In welcher Form eine Identitätsfeststellung durchgeführt werden kann und muss ist dabei vom Einzelfall

Stellungnahme

Die Polizei teilt die Auffassung der Polizeikommission, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen zeitlich streng begrenzt und soweit möglich vor Ort durchgeführt werden sollen. Die Empfehlung entspricht der gegebenen Rechtslage. Für strafprozessuale Identitätsfeststellungen schreibt § 163 c vor, dass eine zur Identitätsfeststellung festgehaltene Person in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden darf. Für gefahrenabwehrende Maßnahmen der Polizei Hamburg schreibt § 4 (3) des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vor, dass das Festhalten, die Durchsuchung, die Verbringung zur Dienststelle und die Erkennungsdienstliche Behandlung nur zulässig sind, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind. Wenn diese Rechtsvorschriften bei einer Identitätsfeststellung nicht beachtet werden, fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für die entsprechenden Maßnahmen. In der Folge kann sich der Verdacht einer Freiheitsberaubung ergeben. Auf diesen Umstand werden die im Vollzug eingesetzten Polizeibediensteten in der Aus- und Fortbildung ausdrücklich hingewiesen, um auch mögliche persönliche Konsequenzen bei fehlerhaften Entscheidungen in diesem Bereich bewusst zu machen.

In welcher Form eine Identitätsfeststellung durchgeführt werden kann und muss, ist dabei vom Einzelfall abhängig.

Hierbei können unterschiedlichste Kriterien zu berücksichtigen sein, wie Tatverdacht, Örtlichkeit, Gefahrenlage, Mitführen oder nicht Mitführen von Identitätsnachweisen, Verhalten des Tatverdächtigen oder Zeugen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Identitätsfeststellung vor Ort möglich ist oder nicht.

Eine Beurteilung der Zulässigkeit und Notwendigkeit einzelner Maßnahmen für die Identitätsfeststellung lässt sich damit nur in Kenntnis aller konkreten Umstände des Einzelfalles vornehmen.

Der Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Identitätsfeststellungen durch die Polizeibediensteten abweichend von den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

Die Darstellungen im zweiten Jahresbericht der Polizeikommission lassen nicht erkennen, auf welchen konkreten Anhaltspunkten der Eindruck der Polizeikommission beruht.

Hinsichtlich der Berichtsfertigung gilt auch hier, dass die für die Identitätsfeststellung und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen maßgeblichen Umstände aus dem Bericht erkennbar sein sollen. Auch hierzu liegen der Polizei keine Erkenntnisse über strukturelle Mängel in diesem Bereich vor, dennoch wird sie auch hier prüfen, ob bei der Berichtsfertigung Optimierungen vorgenommen werden können.

Durchsuchung am unbekleideten Körper

Empfehlung der Polizeikommission im Jahresbericht 2000

Die Polizeikommission ist der Auffassung, dass eine Durchsuchung am unbekleideten Körper ein schwerer Eingriff in die Intimsphäre ist. Deshalb sind besondere, restriktiv zu handhabende Kriterien festzulegen und das Vorgehen der Polizei ist schriftlich zu begründen (s. S. 56 des Berichts).

Anlass der Empfehlung der Polizeikommission gemäß Jahresbericht 2000

Die Polizeikommission führt die Empfehlung auf die Beschwerde von vier Bürgern über entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen zurück, in denen nach Auffassung der Polizeikommission die Notwendigkeit eines solchen gravierenden Eingriffs nicht erkennbar war.

Stellungnahme:

Aus dem Jahresbericht 2000 ergibt sich, dass die vier Beschwerden aus zwei Festnahmeanlässen resultieren dürften.

Durchsuchungen von Personen stellen einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Ihre Durchführung ist daher durch entsprechende gesetzliche Eingriffsermächtigungen aus der Strafprozessordnung und/oder dem Gefahrenabwehrrecht geregelt. Wie bei allen Eingriffsmaßnahmen ist dabei die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu gewährleisten. Die vollständige Entkleidung einer Person zur Durchsuchung ist als besonders schwerer Eingriff zu bewerten.

Durch die PDV 350 wird klargestellt, dass Durchsuchungen in ihrer Intensität den Umständen nach angemessen sein müssen und die allgemeinen Regeln der Moral und des Anstandes, insbesondere des Schamgefühls zu beachten sind. Damit ist die jeweilige Durchsuchungsintensität, auch das vollständige Entkleiden einer Person, im Einzelfall festzulegen und zu begründen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug einer Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam regelmäßig dazu führt, dass besonderen Gefahrenlagen Rechnung zu tragen ist:

Der Betroffene kann mit mitgeführten Gegenständen sich selbst oder Dritten Verletzungen zufügen, er kann Gegenstände beschädigen oder Gegenstände benutzen, um sich aus dem Polizeigewahrsam zu befreien.

Um diesen Gefahren begegnen zu können, ist bei Personen, die in den Polizeigewahrsam überführt werden, stets eine gründliche Durchsuchung erforderlich und rechtmäßig.

Das bedeutet nicht, dass in solchen Fällen generell ein komplettes Entkleiden des Betroffenen erforderlich ist. Es kann aber im Einzelfall erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit kann nicht aufgrund fester Kriterien oder unter Benennung von Schwellenwerten begründet werden. So kann ein Entkleiden auch bei Delikten, die nur mit geringer Strafandrohung oder Geldbuße belegt sind oder bei scheinbar harmlosen Anlässen wie nach Ruhestörungen ein vollständiges Entkleiden erforderlich werden, wenn Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass möglicherweise gefährliche Gegenstände, Beweismittel oder Ausweispapiere am Körper mitgeführt werden. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem äußeren Anschein ergeben, aus Feststellungen beim Abtasten einer Person, aus Äußerungen oder Verhalten des Betroffenen, aus Hinweisen Dritter oder aus polizeilichen Erfahrungen beim Einschreiten gegen bestimmte Personen, zum Beispiel im Bereich des Drogenmilieus.

Aufgrund der strikten Einzelfallbezogenheit erscheint das Festlegen besonderer Kriterien nicht erfolgversprechend.

Zum einen erscheint die Auswahl der Kriterien problematisch, zum anderen würde auch bei entsprechender Kriterienauswahl immer wieder die Erforderlichkeit im Einzelfall geprüft und bewertet werden müssen. Darüber hinaus besteht auch das Risiko, dass das Festlegen solcher Kriterien dazu führt, dass diese ohne ausreichende Berücksichtigung des Einzelfalles zur Anwendung gebracht werden.

Im Ergebnis führt bereits die, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende, heute geltende Regelung der PDV 350, nach der die Intensität der Durchsuchung den Umständen angemessen sein muss, zum gleichen Ergebnis, zu dem auch das Festlegen besonderer Kriterien führen würde. Sie verdeutlicht darüber hinaus die Eigenverantwortung jeder Polizeibeamtin und jedes Polizeibeamten für ihr bzw. sein Handeln.

Dienstvereinbarung Mobbing

Ersuchen der Bürgerschaft zum Jahresbericht 1999

Die Bürgerschaft ersucht den Senat, der Bürgerschaft bis zum 31. Dezember 2000 mitzuteilen, mit welchem Ergebnis die Prüfung zur Einführung einer Dienstvereinbarung Mobbing ausgefallen ist.

Empfehlung der Polizeikommission im Jahresbericht 2000

Die Polizeikommission erneuert ihre Empfehlung, eine Dienstvereinbarung für den Umgang mit Mobbing-Vorwürfen abzuschließen (s. S. 64 f. des Berichts).

Anlass des Ersuchens der Bürgerschaft zum Jahresbericht 1999, Plenarprotokoll 16/79 in Verbindung mit dem Bericht des Innenausschusses, und Anlass der Empfehlung der Polizeikommission gemäß Jahresbericht 2000

Die Polizeikommission hat in ihrem Jahresbericht 1999 auf der Grundlage eines Falles die Feststellung getroffen, es gebe Defizite bei der Bearbeitung von Mobbing-Vorwürfen und hatte den Abschluss einer Dienstvereinbarung Mobbing empfohlen. Der Senat hatte in seiner Stellungnahme auf die besondere Bedeutung des Handelns der Vorgesetzten hingewiesen, gleichwohl jedoch eine Prüfung angekündigt, ob und inwieweit eine Dienstvereinbarung zu einer weiteren Verbesserung im Umgang mit dieser Problematik beitragen könne. Der Innenausschuss hat der Bürgerschaft empfohlen, den Senat um einen Bericht zum Ergebnis dieser Prüfung zu ersuchen. Die Bürgerschaft ist dieser Empfehlung gefolgt.

Im Jahresbericht 2000 stellt die Polizeikommission dar, dass die weitere Beschäftigung mit dem Fall aus dem Jahresbericht 1999 und ein Fall aus dem Berichtszeitraum 2000 die Notwendigkeit verbindlicher Regelungen aufzeigten.

Stellungnahme:

Der Senat hatte in seiner Stellungnahme zum ersten Jahresbericht der Polizeikommission die Empfehlung der Polizeikommission zum Abschluss einer Dienstvereinbarung Mobbing insoweit aufgenommen, als der Abschluss einer solchen Vereinbarung geprüft werden sollte. Als Ergebnis dieser Prüfungen ist von Seiten der Dienststelle Polizei ein entsprechender Entwurf einer Dienstvereinbarung Mobbing erstellt und dem Personalrat der Polizei zugeleitet worden. Der Personalrat der Polizei hat das Vorhaben im Januar 2001 den Personalräten der Ämter der Behörde für Inneres vorgestellt. Die Personalräte der Ämter der Behörde für Inneres haben sich darauf verständigt, eine gemeinsam getragene Dienstvereinbarung für die Ämter der Behörde für Inneres zu erarbeiten. Bis zum Juni 2001 beabsichtigen die Personalräte in der Behörde für Inneres einen gemeinsamen Entwurf der Behördenleitung vorzulegen.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Empfehlung der Polizeikommission in ihrem Jahresbericht 2000

Die Polizeikommission empfiehlt, im Zusammenhang mit der Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz

­ die Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom Oktober 1997 nachzubessern,

­ die Beteiligung der Frauenbeauftragten an der Behandlung von Fällen sexueller Belästigung zum Zeitpunkt ihres offiziellen Bekanntwerdens sicherzustellen,

­ die Verfahrens- und Prüfungsschritte ab offizieller Kenntnisnahme einer sexuellen Belästigung detailliert zu dokumentieren,

­ alle Entscheidungen im Zusammenhang mit disziplinaren Ermittlungen, insbesondere deren Einstellung, nachprüfbar zu begründen (s. S. 65 ff. des Berichts).

Anlass der Empfehlung der Polizeikommission gemäß Jahresbericht 2000

Eine Polizeibeamtin hatte gegenüber der Polizeikommission den Vorwurf der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten und eine aus ihrer Sicht unangemessene Behandlung des Falles durch die Polizei erhoben. Die Polizeikommission kam nach Prüfung des Falles zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der Beamtin berechtigt gewesen sei. Bemängelt wurde von der Polizeikommission eine einseitige Darstellung des Sachverhaltes im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen, die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens und eine fehlende Bereitschaft der Verantwortlichen der Polizei, die Behandlung des Falles hinterfragen zu lassen. Die Polizeikommission hat diesen Sachverhalt dem Präses der Behörde für Inneres vorgetragen.

Stellungnahme:

Der Sachverhalt ist zwischen der Polizeikommission, dem Präses der Behörde für Inneres und der Polizeiführung intensiv erörtert worden. Die Polizei hat dabei dargestellt, dass sie sich um eine angemessene Behandlung des Vorkommnisses bemüht und dieses intensiv aufgearbeitet hat.

Hierzu wurden klärende Gespräche zwischen allen an diesem Prozess beteiligten Personen, auch unter Beteiligung der Polizeipsychologin geführt, die dazu beigetragen haben, dass Missverständnisse ausgeräumt werden konnten und entsprechende Konsequenzen gezogen wurden.

Der Vorgang ist mit ausdrücklichem Einverständnis der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden.

Die Polizei hat die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt gewonnenen Erfahrungen zum Anlass genommen, die Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz darauf zu überprüfen, ob durch Änderungen eine größere Sensibilität und mehr Handlungssicherheit der Beteiligten gefördert werden können.

Als Ergebnis dieser Überprüfung werden derzeit Änderungen in Hinsicht auf den Umgang mit Verdachtsmomenten, Eingriffsschwellen und die Einbeziehung der Frauenbeauftragten erarbeitet. Die Frauenbeauftragte ist an dieser Überarbeitung beteiligt.

Die Polizei wird die Sensibilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Vorgesetzten für Vorgänge, die Hinweise auf eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz geben können, erhöhen.

Einstellungsverfügungen in Disziplinarermittlungen werden zukünftig mit präziseren Begründungen versehen, um ihre spätere Nachvollziehbarkeit besser zu gewährleisten (siehe auch Ziffer 2.3.1).

Es wird jedoch betont, dass sich die Bearbeitung solcher Konflikte nicht in der Vollziehung formaler Verfahren erschöpfen kann. Im Interesse einer zukunftsfähigen Weiterentwicklung der Organisation und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird die Notwendigkeit gesehen, eine Bewältigung der Konflikte auch neben den bzw. zusätzlich zu den formellen Verfahren zu betreiben und dies von Seiten der Führungskräfte auf allen Ebenen zu fördern.

Hierbei ist eine bessere Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen und geführten Gespräche zu gewährleisten, um das Verfahren und die getroffenen Maßnahmen für die Betroffenen besser nachvollziehbar zu machen.

Stellungnahme zu den Empfehlungen der Bürgerschaft zum Jahresbericht 1999, Plenarprotokoll 16/79 und zu den Empfehlungen aus der Ziffer 7 des Jahresberichts 2000 der Polizeikommission

Entschädigungsfonds

Empfehlung der Bürgerschaft zum Jahresbericht 1999, Plenarprotokoll 16/79 in Verbindung mit dem Bericht des Innenausschusses, Drucksache 16/4513

Die Bürgerschaft empfiehlt dringend, eine Lösung im Sinne des von der Polizeikommission geforderten Entschädigungsfonds herbeizuführen, um schwere, durch polizeiliches Handeln verursachte körperliche Schäden abzumindern, bei denen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch nicht gegeben sind.

Empfehlung der Polizeikommission in ihrem Jahresbericht 2000

Fälle mit dieser Problematik sind der Polizeikommission im zweiten Berichtsjahr nicht bekannt geworden. Auch wenn dies möglicherweise als Zeichen dafür gewertet werden kann, dass solche Konstellationen nur selten auftreten, hält die Polizeikommission an ihrem Vorschlag fest (s. S. 50 des Berichts).

Anlass der Empfehlung der Bürgerschaft zum Jahresbericht 1999 und Anlass der Empfehlung der Polizeikommission gemäß Jahresbericht 2000

Die Polizeikommission hatte in ihrem Jahresbericht 1999 zwei Fälle dargestellt, in denen Personen im Zusammenhang mit polizeilichem Tätigwerden erheblich verletzt wurden. In diesem Zusammenhang hatte sie die aus ihrer Sicht unzureichenden Entschädigungsmöglichkeiten in solchen Fällen bemängelt und empfohlen, einen Entschädigungsfonds für freiwillige Schmerzensgeldzahlungen nach schweren, durch polizeiliches Handeln verursachte körperliche Schäden zu schaffen, bei denen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch nicht gegeben sind. Der Senat hat in seiner Stellungnahme zum ersten Jahresbericht der Polizeikommission das Schaffen einer Möglichkeit zur Leistung von Schmerzensgeldzahlungen in solchen Fällen als erwägenswert bewertet und eine Prüfung zugesagt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Intention der Empfehlung gefolgt werden kann. Der Innenausschuss hat der Bürgerschaft in seinem Bericht zur Polizeikommission empfohlen, dem Senat die Einrichtung eines Entschädigungsfonds zu empfehlen. Die Bürgerschaft hat diese Empfehlung übernommen. Der Polizeikommission haben im zweiten Berichtszeitraum keine neuen Fälle vorgelegen. Sie hat ihre Empfehlung zur Einrichtung eines Entschädigungsfonds erneuert.

Stellungnahme:

Der Senat befürwortet das Schaffen einer Möglichkeit zum Leisten von Entschädigungen entsprechend der Intention, die von der Bürgerschaft in ihrer Empfehlung zur Einrichtung eines Entschädigungsfonds verfolgt wird.

Bisher wurden Billigkeitsentschädigungen lediglich als Schadensersatzleistungen geleistet. Ergänzend hierzu sollen zukünftig Billigkeitsentschädigungen auch als Schmerzensgeldzahlungen geleistet werden. Die Zahlung solcher Schmerzensgeldzahlungen wird durch Art. 18 des Haushaltsbeschlusses gedeckt, in dem die Möglichkeit von Billigkeitsentschädigungen aus dem Titel Schadensersatz ausdrücklich normiert ist.

Solche Zahlungen sollen unter folgenden Voraussetzungen geleistet werden können:

­ Der Geschädigte hat einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten, der dauerhafte Beeinträchtigungen zur Folge hat, zumindest aber eine langandauernde Heilbehandlung erforderlich macht.

­ Der Körper- bzw. Gesundheitsschaden wurde unmittelbar durch polizeiliches Handeln herbeigeführt.

­ Der Eintritt des Schadens ist dem Geschädigten aufgrund seines Verhaltens nicht zuzurechnen.

­ Entschädigungsleistungen können nur geleistet werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Die Entschädigungsleistung soll nur Schmerzensgeldzahlungen bis zu einer Höhe von 20 000,­ DM im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel umfassen.

Über die Gewährung der Entschädigungsleistung soll eine Kommission entscheiden, die sich aus dem Polizeipräsidenten, dem Leiter der Landespolizeiverwaltung, dem Leiter der Rechtsabteilung sowie einem Vorgesetzten der organisatorischen Einheit (Revierführer, Abteilungsleiter LKA, Hundertschaftsführer LBP), in deren Geschäftsbereich das den Schadensfall auslösende Ereignis fällt.

Mit dieser Regelung soll einerseits gewährleistet werden, dass über die Entschädigung auf der Grundlage nachvollziehbarer Kriterien entschieden wird, ohne die notwendige Flexibilität der Einzelfallbeurteilung unangemessen einzuschränken.

Entsprechend der Empfehlung der Polizeikommission aus ihrem Jahresbericht 2000 soll die Möglichkeit auf die Fälle schwerer körperlicher Schäden beschränkt werden. Von einem solchen Fall soll grundsätzlich ausgegangen werden, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung oder aber eine langandauernde Heilbehandlung erforderlich wird.

Der Ausschluss in den Fällen.