Medizinische Versorgung von Gefangenen

Die Umstände um den Todesfall in Vierlande haben die Diskussion um die Gesundheitsversorgung der Insassen in allen Hamburger Justizvollzugsanstalten erneut aufgebracht. Nach uns vorliegenden Informationen wird z. B. die medizinische Versorgung der Gefangenen der Justizvollzugsanstalt II (Fuhlsbüttel) von den betroffenen Insassen als ungenügend und in vielen Fällen als nicht ausreichend erachtet.

Deshalb frage ich den Senat.

Erkrankte Gefangene werden grundsätzlich in den Justizvollzugsanstalten durch die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte behandelt. Kann eine Krankheit nicht in der Anstalt behandelt werden, so wird der Gefangene in das Zentralkrankenhaus des Hamburger Justizvollzuges oder, sofern er auch dort nicht behandelt werden kann, in ein öffentliches Krankenhaus verlegt. In Notfällen, dies gilt insbesondere für die Nachtzeit und Zeiten, in denen ärztliches Personal in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) nicht anwesend ist, wird ein Notarzt gerufen, der über die erforderlichen Maßnahmen und ggf. über eine Krankenhauseinweisung entscheidet.

Alle in Hamburger Justizvollzugsanstalten verstorbenen Personen werden im Rechtsmedizinischen Institut bezüglich der Todesursache untersucht. Danach wird regelmäßig eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung im Sonderdezernat Verfahren wegen ärztlicher Kunstfehler durchgeführt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Todesfälle gab es in den Jahren 1996 bis 2001 in welchen Justizvollzugsanstalten in Hamburg, bzw. wie viele Gefangene sind in den Hamburger Krankenhäusern gestorben (bitte auflisten nach Jahr, JVA, Krankenhaus und Sterbeursache)?

2. Bei den nicht in Krankenhäuser eingelieferten Patienten, welches waren die Todesursachen und warum wurde keine Klinikeinweisung angeordnet? Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen XII Noch unbekannt. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen Anstalt I = JVA Suhrenkamp, Anstalt II = JVA Am Hasenberge, Anstalt III = JVA Glasmoor, Anstalt IV = Jugend- und Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand, Anstalt V = JVA Nesselstraße, Anstalt VI = Untersuchungshaftanstalt Hamburg, Anstalt IX = Untersuchungshaft- und Vollzugsanstalt Vierlande, Anstalt XII = JVA Vierlande.

Eine Einweisung in ein Krankenhaus ist bei den in den Justizvollzugsanstalten verstorbenen Personen nicht erfolgt, weil der Tod der betreffenden Person jeweils so plötzlich aufgetreten ist, dass eine Krankenhauseinweisung nicht mehr erfolgen konnte. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Welches Personal entscheidet bei unheilbar krebskranken Gefangenen über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Einlieferung in ein Krankenhaus, und welche Möglichkeiten bestehen, todkranken Häftlingen ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen?

Wie bei allen anderen erkrankten Gefangenen entscheidet die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt über eine Einlieferung in ein Krankenhaus. Sofern bei einer bösartigen Erkrankung eine aussichtslose Prognose besteht, wird auf Initiative der betreuenden Ärztin bzw. des betreuenden Arztes durch die Anstaltsleitung die zuständige Staatsanwaltschaft über den Zustand des Inhaftierten informiert. Die Staatsanwaltschaft trifft eine Entscheidung über eine Haftunterbrechung nach §455 Absatz 4 Strafprozeßordnung, in deren Folge der Patient beispielsweise in ein Hospiz oder in den Kreis seiner Familie entlassen wird.

4. Wie wird bei einem Krankenhausaufenthalt eines Gefangenen die Sicherheit gewährleistet, und welches Personal wird hierfür eingesetzt?

Bei der Verlegung eines Gefangenen in ein öffentliches Krankenhaus nach §65 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz werden die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen getroffen. Sofern keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr gegeben sind, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen nicht erforderlich. Dies ist insbesondere bei Gefangenen, die bereits in Vollzugslockerungen erprobt sind oder die aufgrund ihrer Krankheit nicht fluchtfähig wären, der Fall. In allen übrigen Fällen entscheidet die Anstaltsleitung über die Form der Bewachung. Die Bewachung in öffentlichen Krankenhäusern wird von den Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes der Anstalten durchgeführt.

5. Wann wird in dem seit Jahren bestehenden Zentralkrankenhaus in der Untersuchungshaftanstalt die erste Operation stattfinden, und welche Ärzte und welches übrige OP-Personal stehen hierfür zur Verfügung?

Im Zentralkrankenhaus wurden schon bisher kleinere operative Eingriffe vorgenommen (siehe Drucksache 16/1705, dort Antwort zu 10. und 11.). Größere Operationen werden ab September bzw. Oktober diesen Jahres möglich sein. Die operativen Versorgungen werden von operativ tätigen Fachärzten für Hals/Nasen/Ohren-Erkrankungen, für Zahn/Mund/Kiefer-Erkrankungen und ­ soweit durchführbar

­ von einem urologischen Facharzt sowie vom Chefarzt des Zentralkrankenhauses selbst durchgeführt werden. Es ist geplant, die anästhologische Betreuung durch niedergelassene Fachärzte für Anästhesie und die Instrumentierung der Eingriffe durch externe Operationsschwestern durchführen zu lassen.

6. Ist ein Ausbau des fachärztlichen Personals im Zentralkrankenhaus geplant? Wenn ja, in welcher Weise und wann wird er erfolgen?

Es ist geplant, die Stellen ausscheidender Mitarbeiter durch Fachärzte neu zu besetzen. Außerdem sollen weitere konsiliarisch tätige Fachärzte auf Honorarbasis eingeworben werden, dies gilt insbesondere für die dermatologische Versorgung der Gefangenen.