Strom

Sicherheit der Schleusen in Hamburg

Der tragische Unfalltod eines Jugendlichen an der Poppenbüttler Schleuse wirft die Frage nach der allgemeinen Sicherheit von Schleusen in Hamburg auf. Aufgrund der Vielzahl von Schleusen in Hamburg kann bei unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen von einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential ausgegangen werden.

Um diesen Sachverhalt aufzuklären, frage ich den Senat.

Der Unfall ereignete sich am Stauwehr Poppenbüttler Schleuse. Die Ortsbezeichnung weist auf eine früher hier vorhandene Schleuse hin. Hinsichtlich des Stauwehrs Poppenbüttler Schleuse wird auf die Antwort des Senats zur Drucksache 16/6096 verwiesen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Für die Sicherheit und Ausstattung der Hamburger Schleusen und deren Überwachung gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Sowohl Bezirksämter als auch Baubehörde und das Amt für Strom- und Hafenbau sind beteiligt. Wie sind die Zuständigkeiten genau verteilt?

Für den Betrieb und die Unterhaltung der Schleusen sind folgende Behörden zuständig:

a) die Wirtschaftsbehörde, Amt Strom- und Hafenbau für alle Schleusen im Hafengebiet,

b) die Baubehörde für die Schleusen im Innenstadtbereich und im Alsterverlauf bis zur Fuhlsbüttler Schleuse,

c) das Bezirksamt Bergedorf für zwei Schleusen in den Vier- und Marschlanden (Krapphofschleuse, Dove-Elbe-Schleuse).

2. Wie viele Unfälle mit Personenschaden (Tote, Verletzte) haben sich in den vergangenen fünf Jahren an Schleusen in Hamburg ereignet? (Bitte aufschlüsseln nach Schleuse und zuständiger Behörde.)

An den Schleusen haben sich in den letzten fünf Jahren keine Unfälle mit Personenschäden ereignet.

3. Welche anderen Schleusen in Hamburg sind oder waren mit der Poppenbüttler Schleuse vergleichbar im Hinblick auf die gefahrentechnische Ausstattung? (Bitte nach behördlicher Zuständigkeit benennen.)

Das Stauwehr Poppenbüttler Schleuse ist mit keiner der Schleusen vergleichbar. Insofern ist auch die gefahrentechnische Ausstattung nicht vergleichbar.

4. Werden Maßnahmen an dieser/diesen Schleuse(n) zur Minderung der Unfallgefahren ergriffen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Bei den in Betrieb befindlichen Schleusen sind ausreichend Sicherheitsmaßnahmen vorhanden. Im übrigen vgl. Vorbemerkung.