Übernahme der von der Statuskommission vorgeschlagenen Inkompatibilitätsregelung

Die Bürgerschaft möge beschließen:

I. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft Vom...

§ 1:

Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft

Das Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 282), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift 1. Allgemeines des 1. Unterabschnitts wird gestrichen.

b) Der 2. Unterabschnitt wird aufgehoben.

2. § 34 wird durch folgenden neuen 3. Unterabschnitt ersetzt: 3. Annahme der Wahl § 34:

(1) Die gewählten Personen werden von der Landeswahlleitung über ihre Wahl verständigt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, so gilt die Wahl als angenommen.

(3) Steht eine gewählte Person im Beamten- oder Angestelltenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Dienstbezügen oder Richterin oder Richter im Sinne von § 4 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 8. August 1998 (BGBl. I S. 2026), hat sie oder er ihrem oder seinem Dienstherrn unverzüglich die Annahme der Wahl anzuzeigen. Auf die Anzeige stellt der Dienstherr unverzüglich fest, ob das Dienstverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 20. Juli 2000 (BGBl. S. 1037) in Verbindung mit § 18 Absatz 1, § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 S. 141), zuletzt geändert am... S....) ruht. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.

(4) Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung im Sinne von § 34 a Absatz 3, gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Landeswahlleitung stellt fest, ob die Wahl als abgelehnt gilt. Die Entscheidung ist auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bekannt zu geben.

(5) Gegen die Feststellung des Dienstherrn nach Absatz 3 Satz 2 und die der Landeswahlleitung nach Absatz 4 Satz 2 ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind

1. die von der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 betroffene Person,

2. das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung im Fall einer Feststellung nach Absatz 4 Satz 2 sowie

3. eine Fraktion oder Gruppe der Bürgerschaft oder

4. eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

Der Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 ist gehemmt, bis die Entscheidung der Landeswahlleitung unanfechtbar geworden oder eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gefällt worden ist.

(6) Gewählte Personen dürfen erst dann als Abgeordnete handeln, wenn die Wahl nach den Absätzen 1 bis 5 angenommen ist oder als angenommen gilt.

§ 34 a:

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen,

a) zu deren eigentümlichem und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt gehört,

b) die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,

c) die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder