnen und Gehältern nach tariflichen Vereinbarungen.

Der Hamburger Ansatz der qualitätsorientierten Differenzierung von Vergütungen hat bundesweit große Beachtung gefunden. Der Senat schließt nicht aus, dass er auch in den anderen Sektoren der pflegerischen Versorgung (teil- und vollstationäre Versorgung) zum Tragen kommen kann, wenn sich die Vertragspartner darauf verständigen. In dem die FHH als Vertragspartner auch im Rahmen der ergänzenden Hilfe zur Pflege nach BSHG die entsprechenden Vergütungen akzeptiert und zahlt, leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung und Verstetigung des Qualitätsmanagements in den Hamburger Pflegeeinrichtungen.

Ausreichende Qualifikation der Pflegenden

Zu den wesentlichen und dauerhaft qualitätssteigernd wirkenden Faktoren gehört ohne Zweifel die Qualifikation der Pflegenden (professionelle Pflegekräfte wie Laienpflegepersonen). Der Anteil der Pflegeleistungen, die bundesweit von nicht formal qualifizierten (z. B. dreijährig ausgebildeten und staatlich geprüften) Pflegekräften erbracht wird, ist in der Langzeitpflege deutlich höher als beispielsweise in der Akutpflege im Krankenhaus.

Hohes Durchschnittsalter der Heimbewohner, meist zahlreiche gleichzeitig bei einer Person vorliegende Erkrankungen, ein hoher Anteil gerontopsychiatrisch veränderter Pflegebedüftiger sowie in der ambulanten Pflege die hohe Verantwortung einer allein vor Ort handelnden Pflegekraft verlangen jedoch hohe Fachlichkeit und sichere Praxis.

Die Grundlage hierfür wird in einer adäquaten Berufsausbildung gelegt. Der Senat berichtet an dieser Stelle schwerpunktmäßig über die Altenpflegeausbildung und entspricht damit Punkt 8 des Ersuchens vom 13. / 14. Oktober 1999, Drucksache 16/3091. Hinzuweisen ist aber auch auf verschiedene andere Berufsausbildungen, die zu einer Tätigkeit in der Langzeitpflege führen können (vor allem Krankenpflege, aber auch Heilerziehungspflege etc.).

Stand der Altenpflegeausbildung in Hamburg

Auf Grund der Übergangsregelung des § 31 Altenpflegegesetz findet die Ausbildung zu den Altenpflegeberufen in Hamburg bis zum 31. Juli 2006 weiter nach dem in Hamburg bewährten System der dualen Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz statt (vgl. 2.6). Unmittelbare Auswirkungen der Bundesgesetzgebung sind also zunächst nicht zu erwarten.

Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der Großen Anfrage Altenpflegeausbildung in Hamburg, Drucksache 16/932. Eine aktualisierte Übersicht über die Ausbildungskapazitäten ist der Anlage 3 zu diesem Bericht zu entnehmen. Abbildung 1 zeigt die Aufteilung auf die einzelnen Ausbildungswege.

Abbildung 1: Ausbildung in den Altenpflegeberufen in Hamburg, Stand 2/2001

Danach stellen die Hamburger Einrichtungsträger 609

Ausbildungplätze für die Erstausbildung zur Verfügung.

489 Plätze sind mit Auszubildenden belegt. Darüber hinaus befinden sich 283 Personen in Umschulungs- und Eingliederungsmaßnahmen des Arbeitsamtes, 160 in Nachqualifizierungsmaßnahmen und 54 in sonstigen Ausbildungsmaßnahmen. In all diesen Fällen wird als Bildungsziel der Abschluss als Altenpfleger/in oder Altenpflegehelfer/in angestrebt. Insgesamt befinden sich demnach fast 1000 Menschen in der Ausbildung zu den Altenpflegeberufen.

Die Auszubildenden, die sich seit 1999 in der Ausbildung befinden, haben klarere Vorgaben in Form einer verbindlichen Ausbildungsplanung bekommen. Facheinsätze in der ambulanten Pflege sind verpflichtend10), während zusätzlich ein Facheinsatz ausgewählt wird aus den Bereichen Gerontopsychiatrie, Rehabilitation und Krankenhaus.

Ein Praxisbegleitheft (Stand Juli 2000), das in gemeinsamer Arbeit von BAGS und Pflegeschulen erstellt wurde,

Ausbildung Umschulung Nachqualifikation Sonstige

10) Wenn der Ausbildungsbetrieb ein ambulanter Dienst ist, ist ein Facheinsatz in der stationären Pflege vorgeschrieben. ersetzt den Ausbildungsplan von 1992 und beinhaltet aktualisierte Themen und Maßnahmen der Pflege, der Betreuung und der Beratung. Für die Abschlussprüfungen in 2001 werden die Kenntnisse und Fertigkeiten bereits nach diesem Inhalt überprüft.

Die Ausbildungsstätten bereiten sich gemeinsam mit den Schulen (Gewerbeschule und überbetriebliche Schulungsstätten für Pflegeunterricht) auf praktische Prüfungen in den Betrieben vor. Bislang wurden die mündlichen und praktischen Prüfungen in einem Demonstrationsraum an einer Puppe durchgeführt. Die zuständige Stelle in der BAGS hat hierzu die Initiative und die fachlichen Vorgaben geliefert.

Ab Juni 2001 finden die praktischen Prüfungen zur Altenpflegehilfe mit den Bewohnerinnen und Bewohnern statt.

Ab Juni 2002 gilt dies auch für die praktischen Prüfungen zur Altenpflege.

Der Senat erwartet von dieser Umsteuerung eine größere Nähe der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu den realen Pflege- und Betreuungsprozessen in den Einrichtungen.

Zudem wird das in der Altenpflege besonders wichtige Feld der Kommunikation zwischen Pflegefachkraft und pflegebedürftiger Person erstmals praktisch prüfbar. Hierauf werden sich die Auszubildenden, ihrer Ausbildungsbetriebe und die theoretische Ausbildung in den Schulen rasch einstellen müssen.

Die Erfahrungen mit den ersten Musterprüfungen in Heimen zeigen außerdem, dass die fachlichen Standards und Prozesse der Einrichtung in der Prüfung mit ersichtlich werden. Die Betriebe erhalten hierzu fachliche Rückmeldungen der Prüfer. Insofern leistet die Verlagerung der praktischen Prüfung in die Betriebe auch einen Beitrag zur externen Qualitätssicherung.

Auch für die Umschulung und Nachqualifikation (begleitende Altenpflegeausbildung für schon in der Altenpflege beschäftigte Personen) gelten die oben erwähnten Regelungen zur Ausbildungsplanung für die Facheinsätze sowie die Handhabung des Praxisbegleitheftes.

Die Unterrichtseinheiten wurden hier in 1999 auf 2000 Stunden erhöht und damit den steigenden Anforderungen der Praxis angepasst. Dieses Volumen bezieht sich auf den theoretischen und den pflegerischen Unterrichts-Stundenanteil. Vom Arbeitsamt wird das Stundenkontingent sowie die Vorarbeit zu den Pilotprojekten für praktische Prüfungen vor Ort anerkannt und finanziert.

Fachkräfte in der stationären Altenpflege

Für den Bereich des Heimgesetzes sind Mindeststandards personalwirtschaftlicher Art mit Auswirkungen auf den Sektor der pflegerischen Versorgung in der Heimpersonalverordnung (Rechtsverordnung zum Heimgesetz) festgelegt. Die Heimpersonalverordnung legt keine Personalmengen fest, sondern nur Regelungen zur sogenannten Fachkraftquote, also Basisvorgaben für den Anteil der einzusetzenden Fachkräfte an der Gesamtzahl der in der Einrichtung tatsächlich eingesetzten Pflegekräfte. Nach § 5 Absatz 1 lautet wörtlich: Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

Die Anforderung, dass bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein muss, wird in der Praxis verkürzt als eine Fachkraftquote von 50 % wiedergegeben. Weniger beachtet ist der Umstand, dass § 5 Absatz 1 rund um die Uhr die Anwesenheit einer Fachkraft erfordert, so dass bei kleinen Heimen zum Teil deutlich mehr als 50 % der Pflegekräfte Fachkräfte sein müssen.

Diese gesetzliche Anforderung wurde 1993 mit einer Übergangsregelung versehen. Die Übergangsfrist endete am 30. September 2000.

Die Regelung in der hat zum Ziel, dass stets genügend Fachkräfte beschäftigt sein müssen, um die Pflege der Bewohner fachgerecht zu planen, zu überwachen und durchzuführen sowie die teilqualifizierten und angelernten Pflegekräfte anzuleiten. Die Erfüllung der Mindestanforderung bezüglich des Fachkraftanteils stellt einen wichtigen Indikator der Strukturqualität dar; sie bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es sich insgesamt um ein gutes Heim handelt und umgekehrt.

Angaben zum Personal in der stationären Pflege liegen für die Vergangenheit aus Befragungen der Alten- und Pflegeheime vor, die die BAGS 1993, 1995 und 1998 durchgeführt hat. Über die Ergebnisse wurde bereits in der Rahmenplanung der pflegerischen Versorgungsstruktur (dort im Modul E) berichtet. Von den 5146 Beschäftigten, die - umgerechnet in Vollzeitkräfte ­ 1998 für Pflege und Betreuung in den Hamburger Alten- und Pflegeheimen tätig waren, hatten 44 % eine entsprechende staatlich geprüfte, mindestens dreijährige Ausbildung. Dieser Anteil hatte sich gegenüber 1995 (39 %) deutlich erhöht.

Eine Fachkraftquote von 50 % wurde 1998 von 55 der 138

Heime erreicht oder überschritten.

Die bezirklichen Dienststellen für die Heimaufsicht haben in allen Pflegeeinrichtungen im Sinne des Heimgesetzes per Stichtag 1. Oktober 2000 den Stand der Erfüllung der Fachkraftquote erstmalig nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist überprüft. Die wesentlichen Ergebnisse lauten:

­ In den Hamburger Pflegeheimen arbeiten insgesamt 4661 Beschäftigte in den Bereichen Pflege und Betreuung (also ohne Küche, Verwaltung etc.). Teilzeitkräfte wurden für die Erhebung in Vollzeitkräfte umgerechnet.

Auszubildende und Zivildienstleistende wurden nicht mitgerechnet.

­ Von diesen Stellen sind 2369 mit examinierten Fachkräften (z. B. Altenpflegerinnen/-pfleger, Krankenschwestern/-pfleger) besetzt.

­ Damit liegt die Fachkraftquote in Hamburg insgesamt bei 50,8 %.

­ Der verlangte Fachkraftanteil wurde im Einzelnen von 86 Heimen (= 58 %, gegenüber 40 % in 1998, s.o.) erfüllt.

Von den 62 Heimen, die die Anforderungen nicht erfüllen, weisen 29 eine Quote zwischen 45 % und 50 % auf.

Unter 40 % liegen 15 Heime.

Die Heime, die die Fachkraftquote nicht erfüllen, stellen in der Regel bei der Heimaufsicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 2 Dort heißt es: