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105Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Gewährung von Zulagen im öffentlichen Dienst

Das Finanzressort teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Kataloge der Erschwerniszulagen bei künftigen Tarifverhandlungen zu aktualisieren sind.

Der Rechnungshof hat angeregt, auch die Erschwerniszulagen für Beamtinnen und Beamte auf ihre Aktualität sowie daraufhin zu überprüfen, inwieweit die Erschwernis bereits bei der Bewertung des Amtes berücksichtigt worden ist. Auch diese Auffassung wird vom Finanzressort geteilt. Es sei geplant, die Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in eigener Verantwortung zu regeln. In diesem Zusammenhang würden auch die Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung mit dem Ziel überprüft, die Zulagen auf wenige Positionen zu beschränken.

7 Besitzstände 314 Im geprüften Zeitraum wurden in der bremischen Verwaltung jahresdurchschnittlich rund 1,75 Mio. als Besitzstandszulagen gezahlt.

Der Großteil der Besitzstände ist tarifrechtlich geregelt. So sind z. B. in den Übergangsvorschriften zur Einführung des TV-L bzw. TVöD Besitzstände zugestanden worden. Nicht immer ist eine Aufzehrung dieser Besitzstände vorgesehen, d. h. bei künftigen Tarif- und Stufensteigerungen bleiben sie unverändert.

Die befristeten Zulagen für Techniker und Programmierer sind ein Beispiel für Zulagen mit Änderungsbedarf. Diese Zulagen in Höhe von jeweils monatlich 23,01 werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlt.

Für Beamtinnen und Beamte wurden sie bereits 1998 abgeschafft. Mit den Zulagen sollten ursprünglich herausgehobene Funktionen mit Rücksicht auf eine ehemals knappe Bewerbungslage entlohnt werden. Gerade aufgrund der relativ geringen Höhe der Zulage ist nicht davon auszugehen, dass Bewerberinnen und Bewerber aufgrund dieses Betrags für den öffentlichen Dienst gewonnen werden können. Außerdem gibt es keinen Grund mehr, entsprechende Tätigkeiten herauszuheben.

Das Finanzressort teilt diese Auffassung. Anders als bei Beamtinnen und Beamten, für die ein Wegfall der Techniker- und Programmierzulage per Verordnung umgesetzt werden konnte, sei ein Wegfall von Zulagen im Tarifbereich nur über Verhandlungen möglich. Der Rechnungshof bittet das Finanzressort, bei künftigen Tarifverhandlungen auf eine Streichung dieser Zulagen hinzuwirken.

Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Gewährung von Zulagen im öffentlichen Dienst 318 Nach Auslaufen der Besitzstandsregelungen für eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit werden sich die Voraussetzungen für die Zulage und die Höhe des Anspruchs künftig ausschließlich nach dem TV-L/TVöD richten. Zulagen, die nach den alten Regelungen gewährt wurden, müssen demzufolge neu bestimmt werden. Dabei können sich Veränderungen sowohl für die Voraussetzungen als auch für die Höhe der Zulage ergeben.

Die Höhe der Zulage regelt § 14 Abs. 3 TV-L/TVöD. Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt sie 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts.

Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 entspricht sie der Differenz zwischen Eingruppierung und dem Tabellenentgelt für die Entgeltgruppe der höherwertigen Tätigkeit.

Da diese geänderten Regelungen in Einzelfällen zu einer Kürzung des tatsächlich gezahlten Entgelts hätten führen können, hat das Finanzressort geregelt, dass diese Einkommensverluste durch eine übertarifliche abbaubare Besitzstandszulage ausgeglichen werden. Folglich wird in diesen Fällen neben der Zulage für eine höherwertige Tätigkeit nach § 14 TV-L/TVöD zusätzlich eine abbaubare Besitzstandszulage gezahlt. Diese Besitzstandszulage ist bei jeder Tarif- und Stufensteigerung um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrags zu reduzieren.

Das Finanzressort hat dargelegt, es gehe grundsätzlich sehr restriktiv mit übertariflichen Leistungen um. Die Regelung sei zur Sicherstellung der Mitarbeitermotivation geboten gewesen, da ansonsten die Beschäftigten bei unveränderter Tätigkeit plötzlich Verluste von zum Teil mehreren hundert Euro hätten hinnehmen müssen. In diesem Falle sei es unverzichtbar gewesen, Besitzstände zu wahren.

Nach Ansicht des Rechnungshofs sind die Besitzstandsregelungen in den Übergangsvorschriften als abschließend anzusehen. Gerade vor dem Hintergrund der finanziellen Lage Bremens sind darüber hinausgehende über- und außertarifliche Zulagen weder geboten noch vertretbar. Der Rechnungshof bittet das Finanzressort, auf den Abbau von über- und außertariflichen Leistungen hinzuwirken und möglichst keine neuen derartigen Leistungen zu vereinbaren.

Besitzstände sollten zudem nicht auf unbegrenzte Dauer angelegt sein. Das Finanzressort sollte deshalb bei künftigen Tarifverhandlungen darauf hinwirken, dass Regelungen zum Auslaufen und zum Abbau von Besitzständen getroffen werden.

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Das Finanzressort strebt grundsätzlich an, keine Besitzstände zu vereinbaren. Ansonsten werde es sich für abbaubare Besitzstände einsetzen. Im Rahmen von Tarifverhandlungen müsse jedoch immer ein Kompromiss gefunden werden, bei dem das Gesamtergebnis zu betrachten sei.

8 Außertarifliche Zulagen 325 Bremische Gesellschaften haben Arbeitsverträge abgeschlossen, die Entgelte über tarifliche Regelungen im öffentlichen Dienst hinaus vorsehen. Außerdem wurden individuelle Zulagen vereinbart. Als Gesellschaften aufgelöst und Teil der bremischen Verwaltung wurden, hat das dazu geführt, dass Zulagen und außertarifliche Leistungen als Besitzstand weiter gezahlt wurden.

Auch wenn sich diese Besitzstände bei Tariferhöhungen aufzehren, hält der Rechnungshof es für problematisch, dass Gesellschaften mit behördenähnlichen Strukturen, die Dienstleistungen in enger Anlehnung an die Aufgaben der bremischen Verwaltung erbringen, solche individuellen Zulagen gewähren. Deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten so höhere Entgelte als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Spätestens bei einer Reintegration führt dies zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung.

Der Rechnungshof hat das Finanzressort gebeten zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass bremische Gesellschaften mit behördenähnlichen Strukturen außer- und übertarifliche Zulagen transparent und nach mit der Verwaltung vergleichbaren Maßstäben gewähren. So könnte z. B. in den Gesellschafterverträgen geregelt werden, dass solche Zulagen den Aufsichtsräten zur Zustimmung vorzulegen sind.

Das Finanzressort teilt die Auffassung des Rechnungshofs und hat zugesagt zu prüfen, inwieweit entsprechende Regelungen in den Gesellschafterverträgen vereinbart werden können.

9 Verfahrenssicherheit bei befristeten Zulagen 329 In Einzelfällen hat sich gezeigt, dass das Verfahren zur Anweisung von Zulagen fehlerhafte Zahlungen zulässt. So hat z. B. ein Beschäftigter eine abbaubare Besitzstandszulage für die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten. Diese sollte sich bei jeder Tarif- und Stufensteigerung um 50 % reduzieren. Nach der Tariferhöhung zum 1. März 2010 wurde die Besitzstandszulage jedoch nicht gekürzt.