Förderung

117Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Anreizprogramm Bestandsoptimierung 370 In zwei Fällen hat das Sportamt einen Mietkostenzuschuss bewilligt. In beiden Fällen hat das Sportamt die Laufzeit der Zuwendung zeitlich nicht begrenzt.

Für eine Projektförderung ist die zeitliche Begrenzung jedoch unabdingbar.

Handelt es sich um ein Projekt, ist der Bewilligungszeitraum zwingend im Zuwendungsbescheid auszuweisen (s. VV-LHO Nr. 5.2.5 zu § 44 LHO). Das hat das Sportamt versäumt. Es hat nunmehr zugesagt, für beide Vereine den Bewilligungszeitraum zu befristen.

Hinzu kommt, dass die Verwaltung in beiden Fällen den Mietkostenzuschuss rückwirkend gewährt hat, weil jeweils der Antrag erst nach Maßnahmebeginn gestellt wurde. Zuwendungen als Projektförderung dürfen nur für Nr. 1.3 zu § 44 LHO). Wenn die Verwaltung ausnahmsweise einen vorzeitigen Maßnahmebeginn gestatten will, muss der potenzielle Zuwendungsempfänger es ausdrücklich beantragen und der Zuwendungsgeber muss es bewilligen. Ein Maßnahmebeginn vor Antragstellung führt allerdings stets dazu, dass Zuwendungen nicht bewilligt werden dürfen.

Das Sportamt hat für beide Fälle angeführt, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn habe es nicht gegeben. Vielmehr sei in einem Fall der Mietvertrag erst nach der Antragstellung unterzeichnet worden.

Maßnahmebeginn ist jedoch nicht der Tag der förmlichen Vertragsunterzeichnung, sondern der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses. Der Beginn liegt vor der Antragstellung. Somit bleibt der Rechnungshof bei seiner Auffassung.

Im zweiten Fall hat das Sportamt darauf verwiesen, dass der ursprüngliche Trägerverein inzwischen insolvent sei. Die Trägerschaft für die Turnhalle sei im Jahr 2008 zu gleichen Konditionen auf einen anderen Verein übergegangen. Die erneute Antragstellung habe lediglich die Grundlage für einen neuen Bewilligungsbescheid dargestellt.

Der Rechnungshof geht weiterhin von einem unzulässigen vorzeitigen Maßnahmebeginn aus. Der neue Verein ist nicht Rechtsnachfolger des insolventen Vereins, so dass auch keine Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Zuwendungsbescheid auf ihn übergehen konnten. Insofern gelten hier die Voraussetzungen für eine erstmalige Antragstellung. Die Förderung hätte erst nach der Antragstellung erfolgen dürfen. Das Sportamt hat nunmehr zugesichert, bei Bewilligungen ordnungsgemäß vorzugehen.

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