Rehabilitation

In solchen Fällen kann Teilzeitbeschäftigung darüber hinaus auch zu Mehrausgaben bei der Versorgung führen. Das ist beispielsweise immer der Fall, wenn die Arbeitszeit reduziert wird, nachdem der Höchstruhegehaltsatz erreicht worden ist oder dieser trotz Teilzeitbeschäftigung erreicht wird und durch eine Beschäftigung auf den nachbesetzten freien Stellenanteilen zusätzlich Versorgungsansprüche erworben werden. Aus diesem Grunde hält es der Rechnungshof für notwendig, bei Entscheidungen zur Schaffung und Ausgestaltung von Teilzeitangeboten auch die Auswirkungen auf künftige Versorgungsausgaben gegenüber Senat und Bürgerschaft offen auszuweisen und soweit möglich zu quantifizieren.

Vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

In den letzten Jahren ist mehr als ein Drittel der in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden (Frühpensionierung). Da die Zahl der Frühpensionierungen aufgrund der längeren Laufzeit der Versorgung wesentlichen Einfluß auf den Anstieg der Versorgungsausgaben hat, kommt Gegenmaßnahmen ein hoher Stellenwert zu.

Der Rechnungshof hatte sich deshalb bereits im Jahresbericht 1994, Tzn. 232 bis 239, mit der Entwicklung der Frühpensionierungen in Hamburg sowie den Folgen und Gegensteuerungsmöglichkeiten befaßt. Seinerzeit wurde insbesondere festgestellt, daß die Fallzahlen bis 1993 kontinuierlich stiegen und sich gleichzeitig das Alter der frühpensionierten Beamtinnen und Beamten verringerte. Um diesem Trend entgegenzuwirken, wurden u.a. im Jahr 1994 Stellenregelungen für nur noch eingeschränkt dienstfähige Beamte (Stellenregelungen) entwickelt. Sie sollen für die Behörden finanzielle Anreize zur Weiterbeschäftigung nicht mehr voll einsatzfähiger Beamtinnen und Beamter schaffen, z.B. durch erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten auf die Bewirtschaftungsverpflichtungen. Bei Betrachtung der Fallzahlen über die Schaffung zusätzlicher Planstellen ist auffällig, dass diese Möglichkeiten in hohem Maße von der Feuerwehr (1997 = 84 %) genutzt wurden. Dagegen wurden die Möglichkeiten für andere Beamtengruppen, die z.T. ebenfalls hohe Frühpensionierungszahlen aufweisen - wie beispielsweise im Polizeivollzugsdienst -, nicht oder nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen. Da eine zentrale und umfassende Erfolgskontrolle nicht stattgefunden hat, kann nicht beurteilt werden, ob die Behörden alle Möglichkeiten zur anderweitigen Verwendung nur noch eingeschränkt dienstfähiger Beamtinnen und Beamten genutzt haben.

Nach Auffassung des Personalamts und der Finanzbehörde ist eine Ursache für die unterschiedliche Inanspruchnahme der Stellenregelungen, dass die Definition der Dienstunfähigkeit verwendungsspezifisch differiert. Außerdem seien - vorrangig im Lehrerbereich - andere Verwendungsmöglichkeiten im vorhandenen Stellenbestand genutzt worden.

28. 21 % erhöht.

- Das Durchschnittsalter bei Frühpensionierungen lag bei 53,5 Jahren (1995 = 53,4 Jahre).

- Die durchschnittlichen Versorgungsausgaben für jeden Frühpensionierungsfall betrugen 1996 rund 56.500 DM.

- Bei Nachbesetzung der freigewordenen Stellen belasten allein die 1996 frühpensionierten Beamtinnen und Beamten den hamburgischen Haushalt zusätzlich mit rund 23 Mio DM jährlich.

29. Das Mitte 1997 in Kraft getretene Reformgesetz sieht verschiedene Regelungen vor, die dem Trend zur Frühpensionierung entgegenwirken sollen. Es liegen zwar noch keine Erfahrungen über ihre Auswirkungen vor, jedoch werden nach ersten Einschätzungen des Personalamts die Versorgungsausgaben Hamburgs durch diese Maßnahmen nicht entscheidend beeinflußt werden.

Festzustellen ist somit, dass die bisherigen Schritte nicht ausreichen, um dem Anstieg der Versorgungsausgaben durch Frühpensionierungen wirksam zu begegnen. Deshalb sind - neben der entschlosseneren Nutzung bestehender Möglichkeiten - weitergehende Maßnahmen erforderlich, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Reformgesetzes und den im Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 vorgesehenen Veränderungen gesehen werden müssen. Diese Maßnahmen sollten nach Auf19 fassung des Rechnungshofs vorrangig dazu beitragen, bestehende Anreize zur Inanspruchnahme der Frühpensionierung abzubauen sowie verstärkt nur noch eingeschränkt dienstfähige Beamtinnen und Beamte weiterzubeschäftigen und damit dem Grundsatz der Rehabilitation vor Versorgung Rechnung zu tragen.

30. Hamburg könnte tätig werden, um - ergänzend zu den im Reformgesetz und in dem Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 enthaltenen Maßnahmen - weitere bundesgesetzliche Regelungen zu initiieren, die einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand entgegenwirken. Dies könnte z. B. die Streichung der durch das Reformgesetz bereits reduzierten Zurechnungszeit sein.

31. Darüber hinaus hält es der Rechnungshof für erforderlich, dass der Senat durch folgende Maßnahmen seine Handlungsspielräume nutzt:

- Konsequente Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Weiterverwendung

Durch ausreichende Erfolgskontrolle ist sicherzustellen, daß die Behörden die durch die im Jahr 1994 geschaffenen Stellenregelungen eröffneten personalwirtschaftlichen Spielräume in vollem Umfang wahrnehmen. Gleichzeitig sollten verstärkt Qualifizierungs- und Verwendungskonzepte entwickelt werden.

- Einführung eines zentralen Zustimmungsvorbehalts bei Frühpensionierung

In anderen Bundesländern hat ein zentraler Zustimmungsvorbehalt, z. B. durch das Finanzministerium, zu einer deutlichen Absenkung der Zahl von Frühpensionierungen geführt. Eine solche Maßnahme sollte für Hamburg in Erwägung gezogen werden, solange die Frage nicht gelöst ist, wie sich die dezentrale Entscheidungsverantwortung für Frühpensionierungen auch entsprechend in dezentral zu verantwortenden Versorgungskosten niederschlägt.

- Abkürzung der Dreimonatsfrist bei Frühpensionierung

Bei Frühpensionierungen auf Antrag der Beamtinnen und Beamten beginnt der Ruhestand erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten. Eine Verkürzung dieser Frist sollte für Hamburg in Betracht gezogen werden, weil jede Verzögerung zu einer Verlängerung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führt und damit die Versorgungsbezüge erhöhen kann. Außerdem würde sich durch eine Abkürzung der Zeitraum verringern, für den volle Dienstbezüge ohne Arbeitsleistung zu zahlen sind.

32. Die finanzielle Bedeutung der Zurückführung von Frühpensionierungen wird - bei Nachbesetzung der freigewordenen Stellen - an folgender Beispielsberechnung auf der Grundlage der Daten des Jahres 1996 deutlich: Schon ein einjähriges Hinausschieben der Frühpensionierungen in einem Drittel der Fälle durch weiteren Erhalt der Arbeitskraft (z.B.