Förderung

132 Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land 32. Deutscher Evangelischer Kirchentag aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung enthalten. Es hätte regelmäßige Gespräche mit dem Zuwendungsempfänger gegeben, die allerdings nicht konsequent in der Akte vermerkt worden seien.

Das Ergebnis der Antragsprüfung sei zwar nicht in einem Prüfvermerk, aber in einer Vorlage für die Gremien enthalten gewesen.

Das Zuwendungsrecht bietet jedoch keine Grundlage dafür, den vom Zuwendungsgeber zu erstellenden Vermerk durch eine Vorlage für die Gremien zu ersetzen. Eine solche Vorlage hat in erster Linie politische Bedeutung und muss den Sachverhalt aus Verwaltungssicht umfassend darstellen. Dazu hätte im vorliegenden Fall die Aussage gehört, dass vor der Bewilligung der Zuwendung die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen, die beim Beschluss der Gremien noch nicht geprüft waren, erfüllt sein müssen. Die Antragsprüfung wird durch einen Gremienbeschluss nicht entbehrlich oder gar ersetzt.

Der Verein hat die Finanzierung mehrfach verändert. So sind beispielsweise die Veranstaltungskosten von ursprünglich 9,32 Mio. um 0,42 Mio. auf 8,90 Mio. verringert worden. Den Minderausgaben standen in gleicher Höhe Mehrausgaben bei den Betriebskosten gegenüber. Dies wirft Fragen auf, weil ein verringertes Veranstaltungsvolumen verringerte Betriebskosten erwarten lässt.

Eine Begründung für die teils erheblichen Änderungen der Planansätze hat der Verein nicht abgegeben. Den nicht unerheblichen Veränderungen bei den Ansätzen hätte das Wirtschaftsressort bei der gewählten Förderart nachgehen und die Gründe dokumentieren müssen. Das ergibt sich schon aus der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zu einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Veränderte Planansätze sind deshalb nach VV-LHO Nr. 3.3 zu § 44 LHO auf Basis des geänderten Finanzierungsplans neu zu prüfen.

Das Wirtschaftsressort hat erklärt, es sei durchaus üblich, dass Änderungen im Projektablauf zu entsprechenden Änderungen des Zuwendungsbescheids führten, ebenso wie Verschiebungen zwischen einzelnen Kostenpositionen bei Einhalten des Förderrahmens. Die Änderung der Betriebskosten habe eine Anpassung der Veranstaltungskosten erfordert, um die Gesamtfinanzierung zu sichern. Änderungen der Planansätze seien vorher besprochen worden. Die Gespräche seien nicht in der Akte dokumentiert worden. Im laufenden Verfahren sei zudem übersehen worden, dass der Antrag auch die Begründung enthalten solle. Das werde inzwischen anders gehandhabt.

133Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land 32. Deutscher Evangelischer Kirchentag 429 Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Ausgaben benötigt werden. Die Zuwendung darf erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, ob und auf welcher Grundlage das Wirtschaftsressort geprüft hat, dass der Verein sich beim Abruf der Mittel an diese Vorgaben gehalten hat. In den Zuwendungsakten befinden sich keine Nachweise für einen jeweils zum Zeitpunkt der Mittelabforderung bestehenden Liquiditätsbedarf des Vereins.

Senatskanzlei und Wirtschaftsressort haben darauf hingewiesen, die Mittel seien entsprechend den Zuwendungsbestimmungen und in Übereinstimmung mit der LHO auf der Basis von Mittelanforderungen ausgezahlt worden, mit denen der Zuwendungsempfänger seinen Bedarf für die kommenden Monate erklärt habe. Das Wirtschaftsressort habe in jüngerer Zeit die Anforderungen an die Mittelanforderungen verfeinert und u. a. die Vorlage von Belegen beispielsweise in Form von Auszügen aus der Buchführung vorgesehen.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) spätestens sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks bzw. Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen (s. Nr. 6.1 ANBest-P, Anlage 2 zu Nr. 6.1 zu § 44 LHO). Den Bewilligungszeitraum hat das Wirtschaftsressort vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2010 festgelegt. Damit musste der Verwendungsnachweis erst zum 30. November 2010, also gut eineinhalb Jahre nach Abschluss der Veranstaltung vorgelegt werden. Selbst diese Frist hat das Ressort abweichend von den vorgegebenen Regelungen von vornherein um einen Monat verlängert.

Das Wirtschaftsressort hat dies damit begründet, es wolle erst später vorliegende Unterlagen aus Prüfungen eines kirchlichen Rechnungsprüfungsamts und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in die eigene Prüfung einbeziehen. Die Senatskanzlei hat erklärt, die Geschäftsstelle für den Verein sei erst zum März 2010 aufgegeben worden. Daher sei es angemessen, wenn der Bewilligungszeitraum bis in das Jahr 2010 reiche und etwa ein Jahr nach dem Kirchentag ende.

Der Verein hat im November 2009 die letzte Zuwendungsrate in Höhe von 400 T beim Wirtschaftsressort angefordert, die am 23. November 2009

Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land 32. Deutscher Evangelischer Kirchentag überwiesen wurde. Damit war der bewilligte Zuwendungsbetrag komplett an den Verein ausgezahlt. Der Verein war gemäß VV-LHO Nr. 8.2 zu § 44 LHO verpflichtet, diese Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks zu verwenden. Sachgerecht wäre es deshalb gewesen, den Bewilligungszeitraum auf den 31. Januar 2010 zu begrenzen. Der späteste den Vorschriften entsprechende Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises war demnach der 31. Juli 2010.

Das Wirtschaftsressort hat erklärt, dass der Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der Zeitplanung des Vereins festgelegt worden sei. Der Bewilligungszeitraum beziehe sich nicht nur auf die Auszahlung der öffentlichen Fördergelder, sondern decke die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung ab. Da der Verein erst im Juni 2015 seine Liquidation beantragen werde, bleibe ein hinreichender Zeitraum, den Verwendungsnachweis zu prüfen und eventuelle Rückforderungsansprüche zu klären und abzuwickeln.

Angesichts verbindlicher Regelungen in den VV-LHO ist für den Zuwendungsgeber die Zeitplanung des Vereins bei der Festlegung des Termins zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht maßgeblich. Der Verein war verpflichtet, die Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Zahlung zu verwenden. Der Verwendungsnachweis hätte anschließend erstellt werden können.