Wohnungen

Umsetzung des Wohnwagengesetzes

Seit 1999 gibt es für Wohnwagen und Schaustellerstandplätze in Hamburg eine neue rechtliche Grundlage. Durch die Reform des Wohnwagengesetzes von 1959 wurden das pauschale Verbot des Lebens im Wohnwagen gelockert und Regeln für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Wohnwagenstandplätzen definiert.

Damit hat die FHH die Möglichkeit, Wohnwagenstandplätze für begrenzte Zeiträume zu genehmigen, sofern bestimmte Auflagen erfüllt werden. Dies sollte wesentlich zur Entspannung und Versachlichung der Konflikte um Bauwagenplätze dienen und zu einem der eigentlichen Größe des Problems angemessenen Umgang führen.

Deswegen fragen wir den Senat:

1. Wie viele Standplätze für Wohnwagen gab es in Hamburg in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001?

Um was für Flächen handelt es sich bei den Standplätzen (städtische oder bezirkliche Liegenschaften, Brachflächen, öffentliche Grünflächen usw.)?

Welche Größe haben die einzelnen Plätze ca. in Quadratmetern?

Welcher Art (gemäß §2 Satz 2 und 3 Wohnwagengesetz) waren diese Plätze in den jeweiligen Jahren?

2. Für wie viele Wohnwagen wurden die jeweiligen Plätze zugelassen, und wie viele Personen sind dort gemeldet?

3. Welche Laufzeiten wurden bei der Genehmigung der Plätze jeweils vereinbart, und welche Vertragsarten wurden mit den Nutzern abgeschlossen (z.B. Miet-, Pacht-, Leihvertrag)? Bitte aufschlüsseln nach a) Bezirken, b) Art der Plätze und c) Standort.

Auf den Plätzen sind hygienische Mindestanforderungen gewährleistet, wobei die genehmigten Plätze mit Sanitäranlagen und Abfallentsorgung neu ausgestattet werden.

5. Auf welche Weise haben die zuständigen Behörden ihr Besichtigungsrecht wahrgenommen?

Begehungen und Besichtigungen im Rahmen des Erforderlichen finden statt.

7. Wie wurde der Ausgleich nachbarschaftlicher Interessen und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung gewährleistet?

Bei zugelassenen Plätzen wird auf die Nachbarverträglichkeit durch Auflagen im Genehmigungsbescheid, aber teilweise auch durch schriftliche oder mündliche Einflußnahme hingewirkt. Viele Bewohnerinnen und Bewohner suchen auch von sich aus den Kontakt zur Umgebung.

Die Anlieger der Fläche am Paciusweg haben sich teilweise über den Rauch offener Feuer beschwert.

Im übrigen gehen von den nicht zugelassenen Plätzen über ihr Vorhandensein hinaus keine nachhaltigen Störungen der öffentlichen Ordnung aus. Auch sind die Bezirksämter vermittelnd tätig.

8. Wurden widerrechtliche Nutzungen von Grundstücken gemäß §6 Absatz 1 in den o.g. Jahren festgestellt, und wie wurden sie sanktioniert?

9. War es in diesem Zusammenhang erforderlich, die Zulassung von Standplätzen zu widerrufen, und, wenn ja, warum?

10. In wie vielen Fällen wurden Standplätze

a) aufgelöst oder

b) verlagert?

Räumungsverfügungen wurden bislang für die folgenden Plätze erlassen und durchgesetzt:

­ Chemnitzstraße,

­ Parkplatz Braun,

­ Hellgrundweg.

Im Dialog mit den Bewohnerinnen und Bewohnern konnte die Räumung bei den Flächen

­ Bahrenfelder See,

­ Zeisewiese,

­ Bei der Johanniskirche,

­ Gaußstraße-West bewirkt werden.

Daneben wurden in mehreren Fällen Verstöße gegen das Wohnwagengesetz kurzfristig beendet.

Soweit Flächen zur Zeit noch ungenehmigt genutzt werden, wird die Möglichkeit der Zulassung bzw. der Auflösung und anderweitigen Unterbringung von Bewohnerinnen und Bewohnern geprüft.

11. Wie viele Personen sind im Zuge der Auflösungen/Verlagerungen in feste Wohnungen gezogen?

Seit November 1997 konnten 51 Personen in feste Wohnungen vermittelt werden.

13. Auf welche Weise kamen die zuständigen Behörden der Umsetzung ihrer Berichtspflicht nach?

Die Bezirksämter berichten auf Anfragen der zuständigen Fachbehörde.