Hamburg im April

Am 11. April 2001 wurde in der Hamburger Presse darüber berichtet, dass die Polizei am Vortag 20 Wohnungen in der Otto-Speckter-Straße (Barmbek) durchsucht hatte: 21 Schwarzafrikaner und drei Inder, die vermutlich illegal in Deutschland arbeiten wollten, wurden vorläufig festgenommen.

Der Fragesteller hat zeitgleich 41 Schriftliche Kleine Anfragen zum Thema Hamburg im April gestellt, die alle strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Gegenstand haben und sowohl eine Bearbeitung durch die Behörde für Inneres ­ Polizei ­ als auch die Justizbehörde ­ Staatsanwaltschaft ­ erforderten. In der für die Beantwortung von Schriftlichen Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit war die Beantwortung trotz Bündelung der Kapazitäten nur begrenzt möglich.

Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt eine betroffene Person als unschuldig. Untersuchungshaft darf gemäß §§112 und 112a der Strafprozeßordnung ausnahmsweise angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht und ­ ausgenommen bei bestimmten Straftaten der Schwerkriminalität ­ ein Haftgrund vorliegen. Ein Haftgrund liegt vor, wenn die Person flüchtig ist oder Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr bestehen.

Nach §13 Absatz 2 Nummer 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist die Datenverarbeitung für die Beantwortung von Kleinen Anfragen nur zulässig, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

Die Angaben des Fragestellers ermöglichen teilweise (z.B. durch die Nennung von Vornamen, Anfangsbuchstaben von Familiennamen sowie weiterer Merkmale wie Alter und Herkunft) Rückschlüsse auf bestimmte Personen. In Abstimmung mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten erfolgen daher keine Angaben aus polizeilichen Unterlagen zu weiteren Tatvorwürfen, soweit bei der gebotenen Abwägung aller Umstände trotz des hohen Ranges des parlamentarischen Fragerechts die Belange dieser Personen überwiegend schutzwürdig erscheinen. Dabei wird auch berücksichtigt, daß der Anfangsverdacht noch keine Aussage über den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens ermöglicht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie lange waren die Täter im polizeilichen Gewahrsam?

Die 24 Tatverdächtigen wurden am 10. April 2001, in der Zeit zwischen 4.15 Uhr und 5.30 Uhr, festgenommen. Die Entlassung bzw. Überstellung der Tatverdächtigen an die Ausländerbehörde ­ E4 - erfolgte am gleichen Tage bis 16.30 Uhr. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

2. Welche ausländerrechtlichen Maßnahmen wurden gegen die Täter ergriffen?

Eine ausländerbehördliche Zuständigkeit Hamburgs war in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit in sieben Fällen festzustellen. Ob in diesen sieben Fällen ausländerrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können, kann erst nach Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen geprüft und entschieden werden.

In den übrigen Fällen wurde ­ soweit dies in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt werden konnte ­ eine Meldeauflage für die zuständige Ausländerbehörde erteilt; in mindestens einem Fall wurde die betroffene Person zur örtlich zuständigen Ausländerbehörde verbracht.

3. Wann hat die Polizei die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zugeleitet?

Am 11. April 2001 wurden die Akten der Personen, die dem Amtsgericht Hamburg zugeführt werden sollten, der Staatsanwaltschaft zugeleitet; die übrigen Ermittlungsvorgänge bis Ende Mai 2001. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben? Wenn nein: Warum nicht? Wenn ja: Hat die Hauptverhandlung bereits stattgefunden, wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Gegen fünf Beschuldigte, von denen einer bereits jugendgerichtlich gemaßregelt wurde, wurde Anklage erhoben bzw. ein Antrag im Schnellverfahren gestellt. In zwei Verfahren fanden bereits Hauptverhandlungen statt, in welchen die Angeklagten jeweils zu Freiheitsstrafen von fünf Monaten mit Bewährung verurteilt wurden.

In den übrigen bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingetragenen Verfahren ist der derzeitige Sachstand wie folgt: In vier Fällen wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschuldigten entsprechend §205 Strafprozeßordnung vorläufig eingestellt. Zwei Verfahren wurden mangels hinreichenden Tatverdachtes nach §170 Absatz 2 eingestellt. Zwei Verfahren wurden wegen geringer Schuld gemäß §153 Absatz 1 eingestellt. In einem Verfahren wird der gegenwärtige Aufenthalt des Beschuldigten durch eine auswärtige Polizeibehörde überprüft. Dieser Beschuldigte wurde im Jahre 1997 wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Ein Verfahren ist erst am 1. Juni 2001 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und noch nicht abgeschlossen. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Aspektes: In zwei Fällen erfolgten Ausweisungen gemäß §46

Nummer 2 5. a) Sind die Täter vor dem 10. April 2001 bereits polizeilich in Erscheinung getreten? Wenn ja: Wann und wegen welcher Tatvorwürfe?

Von den insgesamt 24 Tatverdächtigen sind sieben Personen im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren zu folgenden Tatvorwürfen polizeilich in Erscheinung getreten: Tatverdächtiger 1

10. 04. 2001 Verstoß Ausländergesetz

27. 06. 2000 Betrug

31. 03. 2000 Verstoß Ausländergesetz

26. 01. 2000 Verstoß Ausländergesetz

30. 11. 1998 Verstoß Ausländergesetz

16. 12. 12. 2000 Diebstahl

02. 12. 2000 Verstoß Ausländergesetz Tatverdächtiger 5

10. 04. 2001 Verstoß Ausländergesetz

04. 09. 09. 2000 Betrug, Hehlerei

11. 09. 2000 Körperverletzung, Hausfriedensbruch

10. 07. 1999 Mittelbare Falschbeurkundung, Verstoß Ausländergesetz

29. 01. 1998 Urkundenfälschung

Im übrigen siehe Vorbemerkung.

5. b) Bezüglich jedes einzelnen Falles: Welche strafrechtlichen bzw. jugendstrafrechtlichen Sanktionen waren damals verhängt worden? Welche ausländerrechtlichen Maßnahmen waren ergriffen worden?

Siehe Antwort zu 4.

6. Sind die Täter nach dem 10. April 2001 erneut polizeilich in Erscheinung getreten?

Nein.