Umsatzsteuerbefreiung für private Musikschuleinrichtungen

Im Gegensatz zur Staatlichen Jugendmusikschule unterliegen private Musiklehrer bzw. private Musikschuleinrichtungen in Hamburg grundsätzlich der Verpflichtung zur Abführung einer Umsatzsteuer. Auf Antrag können diese Musiklehrer bzw. -schulen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Im Vergleich mit anderen Bundesländern verlangt die Stadt Hamburg diesbezüglich die Erfüllung von verhältnismäßig anspruchsvollen Kriterien.

Ich frage den Senat:

1. Ist es zutreffend, dass in Hamburg die Schulbehörde für die Erteilung einer Umsatzsteuerbefreiung für private Musikschuleinrichtungen oder Musiklehrer zuständig ist? Wenn nein: Welche Behörde bzw. Behörden ist/sind in Hamburg mit diesem konkreten Anliegen befasst? Wenn ja: Teilt der Senat meine Ansicht, dass angesichts des Umstandes, dass die der Schulbehörde untergeordnete Staatliche Jugendmusikschule grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist, es bei der Beurteilung der Einzelfälle zu einem Interessenkonflikt aufgrund der Konkurrenzsituation kommt und folglich die Beurteilung durch ein neutrales Gremium geboten erscheint?

Die Entscheidung über die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für die Leistungen einer privaten Musiklehrerin, eines privaten Musiklehrers oder einer privaten Musikschule trifft das zuständige Finanzamt.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach §4 Nummer 20a Umsatzsteuergesetz eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde darüber, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen der privaten Schule auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die für die Erteilung dieser Bescheinigung zuständige Landesbehörde ist die Kulturbehörde (Nummer 2b der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 5. Oktober 1971, Amtlicher Anzeiger Seite 1409).

2. Unter welchen konkreten Voraussetzungen werden die o.g. Einrichtungen bzw. Musiklehrer von der Umsatzsteuer befreit?

3. a) Trifft es zu, dass private Musikschulen zur Erlangung einer Umsatzsteuerbefreiung nachweisen müssen, dass jeder der dort beschäftigten diplomierten Musiklehrer mindestens drei seiner Schüler erfolgreich auf die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule bzw. an einem Konservatorium vorbereitet hat? Wenn nein: Inwiefern ist dieser Punkt für die Befreiung von der Umsatzsteuer relevant bzw. ist der Nachweis über eine entsprechende Anzahl in Frage kommender Schüler notwendig und, wenn ja, in welcher Höhe?

Voraussetzung für die Entscheidung des Finanzamts ist die Vorlage der in der Antwort zu 1. genannten Bescheinigung, aus der sich ergibt, ob und für welchen Zeitraum die Voraussetzungen des §4

Nummer 20a Umsatzsteuergesetz vorliegen. Wird die Bescheinigung erteilt, ist sie für das Finanzamt verbindlich. Sie wird unter folgenden Voraussetzungen nach einer Vereinbarung des Arbeitskreises Erwachsenenbildung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1989 einheitlich erteilt:

1. Die Lehrpersonen oder bei Schulen der überwiegende Teil der Lehrpersonen müssen geeignet sein, das heißt, sie müssen eine abgeschlossene Ausbildung an einer Musikausbildungsstätte (Musikhochschule/Konservatorium o.a.), durch Lehramtausbildung mit Abschlussprüfung in Musik oder durch langjährige Berufserfahrungen haben.

2. Indiz für die ordnungsgemäße Vorbereitung sind z. B. der Nachweis von früheren Schülern, die entweder Berufsmusiker geworden sind oder eine Aufnahmeprüfung in einer Musikausbildungsstätte (Musikhochschule, Konservatorium o.a.) bestanden haben. Hier werden in der Regel drei Nachweise für jede Lehrerin und jeden Lehrer verlangt, die für diese Personen nur einmalig zu erbringen sind.

3. Erforderlich sind ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines Ausbildungszieles sowie geeignete Unterrichtsräume und Vorrichtungen.

3. b) Trifft es weiterhin zu, dass in Hamburg derartige Bescheinigungen zu einem ganz überwiegenden Teil nur befristet erteilt werden und der entsprechende Nachweis der einzelnen Beschäftigten über die berufliche Vorbereitung der Schüler nach Ablauf der Befristung erneut zu erbringen ist?

Die Bescheinigungen werden den Musiklehrern unbefristet erteilt, privaten Schulen grundsätzlich befristet auf einen Zeitraum von drei Jahren, weil erfahrungsgemäß in einer solchen Zeitspanne beim Lehrkörper dieser Schulen Veränderungen auftreten, die eine Überprüfung der Voraussetzungen einer Bescheinigung erforderlich machen. Dabei ist der Nachweis nur hinsichtlich neuer Beschäftigter zu erbringen.

Die Kulturbehörde hat sich hinsichtlich der Befristung mit den benachbarten Bundesländern abgestimmt, die die Bescheinigungen teilweise nur für nur einen kürzeren Zeitraum erteilen.

4. Wie viele Lehrer unterrichten an der Staatlichen Jugendmusikschule und wie viele Schüler werden derzeit dort auf die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule oder einem Konservatorium vorbereitet

1. im Rahmen der so genannten Förderklasse (FKL)?

2. im Rahmen der so genannten Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA)? (Bitte jeweils getrennt unter Angabe der entsprechenden Kurse und Instrumente angeben sowie Teilnehmer des Aufnahmeprüfungstrainings gesondert ausweisen.)

An der Staatlichen Jugendmusikschule (JMS) unterrichten in der Förderklasse (FKL) 16, in der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) neun Lehrkräfte. In der FKL sind derzeit zehn, in der SVA neun Schülerinnen und Schüler. Alle Schülerinnen und Schüler der SVA werden auf eine Aufnahmeprüfung vorbereitet.

Instrumente/FKL: Klavier, Violine, Klarinette, Gitarre, Gesang, Blockflöte, Querflöte, Akkordeon Theorie/Gehörbildung.

Instrumente/SVA: Klavier, Violoncello, Klarinette, Gitarre, Gesang, Blockflöte, Querflöte, Posaune, Theorie/Gehörbildung.

5. Wie viele Schüler der Staatlichen Jugendmusikschule haben in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule oder einem Konservatorium bestanden? (Bitte getrennt für die einzelnen Jahrgänge angeben.) Bestandene Aufnahmeprüfungen 1998 5

1999 4

2000 3.

6. a) Wie hoch sind die Kapazitäten der FKL sowie der SVA?

b) Waren diese in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils voll ausgelastet? Wenn nein: Wie viele Plätze konnten jeweils nicht besetzt werden? (Bitte für die Jahre 1998 bis 2000 jeweils getrennt unter Angabe der jeweiligen Klasse angeben.) Kapazitäten in der FKL: Zehn Plätze, ausgelastet in allen Jahren.

Kapazitäten in der SVA: Zwölf Plätze, ausgelastet im Jahr 1998, in den Jahren 1999 und 2000 jeweils zwei Plätze nicht besetzt.

7. Trifft es zu, dass die Schüler der FKL an der Staatlichen Jugendmusikschule jeweils für die Gebühr einer Stunde Einzelunterricht zusätzlich kostenfreien Unterricht auf einem weiteren Instrument und einen ebenfalls kostenfreien speziellen Theorieunterricht erhalten?

Wenn nein: Wie setzt sich die Gebühr in der so genannten Förderklasse zusammen und welche konkreten Lehrverpflichtungen werden dafür erbracht?

Ja.

8. Wie setzt sich die Gebühr für die so genannte Studienvorbereitende Ausbildung zusammen?

Die Gebührenzusammensetzung der SVA entspricht der in der FKL, im Nebenfach allerdings sind jeweils 60 Minuten Bemessungsgrundlage.

9. Teilt der Senat meine Auffassung, dass das Kriterium der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung die privaten Musiklehrer unangemessen hart trifft, insbesondere, da sie mit den zu zwei Drittel öffentlich geförderten niedrigen Gebühren auch der studienvorbereitenden Kurse der Staatlichen Jugendmusikschule nicht konkurrieren können?

Der Senat hat sich mit dieser Frage nicht befasst.

10. Aus welchen Gründen sind die für eine Umsatzsteuerbefreiung zu erfüllenden Kriterien in Hamburg im Vergleich zu anderen Bundesländern wesentlich anspruchsvoller ausgestaltet?

Die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verwaltungsanweisungen in Form der Umsatzsteuerrichtlinien sind in allen Ländern einheitlich. Über eine abweichende Handhabung in anderen Ländern liegen keine Erkenntnisse vor.

Hamburg hat keine im Vergleich mit anderen Ländern anspruchsvolleren Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung, sondern hält sich an die unter den Ländern abgestimmten Kriterien der Kultusministerkonferenz.

11. Aus welchen Gründen werden zum Teil befristete Umsatzsteuerbefreiungen erteilt und welche konkreten Fristen werden dabei ausgesprochen?

Der Zeitraum der Befreiung von der Umsatzsteuer ist abhängig von der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung der Kulturbehörde. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung können nur durch eine gültige Bescheinigung nachgewiesen werden.

Im Übrigen siehe Antwort zu 3.b).