Finanzamt

219Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land Finanzen Steuerliche Behandlung von Unterhalts- und Versorgungsleistungen

Die für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen maßgebliche Unterlage stand den Beschäftigten häufig nicht zur Verfügung.

Zur Sicherstellung des Steueranspruchs notwendige Kontrollmitteilungen wurden nicht regelmäßig gefertigt und nicht immer richtig ausgewertet.

Die Veranlagung von Versorgungsleistungen lässt sich noch effizienter durchführen, wenn anlässlich des ersten Antrags ein Prüfungsvermerk gefertigt wird.

1 Prüfung beim Finanzamt Bremen-Ost

Der Rechnungshof hat geprüft, wie das Finanzamt Bremen-Ost

· als Sonderausgaben geltend gemachte Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten (Realsplitting) sowie

· auf besonderen Verpflichtungen beruhende, lebenslange Versorgungsleistungen steuerlich bearbeitet hat. Er hat 113 von 392 Fällen mit Realsplitting und 28 von 172 Fällen mit Versorgungsleistungen untersucht. Sofern die Empfängerinnen und Empfänger der Leistungen in Bremen ansässig waren, hat der Rechnungshof auch geprüft, ob diese die erhaltenen Leistungen versteuert haben.

Da die bremischen Veranlagungsfinanzämter nach gleichen Grundsätzen arbeiten, können die Feststellungen des Rechnungshofs auf die übrigen Finanzämter übertragen werden.

Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land 2 Realsplitting

Rechtliche Grundlage 837 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können bis zu 13.805 bei den Unterhaltsleistenden steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass die unterhaltsempfangende Person dem zustimmt. Sie hat die Unterhaltsleistungen als Sonstige Einkünfte zu versteuern.

Anlage U

Die Finanzverwaltung hat für das Realsplitting-Verfahren einen als Anlage U bezeichneten Vordruck entwickelt. Darin legen die Beteiligten die Höhe der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen fest. Die Vereinbarung wirkt dauerhaft über den ersten Veranlagungszeitraum hinaus bis sie widerrufen wird. Sie ist daher gesondert abzulegen.

Das Finanzressort hat das Ablageverfahren für die Anlage U in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Die Beschäftigten sind von dieser Anweisung häufig abgewichen. Im Veranlagungsbereich wurden die Anlagen nicht immer wie vorgeschrieben in Sonderakten abgelegt. Stattdessen wurden sie den laufenden Akten beigefügt. Diese Akten werden, anders als Sonderakten, regelmäßig aussortiert und nach einer bestimmten Zeit vernichtet.

Neben dem Veranlagungsbereich hat das Finanzamt Arbeitnehmerstellen eingerichtet. Dort werden Steuererklärungen bearbeitet, die im Wesentlichen Arbeitseinkommen beinhalten. Die Ablage der Anlage U war dort uneinheitlich. So wurden die Anlagen sowohl anweisungsgemäß nach Steuernummern sortiert in Ordnern abgelegt als auch jahrweise oder alphabetisch gesammelt. Teilweise verblieben sie bei den jeweiligen Einkommensteuererklärungen.

Bei einem Zuständigkeitswechsel zwischen dem Veranlagungsbereich und den Arbeitnehmerstellen verbleiben die Anlagen U bei der abgebenden Stelle.

Um die Bearbeitung zu erleichtern und zu verbessern hat der Rechnungshof das Finanzressort gebeten, die Beschäftigten auf die Anweisung zur Ablage der Anlage U erneut hinzuweisen. Er hat zudem angeregt, die Anlagen künftig den übernehmenden Stellen zu übergeben.

221Rechnungshof Bremen Jahresbericht 2011 - Land

Kontrollmitteilungen 843 Wenn Dauersachverhalte, wie Realsplitting, erstmals vorliegen oder wegfallen, hat der Veranlagungsbereich Steuererklärungen nach festgelegten Kriterien zu bearbeiten. Bei von den Arbeitnehmerstellen zu bearbeitenden Steuererklärungen werden solche Sachverhalte vom DV-System mit einem Prüfhinweis versehen.

Neben der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts haben die Beschäftigten bei erstmalig steuerlich geltend gemachten Unterhaltszahlungen Kontrollmitteilungen zu fertigen, um die Versteuerung der erhaltenen Leistungen sicherzustellen. Sie haben die für die begünstigten Personen zuständigen Finanzämter mit einer Kopie der Anlage U zu informieren. In rund 42 % der geprüften Fälle war den Akten nicht zu entnehmen, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachgekommen sind.

Bremische Finanzämter waren bei 60 der geprüften Fälle nicht nur für die Zahlenden, sondern auch für die Empfängerinnen und Empfänger der Unterhaltsleistungen zuständig. Insoweit konnte der Rechnungshof nachprüfen, ob die Unterhaltsleistungen versteuert worden sind. Er hat festgestellt, dass in zehn dieser Vorgänge Steuerfestsetzungen mit zu geringen Beträgen durchgeführt wurden. In drei Fällen lagen den Beschäftigten keine Kontrollmitteilungen vor, in sieben Fällen werteten sie Kontrollmitteilungen nicht richtig aus.

Die Prüfung hat gezeigt, dass Kontrollmitteilungen nicht immer in vorgegebenem Umfang gefertigt und ausgewertet wurden. Ähnliche Feststellungen hatte der Rechnungshof bereits in seiner Prüfung Auswertung von Kontrollmitteilungen in den Finanzämtern getroffen (vgl. Jahresbericht 2006 - Land -, Tz. 807 ff.). Seinerzeit werteten die Finanzämter Kontrollmitteilungen der Lohnsteuer-Außenprüfungsstellen unzureichend aus. Der Rechnungshof hat das Finanzressort gebeten darauf hinzuwirken, dass die Finanzämter Kontrollmitteilungen fertigen und sorgfältig auswerten.

3 Versorgungsleistungen 847 Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Solche Leistungen werden i. d. R. bei vorweggenommenen Erbfolgen vereinbart. Empfängerinnen und Empfänger haben die erhaltene Versorgungsleistung zu versteuern.