Die Verfahrensweise hat sich im Wesentlichen bewährt

147Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Lehrverpflichtung an den Fachhochschulen

Zu hohe Ermäßigungen bei Lehrkräften für besondere Aufgaben 491 Nach der LVNV kann die Lehrverpflichtung bei Lehrkräften für besondere Aufgaben von 24 auf bis zu 20 LVS pro Semester reduziert werden, wenn den Lehrkräften neben den Lehraufgaben andere Dienstaufgaben wie die Betreuung ausländischer Studierender übertragen werden. In beiden Hochschulen sind in knapp der Hälfte der geprüften Fälle zu hohe Lehrermäßigungen gewährt worden. Beide Hochschulen haben zugesagt, künftig darauf zu achten, die Grenzen der LVNV einzuhalten.

Fehlende Konkretisierung von Ermäßigungstatbeständen

Die Hochschule Bremerhaven hat für das Antrags- und Genehmigungsverfahren von Lehrverpflichtungsermäßigungen eine Prozessbeschreibung erstellt.

Die Verfahrensweise hat sich im Wesentlichen bewährt. Der Entscheidungsablauf ist transparent. Mit dem Konrektor für Internationalisierung, Weiterbildung und Kooperationen ist eine verantwortliche Person benannt. Dies hat für ein einheitliches Verfahren innerhalb der Hochschule gesorgt.

In der Hochschule Bremen hat jede der fünf Fakultäten unterschiedliche Regelungen getroffen. In Kenntnis der Problematik hat die Hochschule in ihrer neuen LVO einen fakultätsübergreifenden Rahmen geschaffen. Bei der Ausfüllung dieses Rahmens muss sie darauf achten, dass Ermäßigungstatbestände mit Ermessensspielräumen in allen Fakultäten einheitlich gehandhabt werden.

Daneben hat der Rechnungshof empfohlen, Lehrermäßigungen für Planungs- und Entwicklungsaufgaben, wie die Konzeption neuer Studiengänge, nur auf Basis konkreter Zielvorgaben zu gewähren.

Maximale Lehrverpflichtungsermäßigung ausgeschöpft

Die LVNV gibt für die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung eine Spannbreite vor. Die Hochschulen haben Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern immer die höchst mögliche Ermäßigung gewährt. Begründet haben sie dies damit, Funktionen ansonsten nicht besetzen zu können.

Der Rechnungshof hat dem Wissenschaftsressort empfohlen zu prüfen, ob die Ermäßigungsstunden entsprechend der Größe der einzelnen Fachbereiche bzw. Fakultäten oder der Zahl der Lehrenden differenziert werden sollten. Dieses Vorgehen kann der unterschiedlichen Arbeitsbelastung besser 148 Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Lehrverpflichtung an den Fachhochschulen gerecht werden. Auch andere Länder, wie Baden-Württemberg und Bayern, haben Ermäßigungstatbestände gestaffelt.

Das Ressort hält es für nicht angemessen, beim Ermäßigungsumfang zu differenzieren, da der Aufwand von weiteren als den angeführten Faktoren abhängig sei und nicht proportional zur Größe oder Beschäftigtenzahl variiere. Der Rechnungshof verkennt nicht, dass bei der Übernahme von Aufgaben ein gewisser Grundaufwand vorhanden ist. Es ist aber nicht ersichtlich, warum eine Differenzierung nicht möglich sein soll. Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen.

Überhöhte Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, wie Studienfachberatung oder Vorsitz von Prüfungsausschüssen, soll eine Ermäßigung des Lehrdeputats von 25 % nicht überschritten werden. Die fehlerhafte Anwendung der LVNV hat dazu geführt, dass die Hochschule Bremen bei neun Lehrenden insgesamt rund 53 LVS zu viel ermäßigt hat.

Nach Ansicht des Wissenschaftsressorts dürfen die bremischen Hochschulen Ermäßigungen über 25 % der Lehrverpflichtung für weitere Aufgaben und Funktionen nur in Ausnahmefällen gewähren, wenn dies stichhaltig begründet wird. Es erwartet, dass diese Fälle mit entsprechenden Begründungen im Bericht über die Erfüllung der Lehrverpflichtung an das Ressort aufgeführt werden. Dies ist bei der Hochschule Bremen bisher nicht geschehen.

Die Hochschule Bremen hat nicht nur zu viel Lehrermäßigungen gewährt, sondern auch identische Sachverhalte verschiedenen Ermäßigungsvorschriften zugeordnet. Die Hochschule Bremen hat zugesagt, künftig sicherzustellen, dass die Ermäßigungen einheitlich und im gesetzlichen Rahmen gewährt werden.

Das Wissenschaftsressort hat erklärt, es entwickle derzeit Vordrucke zur Dokumentation der Lehrverpflichtungserfüllung, die den Hochschulverantwortlichen an die Hand gegeben werden sollen. Diese Vordrucke sollen die Prüfung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben der LVNV sowie der Regelungen des unterstützen. Daneben sollen sie die Praxis an den Hochschulen vereinheitlichen.

149Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Lehrverpflichtung an den Fachhochschulen

Fehlerhafte Zuordnung von Lehrverpflichtungsermäßigungen 502 Zusätzlich zu den Ermäßigungsmöglichkeiten, die für alle Hochschularten gelten, können Fachhochschulen zur Wahrnehmung für die Übernahme von F&E-Aufgaben und weiteren Aufgaben und Funktionen, wie der Leitung eines Studiengangs, weitere Lehrverpflichtungsermäßigungen gewähren. Insgesamt dürfen diese Ermäßigungen 7 % der Gesamtheit der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht überschreiten. Ermäßigungen, die aus Drittmitteln ausgeglichen werden können, sind auf diese Höchstgrenze nicht anzurechnen.

Die Hochschule Bremerhaven hat die Höchstgrenze eingehalten, die Hochschule Bremen dagegen nicht. Die Hochschule Bremen hat Ermäßigungen den falschen Kategorien zugeordnet, mit der Folge, dass sie Ermäßigungen bewilligt hat, die die LVNV nicht oder nicht in dieser Höhe vorsieht.

Lehrende der Hochschule Bremen haben im geprüften Zeitraum für F&E-Aufgaben erfolgreich Drittmittel eingeworben und für diese Aufgaben Lehrermäßigungen erhalten. Aus diesen Drittmitteln sollten u. a. externe Lehraufträge finanziert werden, welche die Ermäßigungen der Lehrenden kompensieren sollten. Das Volumen von insgesamt 152 LVS für Ermäßigungen aufgrund von F&E-Aufgaben entspricht der Lehrverpflichtung von rund 4 Professuren in einem Studienjahr.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Hochschule Bremen diese Lehraufträge fälschlicherweise aus dem Grundhaushalt statt aus Drittmitteln finanziert und die Ermäßigungen bei der Berechnung der Höchstgrenze von 7 % nicht berücksichtigt hat. Soweit keine externen Lehrbeauftragten gewonnen werden konnten, sind die Lehrermäßigungen für F&E-Aufgaben durch hauptamtlich Lehrende kompensiert worden. Ein finanzieller Ausgleich ist auch in diesen Fällen aus dem Grundhaushalt erfolgt. Insgesamt hat die Hochschule Bremen rund 10 % statt der maximal zulässigen 7 % an Ermäßigungen für diesen Aufgabenbereich gewährt.

Die Hochschule hat erklärt, es sei ihr Ziel, die 7 %-Grenze künftig einzuhalten.

Weiterhin hat sie zugesagt, künftig LVS, die Ermäßigungen für F&E-Aufgaben kompensieren sollen, aus den entsprechenden Drittmitteln zu finanzieren.