Vorschlag der CDU für eine Inkompatibilitätsregelung

Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind, ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar. Satz 1 gilt entsprechend für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, können die Wahl zur Bürgerschaft nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass sie von dem Unternehmen ohne Bezüge beurlaubt worden sind oder das Arbeitsverhältnis beendet ist.

§ 2:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz gilt erstmals für die Wahl zur 18. Wahlperiode der hamburgischen Bürgerschaft.

II. Der Senat wird ersucht, der Bürgerschaft zur Bürgerschaftssitzung am 05. September 2001 einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der das Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in eine geschlechtergerechte Sprache fasst.

Vorlage der CDU für den Verfassungsausschuss am 5.07.

Betreff: Vorschlag der CDU für eine Inkompatibilitätsregelung

Das Fettgedruckte weicht von dem Vorschlag von Herrn Dr. David für ein drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft (Vorlage für den Verfassungsausschuss vom 23.05.01) ab: I. § 34 a neu Bürgerschaft)

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen,

a) zu deren eigentümlichem und regelmäßigen Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- oder Befehlsgewalt gehört,

b) die als Staaträtinnen und Staatsräte tätig sind,

c) die als Amtsleiterinnen, Amtsleiter, deren Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder

d) die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen und Leiter, als persönlichen Referentinnen und Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen und Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind, ist mit der Ausübung der Mandats unvereinbar. Satz 1 gilt entsprechend für die Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1 sinngemäß. Ausgenommen hiervon sind Personen, deren Bezüge unterhalb der Vergütungsgruppe BAT I nach der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag oder einem Gehalt vergleichbarer Wertigkeit liegen.

(3) Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist, können die Wahl zur Bürgerschaft nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass

1. sie von dem Unternehmen ohne Bezüge beurlaubt worden sind

2. ihre Bezüge unterhalb der Vergütungsgruppe BAT I nach der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag oder einem Gehalt vergleichbarer Wertigkeit liegen

3. oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. II. § 2 des dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft soll wie folgt lauten:

Dieses Gesetz gilt erstmals für die Wahl zur 18. Wahlperiode der hamburgischen Bürgerschaft, frühestens am 01.01.2005.

Begründung:

Dem Personenkreis der Abs. 2 und 3 des neuen § 34 a Bürgerschaft, deren Besoldung unterhalb der Vergütungsgruppe BAT I bzw. einem Gehalt vergleichbarer Wertigkeit liegt, soll das passive Wahlrecht erhalten bleiben und nicht unter die Inkompatibilitätsregelung des Abs. 1 fallen. Es soll außerdem sichergestellt werden, dass das Änderungsgesetz nicht vor dem 01.01.2005 in Kraft treten kann.

Entwurf Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

Vom... Einziger Paragraph § 21 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 S. 141), zuletzt geändert am 6. Juni 2001 S. 128), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter und über den Status der Mitglieder gestrichen.

2. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle zu Absatz 2 Satz 1 gestrichen.