Eingetragene Ergänzungsschulen

Die weiteren Zuweisungsvoraussetzungen und das Verfahren sind in der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen geregelt.

Zu § 11 Eingetragene Ergänzungsschulen:

Zur Erfüllung der eigenen Aufgaben und zur Unterstützung der Aufgaben anderer Behörden und öffentlichen Stellen führt die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung in nicht geringem Umfang Prüfungen über die Qualität der Ausbildungen von Ergänzungsschulen durch, die auf unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Rechtsgrundlagen beruhen und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Um diese Verfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, wird das Ergänzungsschulenverzeichnis und damit die eingetragene Ergänzungsschule als Qualitätsmerkmal für einen Bildungsgang gesetzlich eingerichtet. Nach Absatz 2 hat der Schulträger einer Ergänzungsschule einen Anspruch auf Eintragung der von ihm durchgeführten Ausbildung in das Ergänzungsschulenverzeichnis, wenn die Ausbildung nach den in Absatz 2 aufgeführten maßgeblichen Kriterien der Bewertung einer schulischen Ausbildung zur Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags nach den §§2, 3 Absätze 1 und 4 geeignet ist. Die hiernach eingetragene Ergänzungsschule ist in der Regel eine förderungsfähige Ausbildungsstätte nach §2 Absatz 2 BAföG und grundsätzlich zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet. Absatz 3 regelt die Löschung aus dem Ergänzungsschulenverzeichnis entsprechend der Rücknahme der Genehmigung nach §6 Absatz 1. Die Anzeigepflicht bei Änderungen der Ausbildung nach Absatz 4 ergibt sich aus den Voraussetzungen der Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis und entspricht §15 Absatz 3 Zu § 12 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen

Die staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen wird mit §12 normativ weiterentwickelt. In Absatz 1 wird die bisher bestehende Trennung in allgemeinbildende und berufliche Ergänzungsschulen aufgehoben. Mit den in Satz 1 vorgegebenen Kriterien ist sichergestellt, dass sich die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit einer staatlichen Ausbildung nach den im Hamburgischen Schulgesetz für die jeweilige staatliche Schulform festgelegten Strukturprinzipien beurteilt. Die staatliche Anerkennung wird hierdurch objektiviert und verdeutlicht die Bedeutung der Schulen in freier Trägerschaft als Teil des hamburgischen Schulwesens. Die Anzeigepflicht nach Satz 3 entspricht §11 Absatz 4. Absatz 2 schreibt die Regelung des §16 Absatz 2 fort und ermöglicht die Beaufsichtigung des Prüfungsverfahrens entsprechend der Regelung für Ersatzschulen nach §9.

Zu § 13 Untersagung des Unterrichts:

Die Regelungen über die Untersagung des Unterrichts in den Absätzen 1 und 2 entsprechen den bisherigen Bestimmungen und beziehen sich auf alle Formen der Ergänzungsschule, d.h. auf die staatlich anerkannten, die eingetragenen und die nicht eingetragenen Ergänzungsschulen. Adressat der Regelungen ist der Schulträger.

Zu § 14 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe Absatz 1 entspricht §19 Absatz 1 Die bislang vorgesehene Ergänzung als Zuschuß zu den laufenden Betriebskosten hatte keine praktische Bedeutung. Absatz 2 entspricht §20 Die Verordnungsermächtigung in Satz 3 ermöglicht zur Verfahrensvereinfachung, Körperschaften grundsätzlich als wirtschaftlich bedürftig anzusehen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von §52 der Abgabenordnung verfolgen. Hiervon sind insbesondere die Kirchen als freie Schulträger betroffen. In der Rechtsverordnung sind auch Regelungen über Art und Ausmaß von Rücklagen vorgesehen. Absatz 3 entspricht im wesentlichen §19 Absatz 3 Die trägerbezogene Unterscheidung der Regelungen in §19 Absatz 3 Nummern 2 und 3 wurde inhaltlich zu Absatz 3 Nummer 2 zusammengefaßt. Mit Absatz 4 soll auch nicht etablierten Schulträgern die Gründung von Ersatzschulen erleichtert werden. Er ermöglicht gründungswilligen Eltern und Schulträgern eine verbesserte Refinanzierbarkeit ihrer Anfangsinvestitionen.

Zu § 15 Berechnung der Regel-Finanzhilfe Absatz 1 übernimmt die Regelung von §21 Absatz 1 und ergänzt sie um den förderungsfähigen Bauaufwand gemäß Absatz 4. Mit Satz 2 wird verdeutlicht, dass bei der Berechnung der Schülerkostensätze für die Regel-Finanzhilfe integrative Fördermaßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß §12 und Ganztagsschulen als besondere Form der Unterrichtsorganisation gemäß §13 außer Betracht bleiben. Beide Sachverhalte werden im Rahmen der Erhöhung der Regel-Finanzhilfe gemäß §16 berücksichtigt. Absatz 2 legt den Finanzierungsgrundbetrag fest. Der bisherige §21 Absatz 2 zweiter Halbsatz entfällt, um die rechtlichen Voraussetzungen für gesonderte Schülerkostensätze für die Beobachtungsstufe zu schaffen. Der Aufschlag für sonstige Lehrertätigkeiten wird den aktuellen Bedarfsgrundlagen angepaßt und von 10 auf 7,5 Prozent gesenkt. Die sonstigen Lehrertätigkeiten umfassen den schulgebundenen nichtunterrichtlichen Sonderbedarf, insbesondere für Schulleitung, Verwaltung von Sammlungen und Fachräumen, Beratungslehrertätigkeit; im staatlichen Schulwesen beträgt der schulgebundene Sonderbedarf im Verhältnis zum quantitativen Unterrichtsbedarf für Regelklassen durchschnittlich 7,44 Prozent. Mit Satz 4 wird durch eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, die Höhe des Aufschlags für sonstige Lehrertätigkeiten den sich zukünftig ergebenden Erfordernissen anzupassen, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf. Absatz 3 entspricht §21 Absatz 3 Die Berechnung des Jahrsmittelgehalts ist den Ergebnissen der Dienstrechtsreform angepaßt worden. Die zehnte Dienstaltersstufe gemäß §21 Absatz 3 entsprach einer Dienstzeit von 19 und 20 Jahren. Nach der Dienstrechtsreform von 1997 wird dieser Zeitraum von der achten Dienstaltersstufe, mit einer Dienstzeit von 18 bis 20 Jahren, erfaßt. Mit Absatz 4 wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Baukosten-Beschluß umgesetzt, nach dem bei der staatlichen Finanzhilfe die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume zu berücksichtigen sind. Dabei orientiert sich die Festle13 gung und Bemessung des förderungsfähigen Bauaufwands an der bestehenden Struktur der Finanzhilfe: Der förderungsfähige Bauaufwand wird unabhängig von konkreten Investitionsvorhaben pauschal für jede Schülerin und jeden Schüler gewährt; die Höhe richtet sich nach den staatlichen Ausgaben für Schulbauten entsprechend den jeweiligen Musterraumprogrammen. Die Festlegung der jährlichen Abschreibung in Höhe von 2 Prozent begründet sich auf einer fünfzigjährigen Nutzungsdauer von Schulgebäuden. Mit Satz 5 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass staatliche Schulgebäude an Schulen in freier Trägerschaft zum Teil zu einer verhältnismäßig niedrigen Gegenleistung überlassen sind und den betroffenen Schulträgern entsprechend geringe Kosten für die Beschaffung der Schulräume entstehen. Absatz 5 greift die Regelung in §21 Absatz 4 Satz 3 auf und gewährleistet, dass eine Bewirtschaftung des Lehrerstellenplans sowie Konsolidierungsmaßnahmen im staatlichen Bereich bei der Berechnung der Schülerkostensätze entsprechend berücksichtigt werden.

Ebenso sollen auch pauschale Ausstattungsverbesserungen im staatlichen Bereich bei der Berechnung der Schülerkostensätze berücksichtigt werden. Absatz 6 regelt Besonderheiten, die bei der Berechnung der Regel-Finanzhilfe zu berücksichtigen sind. Satz 1 enthält die modifizierte Regelung über die Schülerkostensätze für die Rudolf-Steiner-Schulen. Mit dieser Regelung wird berücksichtigt, daß aufgrund der besonderen pädagogischen Prägung der Rudolf-Steiner-Schulen die Mittelstufe insgesamt acht Jahrgangsstufen und damit zwei Jahrgangsstufen mehr umfaßt als die Mittelstufe an staatlichen Gesamtschulen und dass der an den Rudolf-Steiner-Schulen erreichbare Bildungsabschluß im staatlichen Schulwesen dem Realschulabschluß entspricht, der mit dem Abschluß der Mittelstufe erworben werden kann. Mit Satz 2, der an §21 Absatz 5 Satz 4 anschließt, wird ein allgemeiner Auffangtatbestand für die Fälle geschaffen, in denen keine entsprechende staatliche Schule zur Berechnung des Schülerkostensatzes besteht. Als zu berücksichtigende Verhältnisse der Ersatzschule kommen insbesondere die Bedarfsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 5 in Frage, hingegen nicht die pauschale Berechnung des Jahresmittelgehalts nach Absatz 3 Sätze 2 bis 4. Satz 3 regelt die Finanzhilfe für Vorschulklassen und verdeutlicht, dass angesichts der Funktion der Vorschule, von der Erfüllung der Schulpflicht zurückgestellte und aus der Klasse 1 der Grundschule zurückgetretene Kinder aufzunehmen, ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis nach §21 Absatz 6 Satz 5 wird der Umfang der Finanzhilfe an die Haushaltsvorgaben für das staatliche Schulwesen entsprechend §16 Absatz 4 geknüpft. Die Privilegierung der Erhöhung des Schülerkostensatzes um 3 Prozent für Schulen mit überwiegend beamteten Lehrkräften gemäß §21 Absatz 5 Satz 1 entfällt. Von der Privilegierung haben vornehmlich die konfessionsgebundenen Schulen profitiert. Die Notwendigkeit einer Fortführung dieser Privilegierung ist nicht ersichtlich.

Das Jahresmittelgehalt, das der Berechnung der Schülerkostensätze dient, enthält bereits einen Aufschlag von 30 Prozent für die Altersvorsorge. Absatz 8 Satz 1 entspricht §26 Satz 2 Satz 2 gewährleistet, dass auch die Anwärterbezüge insoweit auf die Finanzhilfe angerechnet werden können, als die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter selbständigen Unterricht leisten. Der Umfang des zu leistenden selbständigen Unterrichts ergibt sich aus der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen, die die Schulträger bei der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu beachten haben. Die dem Schulträger entsprechend den Regelungen an staatlichen Schulen entstehenden Aufwendungen für Mentorenstunden sind gegenzurechnen (Nettoprinzip).

Zu § 16 Erhöhung der Regel-Finanzhilfe: §16 regelt, welche Organisationsformen des Unterrichts und welche pädagogischen Fördermaßnahmen im besonderen öffentlichen Interesse liegen und zu einer Erhöhung der Regel-Finanzhilfe führen.

Soweit die Organisationsformen und Fördermaßnahmen an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften von Schülerinnen und Schülern gebunden sind, ist durch entsprechende Anwendung der für die staatlichen Schulen geltenden Vorschriften und Verfahren die Zielerreichung angemessen sicherzustellen.

Absatz 1 nennt die zuschlagsfähigen Organisationsformen und Fördermaßnahmen, die aufgrund ihrer Kostenintensität nicht zum Standardangebot jeder staatlichen Schule gehören. Die Höhe der Zuschläge wird durch eine Rechtsverordnung gemäß Absatz 5 geregelt. Absatz 1 Nummer 1 berücksichtigt erhöhte Kosten für den Betrieb einer obligatorischen Ganztagsschule. Die Einrichtung einer offenen Ganztagsschule bleibt unberücksichtigt, da innerhalb des freiwillig wahrzunehmenden Nachmittagsangebots kein Pflichtunterricht erfolgt und für diese ergänzenden Angebote andere Finanzierungsmöglichkeiten z. B. im Rahmen der Kindertagesbetreuung bei Grundschülerinnen und Grundschülern bestehen. Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt erhöhte Kosten für die Einrichtung von Integrationsklassen, die im staatlichen Bereich insbesondere an Grundschulen und an Gesamtschulen geführt werden. Die Regularien des staatlichen Schulwesens über die Bildung von Integrationsklassen gemäß der Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen an Grundschulen vom 20. Januar 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 20) gelten entsprechend. Absatz 2 berücksichtigt erhöhte Kosten für die Förderung der Zweisprachigkeit von Schülerinnen und Schülern durch Unterricht in der Herkunftssprache und/oder Deutschintensiv und -fördermaßnahmen. Die genannten Voraussetzungen zur Förderung der Zweisprachigkeit entsprechen den Regularien für die staatlichen Schulen. Absatz 3 führt einen Ausgleichszuschlag für die Aufnahme von Kindern ein, die sozial bedürftig und deshalb nicht in der Lage sind, Schulgeld zu zahlen. Die Regelung knüpft an die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG an und vermeidet dadurch sowohl einen neuen Einkommensbegriff für den Bezug staatlicher Leistungen als auch die Installation eines aufwendigen Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung des Einkommens. Bei Schulträgern, die kein Schulgeld erheben, hebt sich die Höchstgrenze der Finanzhilfe entsprechend an, und die notwendige Eigenleistung des Schulträgers wird für diese Schülergruppe gemindert. Absatz 4 bindet die Gewährung von Finanzhilfe für solche Angebote der kostenintensiven Organisationsformen und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 an die Haushaltsvorgaben für das staatliche Schulwesen, um das Etatrecht des Parlaments zu wahren und den von der Rechtsprechung geforderten fairen Wettbewerb zwischen Schulen in freier Trägerschaft und staatlichen Schulen zu sichern. Wenn die geltenden Bedarfsgrundlagen den staatlichen Schulen gestatten, ein bestimmtes Merkmal, wie z. B. die Integrationsklasse, in 10 Prozent aller Klassen einer Schulform oder Schulstufe zu realisieren, dann ist auch der Finanzhilfeanspruch der Schulen in freier Trägerschaft auf die finanzielle Förderung von 10 Prozent der Klassen der entsprechenden Schulform oder Schulstufe begrenzt. Die derart begrenzten Mittel werden innerhalb der Schulen in freier Trägerschaft zunächst für bereits bestehende schulische Angebote und sodann nach Anciennität gewährt. Soweit für ein Schuljahr mehr Anträge auf die Gewährung von Zuschlägen eingehen, als Haushaltsmittel unter Beachtung des Bestandschutzes der in der Vergangenheit geförderten Träger zur Verfügung stehen, sollen die Mittel unter Berücksichtigung des Anteils des Trägers an dem Gesamtangebot der entsprechenden Schulform gewährt werden.

Zu § 17 Finanzhilfe für Sonderschulen in freier Trägerschaft

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen §23 und behält den Grundsatz bei, dass die Finanzhilfe für Sonderschulen einschließlich des förderungsfähigen Bauaufwands bedarfsdeckend ist und der Umfang der zu berücksichtigenden Kosten mit den Schulträgern abgestimmt wird. Gegenüber der bisherigen Regelung wird mit den Sätzen 1 und 2 verdeutlicht, dass der Bedarf und damit die Höhe der Finanzhilfe von der Zahl der Schülerinnen und Schüler abhängig ist. Weicht die Zahl der Schülerinnen und Schüler von der Prognose im Wirtschaftsplan ab, führt dies zu einer entsprechenden Anhebung oder Senkung der Finanzhilfe.

Zu § 18 Höchstgrenze der Finanzhilfe:

Die Regelung entspricht §22 Zu § 19 Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe

Mit Absatz 1 werden der Grundlagenbescheid und der Festsetzungsbescheid eingeführt und die derzeitigen Bescheide über die vorläufige und endgültige Finanzhilfe abgelöst. Der Grundlagenbescheid und der Festsetzungsbescheid stehen in einem abgestuften Verhältnis zueinander und weisen dementsprechend unterschiedliche Regelungsinhalte auf.

Zu § 20 Prüfung der Verwendung Daten, die nach Absatz 2 Satz 3 zu Prüfzwecken übermittelt werden sollen, sind in Anbetracht des datenschutzrechtlichen Grundsatzes zur Minimierung personenbezogener Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit der Prüfzweck dies zuläßt.

Zu § 21 Widerruf:

Für detaillierte Regelungen über die Rückforderung von Finanzhilfe wie noch in §25 besteht kein Bedarf mehr. Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz enthält mit den §48 ­ Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts -, §49 ­ Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ­ und §49a ­ Erstattung und Verzinsung bereits erbrachter Leistungen ­ detaillierte und umfassende Bestimmungen, so dass spezialgesetzliche Regelungen für die Rückforderung von Finanzhilfe nicht erforderlich sind. Mit der verbleibenden Regelung in §21 werden die Voraussetzungen für einen Widerruf eines rechtmäßigen Grundlagen- und Festsetzungsbescheids gemäß §49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt.

Zu § 22 Ordnungswidrigkeiten:

Die Bestimmungen entsprechen §28 des Privatschulgesetzes und werden um den neuen Typus der eingetragenen Ergänzungsschule vervollständigt. Der Rahmen der Geldbuße ist angepaßt worden.

Zu § 23 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes; Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten des Privatschulgesetzes vom 12. Dezember 1977. Absatz 3 ermöglicht das zeitgleiche Inkrafttreten der zum Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Gesetzes. Absatz 4 ermöglicht dem Verordnungsgeber, die Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfe an private Schulträger vom 1. Oktober 1991 zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern. Absatz 5 Satz 1 verdeutlicht, dass bestehende Genehmigungen nicht ihre Gültigkeit verlieren. Satz 2 ergänzt die Vorschrift des §49 Absatz 2 Satz 1 Nummern 4 und 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes um die behördliche Verpflichtung, dem Schulträger vor einem Widerruf Gelegenheit zu geben, die nach dem Gesetz erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich zu schaffen. Absatz 6 dient der Verwaltungsvereinfachung und ermöglicht Ergänzungsschulen, deren Ausbildungsqualität bereits im Rahmen eines Verfahrens nach §2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geprüft worden ist, die unmittelbare Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis.

II. Den allgemeinen Schulen in freier Trägerschaft in Hamburg soll ­ über die aus dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft resultierende Finanzhilfe hinaus ­ finanzielle Unterstützung im Rahmen eines zeitlich auf die Jahre 2002 und 2003 begrenzten Sonderprogramms für dringende Bauinvestitionen gewährt werden.

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

1. Im Haushaltsplan 2001 wird

­ bei dem neu einzurichtenden Titel 3010.893.01 Zuwendungen für Bauinvestitionen an allgemeinen Schulen in freier Trägerschaft eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 2000 TDM veranschlagt,

­ im Titel 3010.701.20 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen die Verpflichtungsermächtigung von 63000 TDM um 2000 TDM auf 61000 TDM herabgesetzt.

2. Der Senat wird ersucht, den Titel 3010.893.01 Zuwendungen für Bauinvestitionen an allgemeinen Schulen in freier Trägerschaft in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 mit einem Ansatz von jeweils 1000 TDM durch Umschichtung im Deckungskreis 13 Hochbau- und Einrichtungsinvestitionen für Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen auszustatten.