Wettbewerb

Bebauung Schöne Aussicht 29/30

Die kürzlich eingeleiteten Verfahren wegen Bestechung und Bestechlichkeit unter anderem gegen den ehemaligen Hamburger Oberbaudirektor Kossak stehen im Zusammenhang mit der Bebauung Schöne Aussicht 29/30.

Rechtsgrundlage für die Bebauung des Grundstücks Schöne Aussicht 29/30 ist der gesetzliche Bebauungsplan Uhlenhorst 3 vom 6. Juli 1977 mit der Festsetzung WR IIo, nur Einzelhäuser. Die überbaubare Fläche ist durch eine vordere und eine rückwärtige Baugrenze im Abstand von 35 m bestimmt.

Eine Grund- und Geschoßflächenzahl (GRZ/GFZ) und eine sich daraus ergebende Begrenzung der Ausnutzung ist nicht festgesetzt. Gleichwohl war mit dem Bebauungsplan die Ausnutzung der Grundstücke hinreichend bestimmt, denn die Hamburgische Bauordnung in der seinerzeit maßgeblichen Fassung begrenzte die Gebäudetiefe von Einzelhäusern in §7 (Gebäudetiefe) auf 15 m bzw. ausnahmsweise auf 18 m. Damit konnten seinerzeit höchstens 18 m tiefe Wohngebäude beantragt werden, für deren Standort innerhalb der 35 m tiefen Bauzone ein entsprechender Spielraum bestanden hätte. Der Wegfall der Gebäudetiefenbeschränkung durch die Änderung der von 1986 hat sich auf den Regelungsmechanismus dieses Bebauungsplans dahin gehend ausgewirkt, dass auf dem Grundstück theoretisch ein etwa 38 m breiter und bis zu 35 m tiefer Baukörper rechtlich zulässig wäre.

Aus Gründen des Stadtbildes war dieser überbreite Baukörper im Alstermilieu zu vermeiden. Außerdem machte der parkartige Charakter des Baugrundstücks intensive planerische Auseinandersetzungen mit dem wertvollen Baumbestand erforderlich. Da das Grundstück unmittelbar hinter der Bauzone eine größere baumfreie Fläche aufwies, war es geboten, zugunsten der zu erhaltenden Bäume innerhalb der Bauzone eine Bebauungsmöglichkeit auf dieser baumfreien Fläche in möglichst enger Zuordnung zur hinteren Baugrenze in die Überlegungen einzubeziehen. Die Konzeption für die Bebauung des Grundstücks ist auf der Grundlage eines 1997/98 durchgeführten Wettbewerbsverfahrens ausgewählt worden, die die zulässige Baumasse auf zwei dreigeschossige Baukörper verteilt.

Die aus dieser Konzeption zugunsten des Stadt- und Landschaftsbildes entwickelte Bebauung hält den Rahmen des Nutzungsmaßes ein, das sich bei einer bebauungsplangemäßen Bebauung ergeben hätte. Die Grenzen der Nutzungsmöglichkeiten nach der (GRZ 0,4; GFZ 0,8) werden auch nicht annähernd erreicht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Entspricht im Hinblick auf Größe und Umfang die durchgeführte Bebauung des Grundstücks Schöne Aussicht 29/30 allen baurechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wenn nein, in welcher Hinsicht konkret nicht?

Siehe Vorbemerkung.

Folgende Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften wurden zugelassen:

1. Planungsrechtliche Befreiungen nach §31 Absatz 2 für das Überschreiten der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um ein auf drei Vollgeschosse, für das Errichten eines Mehrfamilienhauses (Haus B) auf der nicht überbaubaren, rückwärtigen Grundstücksfläche, für das Überschreiten der westlichen Baugrenze um 1,0 m.

2. Eine planungsrechtliche Ausnahme nach §31 Absatz 1 für den Teil der Tiefgarage, der außerhalb der Baugrenzen liegt (§23 Absatz 5 Satz 2 von 1968).

3. Eine bauordnungsrechtliche Ausnahme nach §66 Absatz 1 für die eingeschossige Garagenanlage innerhalb der Abstandsflächen (§6 Absatz 4 4. Außerdem war für die ca. 1,5 m hohe Zaunanlage eine Befreiung von den Regelungen der Außenalster-Verordnung erforderlich.

2. Welche Maßnahmen wurden von welchen Dienststellen wann eingeleitet, um eine den baurechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Bebauung dieses Grundstücks sicherzustellen?

Siehe Vorbemerkung.

3. Teilt der Senat bzw. die zuständige Fachbehörde meine Ansicht, dass die Bebauung in der jetzt vorliegenden Form

a) einen im Vergleich zur benachbarten Bebauung in der Straße Schöne Aussicht zu großen und zu hohen Baukörper darstellt?

b) den harmonischen Gesamteindruck an der Alster empfindlich stört und beeinträchtigt?

Nein, die Koordinierungskommission für das Baugenehmigungsverfahren hat dem Vorhaben zugestimmt.

4. a) Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um nachträglich auf eine den Vorgaben entsprechende Bebauung dieses Grundstücks hinzuwirken?

Keine. Das Bauvorhaben entspricht in vollem Umfang der bestandskräftigen Baugenehmigung.

4. b) Wie wurde von diesen rechtlichen Möglichkeiten in vergleichbaren früheren Fällen Gebrauch gemacht?

Entfällt.

5. Wie werden Fachbehörden und Oberbaudirektion bei zukünftigen von Investoren geplanten Bebauungsvorhaben, die im Hinblick auf Größe oder Höhe des Baukörpers nicht dem Erscheinungsbild angrenzender Bebauungen entsprechen, auch vor dem Hintergrund der Bebauung Schöne Aussicht 29/30, vorgehen bzw. entscheiden?

Grundlage der Beurteilung ist in jedem Einzelfall das verbindliche Planungsrecht in Verbindung mit dem Bauordnungsrecht.