In einem anderen Fall wurde ein Antrag auf einen leistungsbezogenen Stufenaufstieg gestellt

102 Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Gewährung von Zulagen im öffentlichen Dienst nächsten regulären Stufenaufstieg ganz oder teilweise aufgezehrt wird.

Damit wurde die tarifliche Regelung umgangen. Außerdem fehlte auch hier die nach § 40 LHO notwendige Zustimmung des Finanzressorts.

· In einem anderen Fall wurde ein Antrag auf einen leistungsbezogenen Stufenaufstieg gestellt. Dies hatte zur Folge, dass bei diesem Beschäftigten alle weiteren Stufenaufstiege zeitlich vorgezogen werden. Die Begründung in der Personalakte gab dafür jedoch nichts her. Sie bezog sich lediglich auf die zeitlich befristete Zulage für die Vorweggewährung von Stufen.

In einem weiteren Fall wurde die Zulage bei einem Wechsel des Dienstpostens innerhalb der Dienststelle gezahlt. Die Zulage stellt jedoch auf für den bremischen öffentlichen Dienst zu gewinnende oder zu haltende besonders qualifizierte Fachkräfte ab. Nach Auffassung des Finanzressorts sollte das Instrument bei internen Wechseln sehr restriktiv angewandt werden. Das Finanzressort wird die Thematik mit den Ressorts erörtern.

In keinem der untersuchten Fälle wurde eine Abwanderungsabsicht aktenkundig dokumentiert. Eine Dienststelle hat dies damit begründet, sie habe die Abwanderungsabsicht zum Schutz der Beschäftigten nicht aktenkundig gemacht. Eine Dokumentation erklärter Abwanderungsabsichten in der Personalakte werde als nicht konform mit den Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten angesehen.

Der Rechnungshof teilt diese Auffassung nicht. Auch das Finanzressort hat bestätigt, dass die Dokumentation als zahlungsbegründende Unterlage zwingend erforderlich ist. Datenschutzrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen. Personenbezogene Sachverhalte müssen dokumentiert werden, sofern sie Voraussetzung einer einmaligen oder laufenden Geldzahlung sind.

Das Finanzressort hat angesichts der vom Rechnungshof festgestellten Mängel zugesagt, mit einem Rundschreiben zur Zulage die aufgeworfenen Probleme zur Vorweggewährung von Stufen und zur übertariflichen Arbeitsmarktzulage klarzustellen.

5 Wechselschicht- und Schichtzulagen 300 In den Jahren 2007 bis 2009 wurden in der bremischen Verwaltung jährlich durchschnittlich rund 891 T an Wechselschicht- und Schichtzulagen gezahlt.

103Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Gewährung von Zulagen im öffentlichen Dienst Wechselschichtdienst gibt es insbesondere bei der Polizei. Allein dort haben Beamtinnen und Beamte Zulagen in Höhe von rund 652 T erhalten.

Die Polizei nutzt die elektronische Zeiterfassung, um zu ermitteln, ob Wechselschicht- und Schichtzulagen zu zahlen sind. Für die Übermittlung der Daten an Performa Nord werden diese elektronischen Daten bei der Polizei ausgedruckt. Die Unterlagen werden an Performa Nord versandt und dort im Bezügeabrechnungsverfahren manuell erfasst. Dieser Medienbruch löst hohen Aufwand aus. Andere Dienststellen übermitteln bereits elektronische Zulagendaten an Performa Nord.

Auf Bitten des Rechnungshofs erarbeiten die Polizei und Performa Nord zurzeit eine Lösung für die elektronische Übermittlung der Daten.

6 Erschwerniszulagen 303 Beschäftigte erhalten Zulagen für Arbeiten, die mit außergewöhnlichen Erschwernissen verbunden sind. Grundlagen sind für Beamtinnen und Beamte die Erschwerniszulagenverordnung und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die tariflichen Regelungen nach § 19 TV-L/TVöD. Die Übergangsvorschriften zum TV-L/TVöD regeln, dass bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung weiterhin die einschlägigen Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gelten.

Die tariflichen Regelungen sehen vor, dass Zulagen nur für außergewöhnliche Erschwernisse gezahlt werden. Hierzu zählen Arbeiten

· mit besonderer Gefährdung,

· mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

· mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

· mit besonders starker Strahlenbelastung oder

· unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

Die Aufzählung der außergewöhnlichen Erschwernisse macht deutlich, dass die Zahlung einer Erschwerniszulage die Ausnahme sein soll.

Im geprüften Zeitraum wurden in der bremischen Verwaltung jahresdurchschnittlich rund 500 T als Erschwerniszulagen gezahlt. Erschwerniszulagen sind unständige Gehaltsbestandteile, die einzelfallbezogen ermittelt und 104 Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Gewährung von Zulagen im öffentlichen Dienst abgerechnet werden. Oftmals liegt der Abrechnung eine tätigkeitsbezogene (manuelle) Aufschreibung zugrunde. Dadurch ergibt sich hoher Verwaltungsaufwand.

Grundlage für die Erschwerniszulagen sind konkrete zuschlagsberechtigte Arbeiten, die in verschiedenen Vorschriften geregelt sind:

· Der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen, zuletzt geändert im Jahr 2001, enthält einen Katalog möglicher Erschwernisse für Beschäftigte nach dem TV-L mit 22 Positionen.

· Der Tarifvertrag Erschwerniszuschläge aus dem Jahr 1995 enthält für Beschäftigte nach dem TVöD einen Katalog mit mehr als 300 Positionen.

· Die Erschwerniszulagenverordnung als Regelung für Beamtinnen und Beamte enthält einen Katalog mit 25 Positionen.

Durch Variation bei bestimmten Erschwernissen - z. B. durch unterschiedlichen Geräteeinsatz oder je nach Höhe bzw. Tiefe, in der die Arbeit auszuführen ist - ergeben sich noch weit mehr Einzelpositionen.

In den vergangenen Jahren haben sich die Arbeitsbedingungen durch veränderte Technologien, den verstärkten Einsatz von technischen Hilfsmitteln und die Abkehr von gefährlichen Arbeitsstoffen stark verändert. Die Erschwerniskataloge sind bisher in den Tarifverhandlungen jedoch nicht aktualisiert worden. So finden sich im Tarifvertrag Erschwerniszuschläge z. B. noch die Position Eintragen von Kohle mit Bütten, Körben oder Säcken, Einschaufeln von Kohle in Bunker, Bunkern oder Kohleschaufeln beim Umlagern, Be- und Entladen von Kohlewagen von Hand sowie ein Teilkatalog mit elf Positionen für Fernheiz- und Heizkraftwerke. eine Erschwerniszulage haben, obwohl eine außergewöhnliche Erschwernis, z. B. aufgrund des technischen Fortschritts, nicht mehr vorliegt. Erschwerniskataloge in den Tarifverträgen sollten nur zuschlagspflichtige Arbeiten ausweisen, die tatsächlich eine außergewöhnliche Erschwernis darstellen.

Insbesondere sollten Erschwerniszulagen nur dann gezahlt werden, wenn sie nicht mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden und somit schon in die Eingruppierung eingeflossen sind. Die Zahlung von Erschwerniszulagen sollte ebenfalls ausgeschlossen sein, wenn besondere Vorkehrungen - insbesondere des Arbeitsschutzes - den Erschwernissen Rechnung tragen.